{"id":1631,"date":"2015-01-16T16:40:09","date_gmt":"2015-01-16T16:40:09","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1631"},"modified":"2015-01-16T18:03:15","modified_gmt":"2015-01-16T18:03:15","slug":"gemeinschaftsmarke-vs-kennzeichen-von-lediglich-oertlicher-bedeutung-fashion-one","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1631","title":{"rendered":"Gemeinschaftsmarke vs. Kennzeichen von lediglich \u00f6rtlicher Bedeutung (&#8222;FASHION ONE&#8220;)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 18.11.2014, 4 Ob 148\/14i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der World-Bild-<strong>Gemeinschaftsmarke &#8222;FASHION ONE&#8220;<\/strong> mit Priorit\u00e4t vom 30.\u00a0November\u00a02010, die f\u00fcr Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fernsehprogrammen, Fernsehwerbung, Fernsehunterhaltungsdienste, auch \u00fcber das Internet, etc eingetragen ist. Die Kl\u00e4gerin veranstaltet au\u00dferdem <strong>unter der Bezeichnung &#8222;Fashion TV&#8220; ein Fernsehprogramm<\/strong> und verbreitet dieses \u00fcber einen bestimmten Satelliten in \u00d6sterreich und im ganzen Gebiet der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die Beklagte betreibt via Satellit und teilweise per Kabelfernsehen ein &#8222;globales TV-Netzwerk&#8220; und sendet unter der Bezeichnung<strong> &#8222;FASHION ONE&#8220;<\/strong> und einem gleichnamigen Logo in \u00d6sterreich und dem Unionsgebiet einen <strong>Modekanal<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">Kl\u00e4gerin<\/span> beantragte, der Beklagten mit einstweiliger Verf\u00fcgung zu verbieten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr unter der Bezeichnung &#8222;FASHION ONE&#8220; ein Mode-Spartenprogramm zu verbreiten.\u00a0Es bestehe Verwechslungsgefahr.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die <span class=\"Unterstrichen\">Beklagte<\/span> wendete ein, ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die Fashion One (BVI) Ltd, habe das unterscheidungskr\u00e4ftige Firmenschlagwort &#8222;Fashion One&#8220; und das gleichnamige Firmenlogo<strong> schon vor dem Priorit\u00e4tsstichtag 30.\u00a0November\u00a02010<\/strong> f\u00fcr ihr Mode-Spartenprogramm in der Europ\u00e4ischen Union und insbesondere auch in \u00d6sterreich benutzt und damit ein gegen\u00fcber der Gemeinschaftsmarke der Kl\u00e4gerin<strong> \u00e4lteres Kennzeichenrecht erworben<\/strong>. Die <strong>Erstausstrahlung sei bereits am 1.\u00a0September\u00a02010<\/strong> unter Verwendung des Firmenschlagworts &#8222;Fashion One&#8220; und des gleichnamigen Firmenlogos erfolgt.\u00a0 Die Ausstrahlung habe eine <strong>bedeutende \u00f6sterreichische Region abgedeckt<\/strong>, darunter Linz als Landeshauptstadt. Dar\u00fcber hinaus habe bereits ab 1.\u00a0August\u00a02010 eine <strong>Empfangsm\u00f6glichkeit in der Europ\u00e4ischen Union<\/strong> einschlie\u00dflich \u00d6sterreichs <strong>\u00fcber Satellit<\/strong> bestanden. Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten habe bereits am 23.\u00a0September\u00a02010 die <strong>Domain<\/strong> www.fashionone.at, die den Nutzer auf www.fashionone.com weiterleite, registriert.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> <strong>bejahte die Verwechslungsgefahr<\/strong> und erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Da die Beklagte nicht behauptet habe, dass ihr ein konkretes \u00e4lteres Recht in einem anderen Europ\u00e4ischen Staat nach dessen Rechtsordnung zukomme, sei ihr Tatsachenvorbringen zu einer europaweiten Vorbenutzung unbeachtlich. Die Kabeleinspeisung in einer <strong>Teilregion eines Mitgliedstaats<\/strong>, selbst wenn Linz als eine der \u00f6sterreichischen Landeshauptst\u00e4dte umfasst sei, entspreche <strong>nicht der Voraussetzung einer Kennzeichennutzung von mehr als lediglich \u00f6rtlicher Bedeutung<\/strong>. Die Website www.fashionone.at\u00a0 leite lediglich zur Website www.fashionone.com weiter, die in englischer Sprache gehalten und damit gerade nicht auf \u00f6sterreichische Nutzer ausgerichtet sei. Dies gelte auch f\u00fcr die Empfangsm\u00f6glichkeit des englischsprachigen Senders per Satellit.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Das <span class=\"Unterstrichen\">Rekursgericht<\/span> best\u00e4tigte die erstgerichtliche einstweilige Verf\u00fcgung. Die Kabeleinspeisung des unter der Bezeichnung &#8222;Fashion One&#8220; gesendeten Programms in einem Teilgebiet Ober\u00f6sterreichs verm\u00f6ge <strong>keine &#8222;mehr als lediglich \u00f6rtliche Bedeutung&#8220; des Kennzeichens<\/strong> iSd Art\u00a08 Abs\u00a04 GMV zu begr\u00fcnden. Es komme <strong>nicht nur auf die geographische Gr\u00f6\u00dfe<\/strong> des jeweiligen Schutzbereichs an, sondern vor allem auf seine wirtschaftliche Bedeutung im Gesamtgef\u00fcge der Gemeinschaft. Das mit einer <strong>Domain verbundene Kennzeichenrecht<\/strong> entstehe nicht schon mit der Registrierung durch die zust\u00e4ndige Vergabestelle, sondern <strong>erst mit der Ingebrauchnahme<\/strong>. Das blo\u00dfe Vorbringen der europaweiten Satellitenausstrahlung des Modekanals gen\u00fcge nicht.