{"id":1657,"date":"2015-01-23T13:28:41","date_gmt":"2015-01-23T13:28:41","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1657"},"modified":"2015-01-27T13:28:34","modified_gmt":"2015-01-27T13:28:34","slug":"eughurheberrecht-bild-reproduktionen-auf-leinwaenden-sind-hoeherwertig-als-poster-verwertung-bedarf-eigener-erlaubnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1657","title":{"rendered":"EuGH\/Urheberrecht: (Bild-)Reproduktionen auf Leinw\u00e4nden sind h\u00f6herwertiger als Poster; Verwertung bedarf eigener Erlaubnis"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.1.2015, Rechtssache\u00a0C\u2011419\/13<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine niederl\u00e4ndische <strong>Verwertungsgesellschaft<\/strong> von Urheberrechten, die die Interessen der ihr angeschlossenen Urheberrechtsinhaber wahrnimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte\u00a0bietet \u00fcber ihre Websites <strong>Poster und andere Reproduktionen von Werken ber\u00fchmter Maler<\/strong> an, deren Urheberrechte die Kl\u00e4gerin\u00a0verwertet. Die Beklagte\u00a0bietet ihren Kunden u.\u00a0a. Reproduktionen in Form von Postern, gerahmten Postern, Postern auf Holz oder auf Leinwand an. Im letztgenannten Fall wird\u00a0das gew\u00fcnschte Bild\u00a0unter Einsatz eines chemischen Verfahrens<strong> vom Papier auf die Leinwand<\/strong> \u00fcbertragen (<strong>&#8222;Leinwandtransfer&#8220;<\/strong>).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ging schlie\u00dflich gerichtlich dagegen vor, dass <strong>Reproduktionen urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke in Form von Leinwandtransfers ohne Zustimmung<\/strong> der ihr angeschlossenen Urheberrechtsinhaber verkauft werden.<\/p>\n<p>Nach Ersch\u00f6pfung des innerstaalichen Instanzenzuges in den Niederlanden, beschloss der\u00a0Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren auszusetzen und\u00a0legte dem EuGH (zusammengefasst) die Frage zur Vorabentscheidung vor,\u00a0ob die in Art.\u00a04 Abs.\u00a02 der Urheberrechtsrichtlinie 2001\/29 aufgestellte Regel der <strong>Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts<\/strong> anwendbar ist, wenn das Tr\u00e4germedium einer in der Union <strong>mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines gesch\u00fctzten Werks eine \u00c4nderung<\/strong>, etwa durch \u00dcbertragung der Reproduktion von einem Papierposter auf eine Leinwand, erfahren hat und in ihrer <strong>neuen Form erneut in Verkehr<\/strong> gebracht wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH stellte zun\u00e4chst fest, dass\u00a0die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts auf ein gesch\u00fctztes Werk oder dessen Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck verk\u00f6rpernden Gegenstand Anwendung findet, wenn er mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebracht wurde.\u00a0Der EuGH pr\u00fcfte daher in einem zweiten Schritt, ob sich der Umstand, dass der mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachte Gegenstand anschlie\u00dfend <strong>\u00c4nderungen seines Tr\u00e4germaterials erfahren hat, auf die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts auswirkt<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Ausgangsverfahren besteht die \u00c4nderung darin, dass die Abbildung eines Kunstwerks auf einem Papierposter mittels des beschriebenen Verfahrens auf eine Leinwand \u00fcbertragen wurde, so dass der Tr\u00e4ger aus Papier durch eine Leinwand ersetzt wurde. Nach den Angaben der Parteien des Ausgangsverfahrens f\u00fchrt diese Technik zu einer <strong>langlebigeren Reproduktion<\/strong>, einer <strong>Verbesserung der Qualit\u00e4t<\/strong> des Bildes im Vergleich zum Poster und einer <strong>st\u00e4rkeren Ann\u00e4herung des Ergebnisses an das Original<\/strong> des Werks.\u00a0Eine solche \u00c4nderung des Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccks des gesch\u00fctzten Werks, die das Ergebnis st\u00e4rker dem Original ann\u00e4hert, kann der Sache nach eine <strong>neue Reproduktion dieses Werks<\/strong> im Sinne von Art.\u00a02 Buchst.\u00a0a der Richtlinie 2001\/29 darstellen, die <strong>vom ausschlie\u00dflichen Recht des Urhebers erfasst wird und seiner Erlaubnis bedarf<\/strong>.<\/p>\n<p>Folglich erstreckt sich die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht auf die Verbreitung eines sein Werk verk\u00f6rpernden Gegenstands, wenn dieser Gegenstand nach seinem erstmaligen Inverkehrbringen in einer Weise ver\u00e4ndert wurde, dass er eine neue Reproduktion des Werks darstellt. In einem solchen Fall ersch\u00f6pft sich das Recht zur Verbreitung des Gegenstands erst, wenn der Erstverkauf dieses neuen Gegenstands oder die erstmalige \u00dcbertragung des Eigentums an ihm mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt ist.\u00a0Aus dem Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens ergibt sich aber, dass die Urheberrechtsinhaber der Verbreitung der Leinwandtransfers zumindest nicht ausdr\u00fccklich zugestimmt haben. Daher n\u00e4hme ihnen die Anwendung der Ersch\u00f6pfungsregel auf das Verbreitungsrecht die M\u00f6glichkeit, die Verbreitung dieser Gegenst\u00e4nde zu verbieten oder, im Fall der Verbreitung, f\u00fcr die gewerbliche Verwertung ihrer Werke eine <strong>angemessene Verg\u00fctung<\/strong> zu verlangen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Verg\u00fctung, um angemessen zu sein, in vern\u00fcnftigem Verh\u00e4ltnis zum wirtschaftlichen Wert der Verwertung des gesch\u00fctzten Gegenstands stehen muss. In Bezug auf die Leinwandtransfers ist zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass ihr <strong>wirtschaftlicher Wert den der Poster erheblich \u00fcbersteigt<\/strong>.<\/p>\n<p>Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage letztendlich dahingehend, dass Art.\u00a04 Abs.\u00a02 der (Urheberrechts-)Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen ist, dass die Regel der Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts nicht anwendbar ist, wenn das Tr\u00e4germedium einer in der Union mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines gesch\u00fctzten Werks, etwa durch \u00dcbertragung der Reproduktion von einem Papierposter auf eine Leinwand, ersetzt und sie in ihrer neuen Form erneut in Verkehr gebracht wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.1.2015, Rechtssache\u00a0C\u2011419\/13 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist eine niederl\u00e4ndische Verwertungsgesellschaft von Urheberrechten, die die Interessen der ihr angeschlossenen Urheberrechtsinhaber wahrnimmt. 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