{"id":1576,"date":"2014-12-12T13:08:48","date_gmt":"2014-12-12T13:08:48","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1576"},"modified":"2014-12-22T11:46:12","modified_gmt":"2014-12-22T11:46:12","slug":"eugh-zum-datenschutzrecht-und-den-grenzen-der-privaten-videoueberwachung-auch-straftaeter-haben-ein-grundrecht-auf-privatleben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1576","title":{"rendered":"EuGH zum Datenschutzrecht und den Grenzen der privaten Video\u00fcberwachung: Auch Straft\u00e4ter haben ein Grundrecht auf Privatleben"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 11.12.2014, Rechtssache C 212\/13<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Mann in Tschechien hatte\u00a0<strong>an seinem Haus eine \u00dcberwachungskamera<\/strong> installiert. Die Kamera\u00a0war fest installiert, nicht schwenkbar und zeichnete den <strong>Eingang seines Hauses, den \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum sowie den Eingang des gegen\u00fcberliegenden Hauses<\/strong> auf. Die Anlage erm\u00f6glichte nur eine Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte. Sobald deren Kapazit\u00e4t erreicht war, wurde die vorhandene Aufzeichnung mit einer neuen \u00fcberschrieben. Die Aufzeichnungsvorrichtung hatte keinen Bildschirm, so dass das Bild nicht in Echtzeit betrachtet werden konnte. Einziger Grund f\u00fcr den Betrieb dieser Kamera sei es gewesen, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben des Mannes\u00a0selbst und seiner Familie zu sch\u00fctzen. Sowohl er selbst als auch seine Familie waren n\u00e4mlich w\u00e4hrend <strong>mehrerer Jahre Ziel von Angriffen eines Unbekannten<\/strong> gewesen, der nicht hatte entlarvt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dank der Video\u00fcberwachungsanlage konnten <strong>zwei Verd\u00e4chtige identifiziert <\/strong>werden. Die Aufzeichnungen wurden der Polizei \u00fcbergeben und anschlie\u00dfend im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens verwertet. Einer der Verd\u00e4chtigen beantragte die <strong>\u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit<\/strong> <strong>des \u00dcberwachungssystems<\/strong>.<\/p>\n<p>Nach dem innerstaatlichen Verfahren wurde dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, \u201edie von einer nat\u00fcrlichen Person zur Aus\u00fcbung ausschlie\u00dflich pers\u00f6nlicher oder famili\u00e4rer T\u00e4tigkeiten vorgenommen wird\u201c, im Sinne von Art.\u00a03 Abs.\u00a02 der Richtlinie 95\/46 gefasst werden kann, obwohl dieses System auch den \u00f6ffentlichen Raum \u00fcberwacht?<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH <strong>verneinte<\/strong> die Vorlagefrage und sprach aus, dass die <strong>vorgenommene Videoaufzeichnung keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Aus\u00fcbung ausschlie\u00dflich pers\u00f6nlicher oder famili\u00e4rer T\u00e4tigkeiten vorgenommen<\/strong> wird.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person f\u00e4llt unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art.\u00a02 Buchst.\u00a0a der Richtlinie 95\/46, sofern es die Identifikation der betroffenen Person erm\u00f6glicht. Video\u00fcberwachung f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern es sich dabei um eine automatisierte Verarbeitung handelt. Eine \u00dcberwachung \u2013 wie im Ausgangsverfahren \u2013 mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Die Datenschutzrichtlinie zielt darauf ab, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte nat\u00fcrlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsph\u00e4re, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gew\u00e4hrleisten. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung verlangt der Schutz des in Art.\u00a07 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union garantierten <strong>Grundrechts auf Privatleben<\/strong>, dass sich die Ausnahmen und Einschr\u00e4nkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschr\u00e4nken m\u00fcssen. Die in Art.\u00a03 Abs.\u00a02 zweiter Gedankenstrich vorgesehene <strong>Ausnahme <\/strong>dieser Richtlinie<strong> (Verarbeitung wird von einer nat\u00fcrlichen Person zur Aus\u00fcbung ausschlie\u00dflich pers\u00f6nlicher oder famili\u00e4rer T\u00e4tigkeiten vorgenommen)<\/strong> ist<strong> eng auszulegen<\/strong>. Demnach reicht es nicht aus, dass die Datenverarbeitungen\u00a0pers\u00f6nlicher oder famili\u00e4rer Art sind, sondern sie<strong> m\u00fcssen &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; pers\u00f6nlicher oder famili\u00e4rer Art<\/strong> sein. Gegebenenfalls sind jedoch die <strong>berechtigten Interessen des f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen<\/strong> insbesondere auf der Grundlage von Art.\u00a07 Buchst.\u00a0f, Art.\u00a011 Abs.\u00a02 und Art.\u00a013 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0d und g der Datenschutzrichtlinie zu ber\u00fccksichtigen, worunter u.\u00a0a. \u2013 wie im Ausgangsverfahren \u2013 der <strong>Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens<\/strong> des f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Das Oberste Verwaltungsgericht in Tschechien hat nun anhand dieser Wertungen den Fall zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 11.12.2014, Rechtssache C 212\/13 Sachverhalt: Ein Mann in Tschechien hatte\u00a0an seinem Haus eine \u00dcberwachungskamera installiert. 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