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Der OGH erkl\u00e4rte den au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten zur weiteren Kl\u00e4rung der Rechtslage f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht f\u00fcr berechtigt:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Um sich erfolgreich auf ein \u00e4lteres Kennzeichenrecht iSd Art\u00a08 Abs\u00a04 GMV berufen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen kumulativ vier Voraussetzungen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<ol>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\">Das Zeichen muss <strong>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr benutzt<\/strong> werden,<\/li>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\">von <strong>mehr als lediglich \u00f6rtlicher Bedeutung<\/strong> sein,<\/li>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\">nach dem Recht des Mitgliedstaats erworben sein, in dem das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke benutzt wurde,\u00a0und schlie\u00dflich muss es<\/li>\n<li class=\"ErlText AlignLeft\">seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer j\u00fcngeren Marke zu untersagen.<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Derjenige, der sich auf sein \u00e4lteres Kennzeichenrecht beruft, hat nicht nur zu beweisen, dass eine Ben\u00fctzung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr von mehr als lediglich \u00f6rtlicher Bedeutung wahrscheinlich ist, sondern vielmehr, dass eine <strong>hinreichend bedeutsame Benutzung tats\u00e4chlich stattgefunden<\/strong> hat. Beweise, welche sich auf blo\u00dfe <strong>Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten<\/strong> st\u00fctzen, sind insofern <strong>nicht ausreichend<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus hat der Beweis f\u00fcr jedes Gebiet, f\u00fcr das das Recht aus dem \u00e4lteren Zeichen beansprucht wird, getrennt zu erfolgen. Verkaufs- und Werbekataloge etwa sind als Beweis daf\u00fcr, dass eine Marke im gesch\u00e4ftlichen Verkehr hinreichend bedeutsam ben\u00fctzt worden ist, nicht ausreichend, wenn sie keinerlei Aussage \u00fcber den Warenabsatz, den Marktanteil oder die H\u00f6he des Warenumsatzes treffen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Wendet man die dargelegten Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung auf den vorliegend zu beurteilenden Fall an, ist die rekursgerichtliche Beurteilung nicht zu beanstanden. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Ums\u00e4tze ihre Werbet\u00e4tigkeit hervorrief, etwa welche Inserateneinnahmen ihr zukamen oder auch welcher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise von ihrer unter Verwendung des Zeichens behaupteterma\u00dfnahmen entfaltenten gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4t in welcher Form auch immer Kenntnis erlangte. Es l\u00e4sst sich daher \u00fcberhaupt nicht beurteilen, ob das von ihr ins Treffen gef\u00fchrte Zeichen in hinreichend bedeutsamer Weise im gesch\u00e4ftlichen Verkehr benutzt wurde.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Ob allein aus dem Umstand, dass die .com-Domain ausschlie\u00dflich auf englisch abrufbar war, schon geschlossen werden kann, dass sich diese nicht an \u00f6sterreichische Nutzer richtet, erscheint allerdings zweifelhaft. Eine n\u00e4here Kl\u00e4rung ist aber in diesem Fall nicht erforderlich,\u00a0weil <strong>blo\u00dfe Auftritt im Internet allein nicht geeignet<\/strong> ist, ein Kennzeichen in der Weise bekannt zu machen, dass von einer wirtschaftlichen Bedeutung im Sinn der unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze gesprochen werden kann.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignLeft\">Die einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Beklagte wurde somit auch vom OGH best\u00e4tigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 18.11.2014, 4 Ob 148\/14i Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der World-Bild-Gemeinschaftsmarke &#8222;FASHION ONE&#8220; mit Priorit\u00e4t vom 30.\u00a0November\u00a02010, die f\u00fcr Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fernsehprogrammen, Fernsehwerbung, Fernsehunterhaltungsdienste, auch \u00fcber das Internet, etc eingetragen ist. Die Kl\u00e4gerin veranstaltet au\u00dferdem unter der Bezeichnung &#8222;Fashion TV&#8220; ein Fernsehprogramm und verbreitet dieses \u00fcber einen bestimmten Satelliten [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[991,992,757,246,277,415],"class_list":["post-1631","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","tag-aelteres-kennzeichenrecht","tag-art-8-abs-4-gmv","tag-gmvo","tag-markenrecht-2","tag-ogh","tag-verwechslungsgefahr"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1631","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1631"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1631\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1637,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1631\/revisions\/1637"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1631"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1631"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1631"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}