{"id":1592,"date":"2014-12-22T11:39:37","date_gmt":"2014-12-22T11:39:37","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1592"},"modified":"2014-12-22T11:45:41","modified_gmt":"2014-12-22T11:45:41","slug":"prospekthaftung-kapitalmarkt-schadenersatzanspruch-bei-irrefuehrung-ueber-risikogeneigtheit-des-beworbenen-wertpapiers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1592","title":{"rendered":"Prospekthaftung (Kapitalmarkt): Schadenersatzanspruch bei Irref\u00fchrung \u00fcber Risikogeneigtheit des beworbenen Wertpapiers"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014, 4 Ob 90\/14k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>Der Kl\u00e4ger lie\u00df sich im J\u00e4nner 2007 vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Beratungsunternehmens (Vertriebspartner der Beklagten) zum Thema der <strong>Veranlagung seiner Ersparnisse<\/strong> beraten. Er empfahl dem Kl\u00e4ger den <strong>Kauf von\u00a0Zertifikaten<\/strong> und erkl\u00e4rte ihm, dass es sich dabei um Aktien handle und dass in <strong>Immobilien im Ausland veranlagt<\/strong> werde, wobei die Immobilien an gro\u00dfe Konzerne vermietet seien. Der Berater wies den Kl\u00e4ger auf m\u00f6gliche kurzfristige Kursschwankungen hin, <strong>erw\u00e4hnte aber sonst keine speziellen Risiken der Veranlagung<\/strong> (wie etwa, dass die I<strong>mmobilien teilweise belastet<\/strong> sind, oder dass die die Zertifikate ausgebende Gesellschaft ihren <strong>Sitz auf Jersey<\/strong> hat). Im Rahmen des mehr als einst\u00fcndigen Beratungsgespr\u00e4chs zeigte der Berater dem Kl\u00e4ger auch eine\u00a0zw\u00f6lfseitige Verkaufsbrosch\u00fcre, auf deren letzter Seite die Beklagte und deren f\u00fcr den Vertrieb zust\u00e4ndige Tochtergesellschaft genannt sind.<\/p>\n<p>Die Verkaufsbrosch\u00fcre enthielt\u00a0u.a .folgende Formulierungen: &#8222;<em>Als Aktiengesellschaft verbindet [die Beklagte]\u00a0die Vorteile von Realbesitz mit jenen von Wertpapieren: Sichere langfristige Anlagem\u00f6glichkeiten bei jederzeitiger Verf\u00fcgbarkeit. [&#8230;] Sicherheit: Sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienm\u00e4rkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen.<\/em>&#8220; Auf der vorletzten Seite war die\u00a0positive Entwicklung des Kurses des Wertpapiers bis M\u00e4rz 2006 abgebildet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde durch den Verkaufsprospekt der Beklagten und die Angaben des Beraters, die den Inhalt des Verkaufsprospekts wiedergaben, <strong>\u00fcber die Risikogeneigtheit der Papiere in Irrtum gef\u00fchrt<\/strong> und nahm im <strong>Vertrauen auf diesen Werbeprospekt<\/strong> die schadenausl\u00f6sende Disposition, n\u00e4mlich den <strong>Kauf von Wertpapieren<\/strong>, vor. Er erwarb Zertifikate um insgesamt 29.981,31\u00a0EUR (inkl Spesen).<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger war bekannt, dass bei Aktien grunds\u00e4tzlich das Risiko eines Verlusts besteht, er ging aber aufgrund des Beratungsgespr\u00e4chs und der Unterlagen davon aus, dass es sich bei den ihm empfohlenen Zertifiakten nur um ein vor\u00fcbergehendes Risiko von Kursschwankungen im Bereich von 2 bis 3\u00a0% handeln k\u00f6nne, zumal der Kursverlauf immer ansteigend war. Mitte 2007 erreichte der Kurs der Zertifikate einen H\u00f6chststand von 21,32 EUR und st\u00fcrzte dann bis Ende 2008 <strong>auf unter 5 EUR<\/strong> ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte schlie\u00dflich gerichtlich die R\u00fcckzahlung geltend.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der OGH stellte wiederum das Urteil des Erstgerichts her. