{"id":1651,"date":"2015-01-23T12:55:14","date_gmt":"2015-01-23T12:55:14","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1651"},"modified":"2015-01-23T13:29:12","modified_gmt":"2015-01-23T13:29:12","slug":"eugh-zur-internationalen-zustaendigkeit-bei-urheberrechtsverletzungen-im-internet-ausrichtung-der-website-entscheidung-ueber-schaden-in-anderen-mitgliedstaaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1651","title":{"rendered":"EuGH zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet \/ &#8222;Ausrichtung&#8220; der Website \/ Entscheidung \u00fcber Schaden in anderen Mitgliedstaaten"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.1.2015,\u00a0Rechtssache C\u2011441\/13<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine professionelle <strong>Architektur-Fotografin ist\u00a0Urheberin von Lichtbildwerken<\/strong>, die Bauten des \u00f6sterreichischen Architekten Georg W. Reinberg zeigen. Dieser Architekt soll\u00a0bei einer Tagung die Fotografien zur Illustration seiner Bauten verwendet haben, wozu er aufgrund einer Vereinbarung mit der Fotografin\u00a0berechtigt gewesen sein soll. Die veranstaltende Agentur\u00a0soll anschlie\u00dfend diese <strong>Bilder ohne Zustimmung der Fotografin\u00a0und ohne Anf\u00fchrung einer Urheberbezeichnung auf ihrer Website<\/strong> zum Abruf und Download bereitgehalten haben.<\/p>\n<p>Die Fotografin klagte daraufhin vor dem Handelsgericht Wien auf Zahlung von Schadenersatz und Urteilsver\u00f6ffentlichung. Die beklagte\u00a0Agentur wendete mangelnde <strong>internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Handelsgerichts Wien<\/strong> ein, da ihre <strong>Website nicht auf \u00d6sterreich ausgerichtet<\/strong> sei und deren blo\u00dfe Abrufbarkeit in diesem Mitgliedstaat nicht ausreiche, um die Zust\u00e4ndigkeit dieses Gerichts zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Das Handelsgericht Wien setzte das Verfahren aus\u00a0und legte dem EuGH\u00a0die\u00a0Frage zur Vorabentscheidung vor, ob\u00a0Art.\u00a05 Nr.\u00a03 der EuGVVO (Verordnung Nr. 44\/2001) dahin auszulegen ist, dass in einem Rechtsstreit \u00fcber die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Lichtbild auf einer Website abrufbar gehalten wurde, wobei die Website unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedstaats als jenes betrieben wird, in welchem der Rechtsinhaber seinen Wohnsitz hat, eine Zust\u00e4ndigkeit nur<\/p>\n<ul>\n<li class=\"C01PointnumeroteAltN\">in jenem Mitgliedstaat begr\u00fcndet ist, in welchem der angebliche Verletzer seine Niederlassung hat; sowie<\/li>\n<li class=\"C01PointnumeroteAltN\">in jenem\/n Mitgliedstaat(en), auf welche(n) die Website ihrem Inhalt nach ausgerichtet ist?<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der bisherigen Rechtsprechung des EuGH\u00a0ist mit der Wendung &#8222;Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht&#8220; in Art.\u00a05 Nr.\u00a03 der EuGVVO\u00a0<strong>sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chlichen Geschehens<\/strong> gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Kl\u00e4gers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Urheberrechte zwar automatisch in allen Mitgliedstaaten zu sch\u00fctzen sind, dass sie jedoch dem <strong>Territorialit\u00e4tsprinzip<\/strong> unterliegen. Sie k\u00f6nnen daher in jedem der Mitgliedstaaten nach dem dort anwendbaren materiellen Recht verletzt werden.<\/p>\n<p>In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, ist als <strong>urs\u00e4chliches Geschehen das Ausl\u00f6sen des technischen Vorgangs<\/strong> anzusehen, der zum Erscheinen der Lichtbilder auf dieser Website f\u00fchrt. Ausgel\u00f6st wird eine etwaige Verletzung der Urheberrechte somit durch das<strong> Verhalten des Inhabers dieser Website<\/strong>.\u00a0In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens k\u00f6nnen Handlungen oder Unterlassungen, die m\u00f6glicherweise eine solche Verletzung darstellen, einen <strong>r\u00e4umlichen Bezug nur zum Ort des Sitzes der Beklagten<\/strong>\u00a0haben, denn dort hatte diese die Entscheidung, die Lichtbilder auf einer bestimmten Website zu ver\u00f6ffentlichen, getroffen und durchgef\u00fchrt. Dieser Sitz befindet sich aber nicht in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts.\u00a0Daraus folgt, dass unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens das urs\u00e4chliche Geschehen am Sitz dieser Gesellschaft eintritt und damit <strong>keine Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts<\/strong> begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>Daher war zu pr\u00fcfen, ob dieses Gericht \u00fcber eine <strong>Ankn\u00fcpfung an die Verwirklichung des geltend gemachten Schadenserfolgs<\/strong> zust\u00e4ndig sein kann:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte im Ausgangsverfahren geltend, dass ihre Urheberrechte durch die Ver\u00f6ffentlichung ihrer Lichtbilder auf der Website der Beklagten\u00a0verletzt worden seien.\u00a0Die geltend gemachten Rechte sind in \u00d6sterreich gesch\u00fctzt.\u00a0Der EuGH-Rechtsprechung zufolge wird <strong>nicht verlangt<\/strong>, dass die fragliche <strong>Website via Top-Level-Domain auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts &#8222;ausgerichtet&#8220;<\/strong> ist. Demzufolge ist\u00a0unerheblich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Website nicht f\u00fcr den Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts bestimmt ist.\u00a0Unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens ergibt sich der <strong>Schadenserfolg bzw. die Gefahr seiner Verwirklichung<\/strong> somit daraus, dass die Lichtbilder, an denen von der Kl\u00e4gerin\u00a0geltend gemachten Rechte bestehen, <strong>\u00fcber die Website der Beklagten\u00a0in dem Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts zug\u00e4nglich<\/strong> sind.<\/p>\n<p>Da jedoch der vom Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts gew\u00e4hrte Schutz von Urheber\u2011 und verwandten Schutzrechten nur f\u00fcr das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht in Ankn\u00fcpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs <strong>nur f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Schaden zust\u00e4ndig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht<\/strong> worden ist, zu dem es geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Zusammengefasst\u00a0beantwortete der EuGH daher die Vorlagefrage dahingehend, dass Art.\u00a05 Nr.\u00a03 EuGVVO\u00a0dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber\u2011 und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gew\u00e4hrleistet werden, dieses Gericht in Ankn\u00fcpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs f\u00fcr eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Ver\u00f6ffentlichung von gesch\u00fctzten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zug\u00e4nglichen Website zust\u00e4ndig ist. Dieses Gericht ist nur f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Schaden zust\u00e4ndig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es geh\u00f6rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 22.1.2015,\u00a0Rechtssache C\u2011441\/13 Sachverhalt: Eine professionelle Architektur-Fotografin ist\u00a0Urheberin von Lichtbildwerken, die Bauten des \u00f6sterreichischen Architekten Georg W. Reinberg zeigen. Dieser Architekt soll\u00a0bei einer Tagung die Fotografien zur Illustration seiner Bauten verwendet haben, wozu er aufgrund einer Vereinbarung mit der Fotografin\u00a0berechtigt gewesen sein soll. 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