{"id":1638,"date":"2015-01-19T12:43:18","date_gmt":"2015-01-19T12:43:18","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1638"},"modified":"2015-01-19T14:37:06","modified_gmt":"2015-01-19T14:37:06","slug":"orf-zur-veroeffentlichung-von-widerruf-verpflichtet-neue-ogh-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1638","title":{"rendered":"ORF zur Ver\u00f6ffentlichung von Widerruf verpflichtet (Neue OGH-Rechtsprechung)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Urteil vom 19.11.2014, 6 Ob 17\/14i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Im Juni 2010 strahlte der ORF im Rahmen des Mittagsjournals im Radio Nieder\u00f6sterreich ein Interview mit einem\u00a0Landesgesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer\u00a0politischen Partei aus, in welchem es um das Gl\u00fccksspielgesetz ging.<br \/>\n<script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><\/p>\n<p>Ein Gl\u00fccksspielkonzern brachte aufgrund der \u00c4u\u00dferungen Klage gem. \u00a7 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung\/Kreditsch\u00e4digung) gegen diesen Politiker ein und obsiegte in diesem Verfahren. Der Politiker\u00a0wurde zum <strong>Widerruf<\/strong> bestimmter \u00c4u\u00dferungen und zu dessen<strong> Ver\u00f6ffentlichung in Radio Nieder\u00f6sterreich<\/strong> verurteilt. Der <strong>ORF war nicht Partei<\/strong> dieses Verfahrens. Nachdem der ORF die Ver\u00f6ffentlichung mit dem Hinweis <strong>abgelehnt<\/strong> hatte, dazu nicht verpflichtet zu sein, beantragte die Kl\u00e4gerin die Bewilligung der Exekution gegen den Politiker gem. \u00a7\u00a0353 EO. Diese Exekution wurde bewilligt und der Gl\u00fccksspielkonzern erm\u00e4chtigt, die Ver\u00f6ffentlichung des Widerrufs im Namen und auf Kosten des Politikers in Radio Nieder\u00f6sterreich vorzunehmen. Der ORF lehnte die Ver\u00f6ffentlichung jedoch erneut \u00a0ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Daraufhin klagte der Gl\u00fccksspielkonzern den ORF auf Ver\u00f6ffentlichung des Widerrufs.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht verpflichtete den ORF zur Ver\u00f6ffentlichung. Das Berufungsgericht hingegen wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Der OGH befand die dagegen erhobene Revision f\u00fcr berechtigt:<\/p>\n<p><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>Zun\u00e4chst verwies der OGH auf seine fr\u00fchere Rechtsprechung, wonach\u00a0keine (ausdr\u00fcckliche gesetzliche) Verpflichtung des ORF zu\u00a0derartigen Ver\u00f6ffentlichungen in welcher Sendung auch immer besteht, sodass der <strong>Gesch\u00e4digte das Risiko<\/strong> daf\u00fcr trage, dass die ihm zuerkannte Ver\u00f6ffentlichung im Fernsehen oder im Rundfunk mangels Bereitschaft des ORF unterbleibt. Nach\u00a0\u00a7\u00a05 Abs\u00a06 ORF-G besteht lediglich eine Ver\u00f6ffentlichungsverpflichtung hinsichtlich beh\u00f6rdlicher und privater (hier nicht einschl\u00e4giger) Aufrufe.<\/p>\n<p>Der OGH unterzog seine fr\u00fchere Rechtsansicht jedoch einer \u00dcberpr\u00fcfung und kam schlie\u00dflich unter\u00a0Ber\u00fccksichtigung des <strong>Objektivit\u00e4tsgebots<\/strong> gem. \u00a7 4 Abs 5 ORF-G zu einem anderen Ergebnis:<\/p>\n<p>Diese Bestimmung\u00a0enth\u00e4lt inhaltliche Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF, dem\u00a0eine <strong>objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung<\/strong> auferlegt wird. Das Objektivit\u00e4tsgebot verpflichtet den ORF dazu,\u00a0die <strong>Pro- und Kontrastandpunkte<\/strong> voll zur Geltung kommen zu lassen. Eine <strong>selektive und unvollst\u00e4ndige Informationsauswahl<\/strong> in einem Beitrag dadurch, dass Stellungnahmen eines Betroffenen nicht ausreichend wiedergegeben werden, ist deshalb <strong>mit dem Objektivit\u00e4tsgebot nicht vereinbar<\/strong>.