{"id":1589,"date":"2014-12-19T13:58:17","date_gmt":"2014-12-19T13:58:17","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1589"},"modified":"2014-12-25T20:35:55","modified_gmt":"2014-12-25T20:35:55","slug":"neue-ogh-rechtsprechung-zu-urheberrechtsverletzungen-im-internet-zur-haftung-eines-hostingsproviders-als-gehilfe-und-den-voraussetzungen-fuer-einen-unterlassungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1589","title":{"rendered":"Urheberrechtsverletzungen im Internet: OGH zur Haftung eines Hostingsproviders als Gehilfe und den Voraussetzungen f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Urteil vom 21.10.2014, 4 Ob 140\/14p<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>Der Kl\u00e4ger betreibt ein Fotostudio in Wien.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Medieninhaberin eines Printmediums und betreibt ein<span class=\"Kursiv\"> Onlinemedium.<\/span> Dort publizieren (auch) Dritte, die sich bei der Beklagten registrieren, um in weiterer Folge eigene Artikel, Fotos und \u00c4hnliches ver\u00f6ffentlichen zu k\u00f6nnen. Nach den bei der Registrierung akzeptierten <strong>AGB<\/strong> d\u00fcrfen sie <strong>nur Lichtbilder ver\u00f6ffentlichen, deren Verwendung nicht in Rechte Dritter<\/strong>, insbesondere des Urhebers und der abgebildeten Personen, eingreift. Die <strong>Beklagte kontrolliert die Inhalte nicht<\/strong>; nur wenn es Beschwerden gibt und die Inhalte offenkundig unzul\u00e4ssig sind, werden sie gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Dritte stellten schlie\u00dflich auf der Internetseite (ua) elf Fotos zur Verf\u00fcgung, die entweder der Kl\u00e4ger oder sein Rechtsvorg\u00e4nger zwischen 1971 und Mitte der 1980er-Jahre aufgenommen hatte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte der Beklagten zwei \u201eHonorarnoten\u201c, mit denen er erkennbar Rechte an den Lichtbildern behauptete. Der Beklagte verweigerte die Zahlung. Daraufin klagte der Kl\u00e4ger auf Unterlassung bzw. beantragte zun\u00e4chst die Erlassung einer einstweilige Verf\u00fcgung, wonach\u00a0der Beklagten mit einstweiliger Verf\u00fcgungen untersagt werden sollte,<\/p>\n<p>1. die elf \u201evon ihr\u201c auf der <strong>Website<\/strong> \u201epublizierten\u201c, n\u00e4her bezeichneten Lichtbilder, an welchen ihm \u201edie Urheber-\/Leistungsschutzrechte\u201c zust\u00fcnden, \u201ezu vervielf\u00e4ltigen und\/oder zu verbreiten\u201c,<\/p>\n<p>2. das im <strong>Printmedium<\/strong> \u201epublizierte\u201c Lichtbild, an welchen ihm \u201edie Urheber- und\/oder Leistungsschutzrechte\u201c zust\u00fcnden, \u201ezu vervielf\u00e4ltigen und\/oder zu verbreiten.\u201c<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag hingegen mit der Ma\u00dfgabe statt, dass es der Beklagten untersagte, die Lichtbilder auf der Website in einer Weise zur Verf\u00fcgung zu stellen, dass sie der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich seien.\u00a0Die Beklagte habe beim <strong>Onlinemedium als Hostprovider<\/strong> gehandelt. Eine <strong>Klage setze daher nach \u00a7\u00a081 Abs\u00a01a UrhG eine Abmahnung voraus<\/strong>. Bringe der Verletzte die Klage ohne Abmahnung ein, laufe er bei sofortigem Anerkenntnis durch den beklagten Vermittler Gefahr, diesem nach \u00a7\u00a045 ZPO die Verfahrenskosten ersetzen zu m\u00fcssen. Im konkreten Fall h\u00e4tten die <strong>\u201eRechnungen\u201c des Beklagten als Abmahnung ausgereicht<\/strong>. Dass die Beklagte danach den Unterlassungsanspruch erf\u00fcllt h\u00e4tte, wurde nicht vorgebracht. Vielmehr halte sie ihr Begehren auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens aufrecht.<\/p>\n<p>Der OGH erachtete den Revisionsrekurs der Beklagten f\u00fcr teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte erm\u00f6glicht Dritten, Inhalte auf ihre Website hochzuladen und dort \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Nach den Feststellungen sind die Dritten der Beklagten weder unterstellt, noch werden sie von ihr beaufsichtigt. Die Beklagte ist daher <strong>Hostprovider iSv \u00a7\u00a016 ECG<\/strong>.<\/p>\n<p>Unmittelbare T\u00e4ter von Urheberrechtsverletzungen sind in solchen F\u00e4llen jene Nutzer, die die Dienste des Providers f\u00fcr Handlungen in Anspruch nehmen, die in Verwertungsrechte des Urhebers\u00a0&#8211;\u00a0regelm\u00e4\u00dfig in das <strong>Zurverf\u00fcgungstellungsrecht iSv \u00a7\u00a018a UrhG<\/strong>\u00a0&#8211;\u00a0eingreifen. Der <strong>Hostprovider<\/strong> haftet mangels eigenen tatbildlichen Handelns <strong>nur als Gehilfe oder allenfalls als Anstifter<\/strong>.\u00a0Zweiteres kommt hier von vornherein nicht in Betracht, weil die Beklagte in ihren AGB ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass die Nutzer \u00fcber die Rechte an den geposteten Inhalten verf\u00fcgen m\u00fcssen. Daher ist nur die Haftung der Beklagten als Gehilfin zu pr\u00fcfen. Daf\u00fcr reicht eine blo\u00df ad\u00e4quate Verursachung nicht aus, vielmehr <strong>muss sich auch der Gehilfe rechtswidrig verhalten<\/strong>. