{"id":1596,"date":"2014-12-22T13:53:21","date_gmt":"2014-12-22T13:53:21","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1596"},"modified":"2014-12-22T14:54:00","modified_gmt":"2014-12-22T14:54:00","slug":"fehlueberweisung-durch-falsche-kontonummeriban-laut-ogh-kein-anspruch-auf-rueckzahlung-gegen-bank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1596","title":{"rendered":"Fehl\u00fcberweisung durch falsche Kontonummer\/IBAN: Laut OGH kein Anspruch auf R\u00fcckzahlung gegen Bank"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.10.2014, 2 Ob 224\/13z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>Die klagende Partei ist Inhaberin eines Kontos. Von diesem Konto wollte sie im Juli 2010 EUR 17.020,78 an eine bestimmte GmbH\u00a0\u00fcberweisen. Im \u00dcberweisungsauftrag nannte die klagende Partei den Namen der Empf\u00e4ngerin und bezeichnete das Empf\u00e4ngerkonto mit Kontonummer und Bankleitzahl. <strong>Bei Eingabe der Kontonummer unterlief der klagenden Partei ein Fehler<\/strong>. Der Betrag wurde nicht auf\u00a0ein Konto der gew\u00fcnschten GmbH,\u00a0sondern <strong>auf das\u00a0Konto eines unbekannten Dritten \u00fcberwiesen<\/strong>, in dessen Verf\u00fcgungsbereich der \u00dcberweisungsbetrag gelangte. Die Identit\u00e4t des Kontoinhabers wurde\u00a0von der beklagten Partei unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht preisgegeben.<\/p>\n<p>Die <span class=\"Fett\">klagende Partei<\/span> begehrte vor Gericht daher die R\u00fcckzahlung von zwei Dritteln des \u00dcberweisungsbetrags, da sie sich selbst ein Drittel Mitverschulden anrechnete.\u00a0Die Bank habe diesen Schaden dadurch schuldhaft verursacht, dass sie ihrer Verpflichtung zum Abgleich der von der klagenden Partei bei der \u00dcberweisung angegebenen Kontonummer auf ihre \u00dcbereinstimmung mit der angegebenen Empf\u00e4ngerin verletzt habe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erstgericht, Berufungsgericht und schlie\u00dflich auch der OGH wiesen die Klage ab. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>Die klagende Partei steht auf dem Standpunkt, dass die Rechtsprechung des OGH\u00a0zur Sorgfaltspflicht der Empf\u00e4ngerbank (Abgleichungspflicht; Pflicht zur Konkordanzpr\u00fcfung) nach wie vor anzuwenden sei.\u00a0Vor Inkrafttreten des ZaDiG vertrat der OGH\u00a0die Rechtsansicht, dass die Empf\u00e4ngerbank zur \u00dcberpr\u00fcfung der \u00dcbereinstimmung von Kontowortlaut (Empf\u00e4ngername) und Kontonummer auf ihre \u00dcbereinstimmung verpflichtet sei. Gegenteilige Klauseln in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Banken wurden als gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 ABGB und daher f\u00fcr nichtig erachtet. Unterlie\u00df die Empf\u00e4ngerbank die gebotene \u00dcberpr\u00fcfung, begr\u00fcndete dies eine Sorgfaltswidrigkeit, die im Schadensfall zu ihrer Haftung f\u00fchren konnte.<\/p>\n<p>Durch die RL\u00a02007\/64\/EG (ZaDi-RL) und das ZaDiG wurde die Rechtslage ge\u00e4ndert:\u00a0Ziel der Richtlinie war es, einen europaweit einheitlichen rechtlichen Rahmen f\u00fcr Zahlungsdienste zu schaffen.\u00a0Die Richtlinie\u00a0definiert den <strong>&#8222;Kundenidentifikator&#8220; als Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen<\/strong>, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte <strong>zweifelsfrei ermittelt<\/strong> werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Kreditwirtschaft entschied sich, f\u00fcr SEPA-\u00dcberweisungen die internationale Bankkontonummer (<strong>IBAN<\/strong>) zusammen mit\u00a0der internationalen Bankleitzahl (<strong>BIC<\/strong>) als ma\u00dfgebliche Kundenidentifikatoren zu verwenden.\u00a0Mit der Verordnung (EU) 260\/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und Gesch\u00e4ftsanforderungen f\u00fcr \u00dcberweisungen und Lastschriften (<strong>SEPA-VO<\/strong>) wurde mit dem Stichtag 1.\u00a02.\u00a02014 auch f\u00fcr nationale \u00dcberweisungen die Verwendung der <strong>IBAN als\u00a0alleiniger Kundenidentifikator<\/strong> bestimmt. Die \u00dcbergangsfrist wurde schlie\u00dflich bis 1.\u00a08.\u00a02014 verl\u00e4ngert.