\u00a0Eine einseitig verzerrte Darstellung kann aber nicht nur dann gegeben sein, wenn dem von bestimmten in einer Sendung gemachten Behauptungen Betroffenen keine M\u00f6glichkeit zur Gegendarstellung gegeben wird.\u00a0Diese Darstellung bleibt jedenfalls dann einseitig, wenn eine sich <strong>zwischenzeitlich als unrichtig erwiesene Tatsachenbehauptung<\/strong> insofern <strong>gegen\u00fcber dem angesprochenen Publikum als \u201ewahr\u201c aufrechterhalten<\/strong> wird, als dem Publikum die M\u00f6glichkeit vorenthalten wird, vom Widerruf Kenntnis zu nehmen, weil die Ver\u00f6ffentlichung der Verlesung des Widerrufs abgelehnt wird.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist nicht von entscheidender Bedeutung, wie der verzerrte Eindruck, der als nicht mehr objektiv angesehen wird, entstanden ist. Die fehlende M\u00f6glichkeit zur ausreichenden Darstellung der eigenen Position wirkt sich f\u00fcr den Betroffenen in vergleichbarer Weise aus wie die Weigerung, einen Widerruf zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH\u00a0f\u00e4llt selbst das blo\u00dfe Weitergeben kreditsch\u00e4digender Behauptungen eines Dritten, ohne sich mit dessen \u00c4u\u00dferungen zu identifizieren, unter\u00a0\u00a7\u00a01330 ABGB. Nach \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB haftet, wer verursacht, dass die Tatsache einem gr\u00f6\u00dferen Kreis von Menschen bekannt wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a06 Abs\u00a02 Z\u00a04 MedienG liegt ein <strong>Rechtfertigungsgrund<\/strong> vor, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der \u00c4u\u00dferung eines Dritten handelt und ein \u00fcberwiegendes Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten \u00c4u\u00dferung bestanden hat. Bei diesem Rechtfertigungsgrund sind aber auch die <strong>Interessen des Verletzten zu bedenken<\/strong>, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegen\u00fcber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zur\u00fccktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen \u00c4u\u00dferung, an deren Kenntnis ein \u00fcberwiegendes Interesse der \u00d6ffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus folgt aber, dass jedenfalls dann, wenn der Verletzte f\u00fcr den Medieninhaber (Verleger) objektiv erkennbar auch gegen den Urheber der \u00c4u\u00dferung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund nicht zum Tragen kommen kann. Gerade diese Schutzlosigkeit der verletzten Kl\u00e4gerin w\u00e4re hier aber im Verh\u00e4ltnis zu dem Politiker\u00a0gegeben.<\/p>\n<p>Zusammenfassend wurde\u00a0deshalb der <strong>ORF zur\u00a0Ver\u00f6ffentlichung des Widerrufs im Mittagsjournal in Radio Nieder\u00f6sterreich verpflichtet<\/strong>, weil die von der Kl\u00e4gerin im Hauptverfahren inkriminierten \u00c4u\u00dferungen in einer dieser Sendungen erfolgten und es dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivit\u00e4tsgebot widersprechen w\u00fcrde, k\u00f6nnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF\u00a0auch tats\u00e4chlich in \u00e4quivalenter Weise gesendet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Urteil vom 19.11.2014, 6 Ob 17\/14i Sachverhalt: Im Juni 2010 strahlte der ORF im Rahmen des Mittagsjournals im Radio Nieder\u00f6sterreich ein Interview mit einem\u00a0Landesgesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer\u00a0politischen Partei aus, in welchem es um das Gl\u00fccksspielgesetz ging. 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