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begr\u00fcndet oder muss zumindest eine diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfpflicht verletzen. Die P<strong>r\u00fcfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verst\u00f6\u00dfe beschr\u00e4nkt<\/strong>. Auf dieser Grundlage haftet ein Hostprovider im Regelfall nur dann, wenn ihn der Rechteinhaber auf den Eingriff in seine Rechte <strong>hingewiesen<\/strong> hat und die Rechtsverletzung auch f\u00fcr einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen <strong>offenkundig<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung zur Haftung von Gehilfen wurde vom OGH f\u00fcr Diensteanbieter iSd \u00a7\u00a7\u00a013 bis 17 ECG in \u00a7\u00a081 Abs\u00a01a UrhG konkretisiert:<\/p>\n<p>Da ein Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn die Rechtsverletzung f\u00fcr den Provider ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, hat die <strong>Abmahnung zumindest die schl\u00fcssige Behauptung einer Rechtsverletzung zu enthalten<\/strong>. Der Abmahnende muss daher nicht nur die (angeblich) rechtsverletzende Handlung bezeichnen, sondern <strong>auch darlegen, weshalb<\/strong> er \u00fcber die <strong>Rechte an den Schutzgegenst\u00e4nden<\/strong> verf\u00fcgt. Bestehen nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls Zweifel an der tats\u00e4chlichen Richtigkeit seiner Behauptungen, wird er nach Aufforderung durch den Provider auch <strong>Nachweise zu erbringen oder weitere Erl\u00e4uterungen<\/strong> zu geben haben. <strong>Davor besteht kein Unterlassungsanspruch<\/strong>; eine Klage oder ein Sicherungsantrag w\u00e4ren daher abzuweisen.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall <strong>reichten die vom Kl\u00e4ger gelegten \u201eRechnungen\u201c nicht aus, um die Rechtsverletzung f\u00fcr die Beklagte offenkundig zu machen<\/strong>. Zwar lie\u00df sich ihnen (gerade noch) die Behauptung entnehmen, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die Verwertungsrechte verf\u00fcge. Seine Stellung als Urheber oder Hersteller war aber aus Sicht der Beklagten objektiv zweifelhaft, weil einige Lichtbilder offenkundig nicht von ihm, sondern vom fr\u00fcheren Inhaber seines Fotostudios aufgenommen worden waren. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es dem Kl\u00e4ger oblegen, die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Rechtsnachfolge dazulegen. <strong>Bei Erhebung der Klage bestand daher noch kein Unterlassungsanspruch<\/strong>. Im Verfahren legte der Kl\u00e4ger jedoch dar, weswegen er auch \u00fcber die Rechte an den vom fr\u00fcheren Inhaber aufgenommenen Fotos verf\u00fcge (Gesamtrechtsnachfolge). Ungeachtet dessen beharrte die Beklagte darauf, dass sie nicht zu einem Einschreiten verpflichtet sei, weil der Rechtsvorg\u00e4nger des Kl\u00e4gers konkludent dem Fu\u00dfballklub und dieser wiederum konkludent der Beklagten das Recht zur Verwertung der Lichtbilder einger\u00e4umt habe. Damit kann sich die Beklagte aber nicht mehr auf eine nicht ausreichende Abmahnung st\u00fctzen. Denn die Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr eine solche Rechteeinr\u00e4umung trifft im Prozess nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen denjenigen, der sich darauf beruft. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Abmahnung insofern strengeren Anforderungen unterliegen sollte. Auch sie muss daher keine Negativbehauptungen enthalten; vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Abmahnende seine (origin\u00e4re oder abgeleitete) Berechtigung und die Eingriffshandlung darlegt.<\/p>\n<p>Damit h\u00e4ngt das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs im konkreten Fall allein davon ab, ob die Beklagte tats\u00e4chlich \u00fcber eine von einem Werknutzungsrecht des Vereins abgeleitete Werknutzungsbewilligung verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Eine n\u00e4here Pr\u00fcfung dieser Frage er\u00fcbrigte sich aber, weil das <strong>Begehren des Kl\u00e4gers jedenfalls verfehlt<\/strong> war.\u00a0Dem <strong>Gehilfen<\/strong> kann nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen <strong>nur der konkrete Tatbeitrag untersagt werden, nicht das tatbestandsm\u00e4\u00dfige Verhalten der von ihm gef\u00f6rderten Person<\/strong>. Das Verbot m\u00fcsste sich daher gegen das <span class=\"Unterstrichen\">Erm\u00f6glichen<\/span> eines Urheberrechtseingriffs durch dritte Personen richten, die ihrerseits als unmittelbare T\u00e4ter handeln. Demgegen\u00fcber beantragte der Kl\u00e4ger, der Beklagten den Eingriff in das Ausschlie\u00dfungsrecht als solchen zu untersagen. Der Sicherungsantrag wurde in diesem Punkt daher abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beurteilung des Rekursgerichts hinsichtlich Punkt\u00a02 des Unterlassungsbegehrens (Lichtbild im Printmedium der Beklagten) wurde hingegen vom OGH best\u00e4tigt.\u00a0Die Beklagte ist als Medieninhaberin unmittelbare T\u00e4terin, sodass hier jedenfalls keine Abmahnung erforderlich war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Urteil vom 21.10.2014, 4 Ob 140\/14p Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger betreibt ein Fotostudio in Wien. Die Beklagte ist Medieninhaberin eines Printmediums und betreibt ein Onlinemedium. 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