\u00a0Seither ist die herk\u00f6mmliche Kontonummer endg\u00fcltig durch die IBAN abgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Nach Art\u00a074 ZaDi-RL gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempf\u00e4nger <strong>als korrekt ausgef\u00fchrt, wenn er in \u00dcbereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgef\u00fchrt wurde<\/strong>. Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene <strong>Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht<\/strong> f\u00fcr die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausf\u00fchrung des Zahlungsvorgangs; auch wenn der Zahlungsdienstnutzer weitergehende (richtige) Angaben gemacht hat.\u00a0Die ZaDi-RL geht demnach davon aus, dass der Zahlungsdienstleister einen Zahlungsauftrag <strong>ausschlie\u00dflich auf Basis der Kundenidentifikatoren<\/strong> durchzuf\u00fchren hat und <strong>weitergehende Angaben ignorieren<\/strong> darf, auch wenn die Transaktion letztlich objektiv fehlerhaft ist.<\/p>\n<p>Nur wenn Kontonummer <span class=\"Unterstrichen\">und<\/span> Kontowortlaut (Empf\u00e4ngername) als Kundenidentifikatoren <strong>vereinbart<\/strong> wurden, war <strong>bis zum 1.\u00a08.\u00a02014<\/strong> weiterhin eine Pflicht zum Abgleich von Kontonummer und Kontowortlaut auf ihre \u00dcbereinstimmung grunds\u00e4tzlich denkbar.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall (Auftrag vom Juli 2010)\u00a0stellte sich daher zun\u00e4chst die Frage, welche Kundenidentifikatoren zwischen der klagenden Partei und ihrer kontof\u00fchrenden Bank\u00a0<span class=\"Unterstrichen\">vereinbart<\/span> waren. Die klagende Partei\u00a0behauptete aber nicht, dass mit ihr im Rahmenvertrag der Kontowortlaut (Empf\u00e4ngername) als Kundenidentifikator vereinbart worden war. War demnach die Beif\u00fcgung des Empf\u00e4ngernamens nur eine \u201eweitergehende Angabe\u201c, waren die beteiligten Zahlungsdienstleister nicht zum Abgleich verpflichtet.<\/p>\n<p>W\u00e4re im vorliegenden Fall hingegen von einer Vereinbarung der AGB auszugehen (was von der klagenden Partei bestritten wurde), h\u00e4tte dies in Ermangelung eines besonderen Hinweises oder zus\u00e4tzlicher individueller Abreden zur Folge, dass \u00fcberhaupt kein Kundenidentifikator vereinbart worden ist. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers h\u00e4tte in einem solchen Fall seine Pflicht nach \u00a7\u00a035 Abs\u00a04 Z\u00a01 ZaDiG verletzt, wonach er dem Zahlungsdienstnutzer die f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung eines Zahlungsauftrags erforderlichen Angaben unmissverst\u00e4ndlich anzugeben hat. In diesem Fall w\u00fcrde der Zahlungsauftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a035 Abs\u00a05 ZaDiG als nicht korrekt ausgef\u00fchrt gelten, was zur Haftung des <span class=\"Unterstrichen\">Zahlungsdienstleisters des Zahlers<\/span> nach \u00a7\u00a046 Abs\u00a01 ZaDiG f\u00fchren kann. Entsprechendes wurde von der klagenden Partei aber nicht behauptet.<\/p>\n<p>Zusammengefasst war die beklagte Partei (Bank\/Zahlungsdienstleister) bei den vom Prozessvorbringen der klagenden Partei gedeckten Sachverhaltsvarianten entgegen der fr\u00fcheren Rechtslage <strong>zum Abgleich des Empf\u00e4ngernamens und der Kontonummer nicht verpflichtet<\/strong>. Sie haftet daher auch nicht f\u00fcr den der klagenden Partei infolge der Gutschrift des \u00fcberwiesenen Betrags auf dem angegebenen, tats\u00e4chlich existierenden, nicht aber dem Empf\u00e4nger zugeordneten Konto entstandenen Schaden. Das <strong>Risiko einer solchen \u201eFehl\u00fcberweisung\u201c tr\u00e4gt der \u00dcberweisende, sofern ihm nicht der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach \u00a7\u00a046 ZaDiG haftet<\/strong> (=\u00a0Haftung f\u00fcr nicht erf\u00fcllte oder fehlerhafte Ausf\u00fchrung). Ansonsten bleiben ihm nur Bereicherungsanspr\u00fcche gegen den tats\u00e4chlichen Empf\u00e4nger.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.10.2014, 2 Ob 224\/13z Sachverhalt: Die klagende Partei ist Inhaberin eines Kontos. Von diesem Konto wollte sie im Juli 2010 EUR 17.020,78 an eine bestimmte GmbH\u00a0\u00fcberweisen. Im \u00dcberweisungsauftrag nannte die klagende Partei den Namen der Empf\u00e4ngerin und bezeichnete das Empf\u00e4ngerkonto mit Kontonummer und Bankleitzahl. 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