{"id":1704,"date":"2015-03-10T18:17:54","date_gmt":"2015-03-10T18:17:54","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1704"},"modified":"2015-03-11T09:58:06","modified_gmt":"2015-03-11T09:58:06","slug":"ogh-zum-schluessigen-verzicht-auf-eine-bezeichnung-als-urheber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1704","title":{"rendered":"OGH zum schl\u00fcssigen Verzicht auf eine Bezeichnung als Urheber"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2015, 4 Ob 259\/14p<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezeichnet sich als &#8222;Schreibmedium&#8220;. Durch ihren Kontakt mit\u00a0dem Jenseits werden ihr Mitteilungen und Antworten auf Fragen eingegeben, die sie sodann in einer &#8222;weltweit einzigartigen Weise&#8220; niederschreibt. Diese Eingebungen werden\u00a0ihr von den Wesen &#8222;Theobald&#8220; kommuniziert.<\/p>\n<p>Die Beklagten\u00a0ver\u00f6ffentlichten ein Buch mit dem Titel &#8222;Unglaubliche Gesundheitsreisen&#8220;, in dem &#8222;Antworten&#8220; von Theobald abgedruckt sind. Im Buch wurde\u00a0der Name &#8222;Justinus&#8220; als Pseudonym gew\u00e4hlt. Auch die Kl\u00e4gerin wird im Buch nicht mit ihrem b\u00fcrgerlichen Namen erw\u00e4hnt, sie tr\u00e4gt als Schreibmedium den Namen &#8222;Barbara&#8220;. Im Vorwort des Buches wird darauf hingewiesen, dass s\u00e4mtliche in diesem Buch vorkommenden Namen ge\u00e4ndert wurden.<\/p>\n<p>Vor der Ver\u00f6ffentlichung des Buches haben die Beklagten wiederholt \u00fcber die Kl\u00e4gerin bei &#8222;Theobald&#8220; nachgefragt, ob, wie und bei welchem Verlag das Buch ver\u00f6ffentlicht werden soll. Zun\u00e4chst lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagten &#8211; via Theobald &#8211; wissen, dass das Buch unter ihrem Namen erscheinen und auch Theobald genannt werden soll. Drei Monate sp\u00e4ter teilte die Kl\u00e4gerin jedoch mit, dass <strong>keine Namen genannt werden sollen<\/strong>\u00a0und es am Besten\u00a0w\u00e4re, dazuzuschreiben, dass <strong>alle Namen ver\u00e4ndert<\/strong> seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnte nie, dass sie als &#8222;Urheberin&#8220; oder &#8222;Quelle&#8220; genannt werden will.\u00a0Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte auch mehrmals, dass sie im Buch nicht aufscheinen m\u00f6chte. Aufgrund des Verhaltens der Kl\u00e4gerin bestand der Eindruck, dass die Kl\u00e4gerin das Buch insgesamt genehmigt.<\/p>\n<p>Dennoch war die Kl\u00e4gerin mit dem Endergebnis nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung des Druckes und der Verbreitung bestimmter Textpassagen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.\u00a0Das Berufungsgericht ging zwar von der Kl\u00e4gerin als Urheberin und auch davon aus, dass die beanstandeten Textpassagen an sich urheberrechtlich gesch\u00fctzte Sprachwerke bildeten, sprach aber s\u00e4mtlichen von der Kl\u00e4gerin erhobenen Anspr\u00fcchen deshalb die Berechtigung ab, weil die Kl\u00e4gerin mit der Ver\u00f6ffentlichung einverstanden gewesen sei, dem Beklagten also die Nutzungsbewilligung einger\u00e4umt habe, und auch damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Name nicht im Buch als Urheberin genannt werde.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a020 Abs\u00a01 UrhG bestimmt der Urheber, <strong>ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen<\/strong> ist, ob auf den Werkst\u00fccken und bei der \u00f6ffentlichen Wiedergabe zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens geschehen soll. Der Urheber hat damit auch das <strong>Recht, anonym zu bleiben.<\/strong>\u00a0\u00a7\u00a020 Abs\u00a01 UrhG enth\u00e4lt insoweit die Befugnis, ein <strong>Namensnennungsverbot<\/strong> auszusprechen, das vom Nutzungsberechtigten beachtet werden muss und auch nachtr\u00e4glich ausgesprochen werden kann.\u00a0Ob und wie der Urheber bezeichnet werden soll, kann <strong>Gegenstand einer &#8211; ausdr\u00fccklichen oder schl\u00fcssigen\u00a0&#8211;\u00a0Vereinbarung<\/strong> zwischen Urheber und Verwerter des Werks sein. Durch Vereinbarung kann auch auf eine Nennung verzichtet werden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin ist es jedenfalls vertretbar, die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung dahin auszulegen, dass die Kl\u00e4gerin nicht nur mit der Ver\u00f6ffentlichung ihres Sprachwerks ohne Nennung ihres Namens als Urheberin, sondern auch damit einverstanden war, sowohl ihr pers\u00f6nlich als Schreibmedium als auch der von ihr behaupteten jenseitigen Auskunftsquelle &#8222;Theobald&#8220; zwecks Anonymisierung einen anderen Namen zu geben. Die \u00c4nderung des Pseudonyms auf &#8222;Justinus&#8220; sowie die Unterlassung der Namensnennung der Kl\u00e4gerin bzw Verwendung des Pseudonyms &#8222;Barbara&#8220;, sah der OGH\u00a0als von der Parteienvereinbarung gedeckt an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2015, 4 Ob 259\/14p Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin bezeichnet sich als &#8222;Schreibmedium&#8220;. 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