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>Bei der Prospekthaftung ist zwischen der Haftung nach \u00a7\u00a011 KMG f\u00fcr Kapitalmarktprospekte und jener nach allgemeinen zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr Werbeprospekte, Fact Sheets (soweit sie nicht Teil des Kapitalmarktprospektes sind) u.\u00e4. zu unterscheiden.\u00a0Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Prospekthaftungsanspr\u00fcche nicht nur nach <strong>\u00a7\u00a011 KMG (mangelhafte Angaben im Kapitalmarktprospekt<\/strong>), sondern <strong>auch nach allgemein b\u00fcrgerlich-rechtlichen Grunds\u00e4tzen<\/strong> dann bestehen, wenn der Anleger durch <strong>falsche, unvollst\u00e4ndige oder irref\u00fchrende Prospektangaben<\/strong> zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte <strong>Vertrauenshaftung<\/strong> aus Verschulden bei Vertragsabschluss.<\/p>\n<p>Durch die Verbreitung fehlerhafter Prospekte werden die dem Publikum gegen\u00fcber bestehenden <strong>Informationspflichten verletzt<\/strong>, die den <strong>vorvertraglichen Aufkl\u00e4rungspflichten<\/strong> entsprechen und auf denselben Grundwertungen beruhen. Der <strong>Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage<\/strong> f\u00fcr den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grunds\u00e4tzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Ein durch irref\u00fchrende Werbebrosch\u00fcren verursachter Irrtum \u00fcber die Risikogeneigtheit und Wertstabilit\u00e4t eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund f\u00fcr einen Schadenersatzanspruch in Betracht.<\/strong> Die unrichtigen, unvollst\u00e4ndigen oder irref\u00fchrenden Angaben m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus <strong>wesentlich<\/strong>, das hei\u00dft so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabs ein durchschnittlicher, verst\u00e4ndiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagem\u00f6glichkeiten beeinflussen l\u00e4sst.\u00a0Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde der Kl\u00e4ger auch <strong>durch den Verkaufsprospekt der Beklagten \u00fcber die Risikogeneigtheit des beworbenen Papiers in Irrtum gef\u00fchrt.<\/strong> Dar\u00fcber hinaus steht fest, dass der Kl\u00e4ger nicht in dieses Papier investiert h\u00e4tte, w\u00e4re er dar\u00fcber <strong>aufgekl\u00e4rt<\/strong> worden, dass <strong>nicht s\u00e4mtliche Immobilien, die als Grundlage der Veranlagung dienen, unbelastet<\/strong> sind.<\/p>\n<p>Der nat\u00fcrliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache (dem Verhalten des Beklagten) die andere Tatsache (der eingetretene Schadenserfolg) zu erschlie\u00dfen ist.\u00a0Der Berater hat dem Kl\u00e4ger im Rahmen eines mehr als einst\u00fcndigen Beratungsgespr\u00e4chs den Verkaufsprospekt gezeigt. Der Kl\u00e4ger wurde auch tats\u00e4chlich durch den Verkaufsprospekt der Beklagten und die Angaben des Beraters, die den Inhalt des Verkaufsprospekts wiedergaben, <strong>\u00fcber die Risikogeneigtheit der Wertpapiere in Irrtum gef\u00fchrt <\/strong>und er nahm<strong> im Vertrauen auf diesen Werbeprospekt die schadenausl\u00f6sende Disposition<\/strong> vor.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger war daher der <strong>Veranlagungsbetrag<\/strong> iHv EUR\u00a029.981,31\u00a0<strong>zur\u00fcckzubezahlen<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014, 4 Ob 90\/14k Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger lie\u00df sich im J\u00e4nner 2007 vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Beratungsunternehmens (Vertriebspartner der Beklagten) zum Thema der Veranlagung seiner Ersparnisse beraten. 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