{"id":1604,"date":"2014-12-22T14:52:20","date_gmt":"2014-12-22T14:52:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1604"},"modified":"2014-12-22T14:53:54","modified_gmt":"2014-12-22T14:53:54","slug":"werbeankuendigung-unlimitiertes-surfen-trotz-drosselung-der-downloadgeschwindigkeit-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1604","title":{"rendered":"Werbeank\u00fcndigung &#8222;Unlimitiertes Surfen&#8220; bei m\u00f6glicher Drosselung der Downloadgeschwindigkeit irref\u00fchrend?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014, 4 Ob 137\/14x<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. Sie bot mehrere Tarife f\u00fcr <strong>\u201eunlimitiertes Surfen im Internet\u201c<\/strong> an, denen gemeinsam war, dass die <strong>Downloadgeschwindigkeit nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens von 21 oder 42\u00a0Mbit\/s auf (maximal) 64 kbit\/s gedrosselt<\/strong> wurde. Sie warb f\u00fcr diese Tarife auf ihrer Website, in Printmedien und im Fernsehen. Dabei stellte sie das \u201eunlimitierte Surfen\u201c blickfangartig heraus; den Kunden wurde \u201eso viel mobiles Internet wie Sie wollen\u201c angeboten. Die Drosselung auf 64\u00a0kbit\/s ergab sich nur aus <strong>kleingedruckten Hinweisen<\/strong>.<\/p>\n<p>Der VKI (Verein f\u00fcr Konsumenteninformation) klagte auf Unterlassung und\u00a0beantragte, der Beklagten zu untersagen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie biete einen Tarif f\u00fcr mobiles Internet an, der die unlimitierte Nutzung mobilen Internets erm\u00f6gliche, wenn tats\u00e4chlich die \u00dcbertragungsgeschwindigkeit ab einer bestimmten Datenmenge derart reduziert werde, dass das Surfen im Internet<strong> faktisch unm\u00f6glich<\/strong> gemacht werde, etwa weil eine Reduzierung auf maximal 64\u00a0kbit\/s vorgenommen werde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erstgericht und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren zur\u00fcck an die erste Instanz. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Beim Irref\u00fchrungstatbestand ist zu pr\u00fcfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verst\u00e4ndiger Interessent f\u00fcr das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ank\u00fcndigung versteht, (b) ob dieses Verst\u00e4ndnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Interessenten zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Unter \u201eunlimitiertem Surfen\u201c versteht der Durchschnittsverbraucher die Nutzung der \u00fcblichen Internetdienste in angemessener Geschwindigkeit.<\/strong> Das ist nach der Drosselung nicht mehr der Fall, wenn die konkrete Nutzung einen hohen Datentransfer erfordert. <strong>Beim Angebot \u201eunlimitierten\u201c Surfens darf der Kunde\u00a0aber annehmen, dass diese Drosselung nicht zu einer gravierenden Einschr\u00e4nkung der Internetnutzung f\u00fchrt, die \u00fcber blo\u00dfe Unannehmlichkeiten wegen eines etwas langsameren Seiten- oder Bildaufbaus hinausgeht.\u00a0<\/strong>Die\u00a0aufkl\u00e4renden <strong>Hinweise der Beklagten reichen in diesem Zusammenhang nicht<\/strong> aus. Denn dem Durchschnittsverbraucher kann nicht unterstellt werden, dass er aus den angegebenen Werten konkrete Schlussfolgerungen \u00fcber die tats\u00e4chliche Auswirkung der Drosselung ziehen kann. Dass sich das Angebot nur an technisch versierte Kreise richtete, denen die Bedeutung von Downloadgeschwindigkeiten bewusst ist, l\u00e4sst sich der beanstandeten Werbung nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Allerdings sah der OGH das Unterlassungsbegehren des VKI als verfehlt an. Denn dieser w\u00fcrde\u00a0die T\u00e4uschung des Publikums allein darin sehen, dass entgegen der Werbung das Surfen im Internet <strong>\u201e<\/strong><strong>faktisch unm\u00f6glich\u201c<\/strong>\u00a0sei. Er greift daher nicht die (oben dargestellte) Irref\u00fchrung durch den Begriff des unlimitierten Surfens an, sondern wirft der Beklagten vielmehr vor, ihre Leistung nach \u00dcberschreiten des Datenvolumens faktisch <strong>\u00fcberhaupt nicht mehr zu erbringen<\/strong>.<\/p>\n<p>Das <strong>konkrete Begehren w\u00e4re jedenfalls nicht berechtigt<\/strong>, wenn die Nutzung des Internet trotz der Drosselung faktisch noch immer\u00a0&#8211;\u00a0wenngleich bei einzelnen Diensten nur sehr langsam und mit Schwierigkeiten\u00a0&#8211;\u00a0m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zur Feststellung der\u00a0konkreten Auswirkungen der Drosselung wurde das Verfahren daher zur\u00fcck an das Erstgericht verwiesen. Der OGH vertritt demnach die Ansicht, dass die Klage nur Erfolg haben\u00a0k\u00f6nnte, wenn die Auswirkungen der Drosselung so gravierend sind, dass die Nutzung bestimmter Dienste\u00a0&#8211;\u00a0etwa das Streaming von Videos oder das Herunterladen von Bild- oder Tondateien\u00a0&#8211;\u00a0\u201efaktisch unm\u00f6glich\u201c ist. Das w\u00e4re etwa der Fall, wenn es beim Betrachten von Videos andauernd zu Unterbrechungen k\u00e4me oder das Herunterladen von Bild- oder Tondateien mittlerer Gr\u00f6\u00dfe mehr als eine Stunde dauere. Sonst w\u00e4re das Begehren abzuweisen, weil das (an sich m\u00f6gliche) Verbot einer schlicht irref\u00fchrenden Werbung \u00fcber das vom VKI\u00a0erhobene Begehren hinausginge. Denn mit einem solchen Verbot w\u00fcrde ein Verhalten untersagt, das vom konkreten Urteilsantrag nicht erfasst ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014, 4 Ob 137\/14x Sachverhalt: Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. 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