{"id":1568,"date":"2014-12-12T10:54:30","date_gmt":"2014-12-12T10:54:30","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1568"},"modified":"2014-12-22T11:46:26","modified_gmt":"2014-12-22T11:46:26","slug":"verschweigen-von-sponsor-durch-mitbewerber-kann-unlauterer-behinderungswettbewerb-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1568","title":{"rendered":"Verschweigen von Sponsor durch Mitbewerber kann unlauterer Behinderungswettbewerb sein"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014,\u00a0<script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/ExecutionEngine.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/Html\/BasePage.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/SmartNavigation.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/Utilities.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/res\/Remotion.Web\/Html\/SmartPage.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/res\/Remotion.ObjectBinding.Web\/Html\/TextBoxStyle.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/Html\/Global.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/Html\/jquery-1.6.4.min.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/Html\/jquery-ui-1.8.17.custom.min.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script><script src=\"\/Html\/LinkMarkup.js\" type=\"text\/javascript\"><\/script>\u00a04 Ob 172\/14v<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die\u00a0Medieninhaberin der w\u00f6chentlich in Ober\u00f6sterreich und in Teilen von Nieder\u00f6sterreich erscheinenden <strong>Gratiszeitung \u201eTips\u201c<\/strong> tritt seit 2009 als <strong>Sponsor einer Mehrzweckhalle in Linz<\/strong> auf. Als Gegenleistung f\u00fcr die Sponsorzahlungen wurde die Halle in<strong> &#8222;TipsArena Linz&#8220;<\/strong> umbenannt.\u00a0Diese Bezeichnung wurde auch auf dem Hallengeb\u00e4ude angebracht und von der Hallenbetreiberin den Medien mitgeteilt. Die Medieninhaberin der &#8222;Kronen Zeitung&#8220; (hier Beklagte) wurde\u00a0auch mit Mail aufgefordert, bei der Ank\u00fcndigung von Veranstaltungen oder sonstigen Hinweisen k\u00fcnftig ausnahmslos den Namen \u201eTipsArena Linz\u201c zu verwenden. Dessen ungeachtet wurde die <strong>Halle in der\u00a0&#8222;Kronen Zeitung&#8220;<\/strong> sowohl im Rahmen von Veranstaltungshinweisen als auch in der redaktionellen Berichterstattung <strong>nur als &#8222;Linz-Arena&#8220; oder &#8222;Arena Linz&#8220; bezeichnet<\/strong>. Auch Anzeigen wurden\u00a0in der &#8222;Kronen Zeitung&#8220; nur dann ver\u00f6ffentlicht, wenn der Inserent den Veranstaltungsort mit \u201eLinz Arena\u201c bezeichnet. Die<strong> Beklagte lehnt es n\u00e4mlich ab, einen Mitbewerber im eigenen Blatt zu nennen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Medieninhaberin der Gratiszeitung &#8222;Tips&#8220; klagte daher u.a. auf Unterlassung und begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die\u00a0&#8222;TipsArena Linz&#8220; a) im Zuge von redaktionellen Berichten, b)\u00a0im Rahmen von Veranstaltungshinweisen oder aber c) in (sonstigen) entgeltlichen Einschaltungen, blo\u00df als &#8222;Arena Linz&#8220; zu bezeichnen. Die Beklagte versto\u00dfe mit ihrem Verhalten gegen \u00a7\u00a01 UWG, wenn sie in der Absicht, die Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen, im Rahmen von Veranstaltungshinweisen und redaktionellen Beitr\u00e4gen den Namen des Sponsors der Veranstaltungshalle verschweige und dadurch die Werbewirksamkeit des von der Kl\u00e4gerin mit der Halleneigent\u00fcmerin abgeschlossenen Sponsorvertrages gezielt unterlaufe. Dieses Verhalten sei als unlautere Werbebehinderung und unlautere Boykottaufforderung zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Beklagte habe mutwillig den Namensbestandteil &#8222;Tips&#8220; weggelassen; auf diese Weise <strong>verhindere sie gezielt die Aussch\u00f6pfung des Werbewerts<\/strong>, der sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aus dem vollen Namen des Veranstaltungsortes ergebe. Die Beklagte <strong>unterlaufe durch aktives Tun bewusst den Hauptzweck des abgeschlossenen Sponsorvertrages<\/strong>, n\u00e4mlich die Werbung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin durch Nennung ihres Namens im Zusammenhang mit diversen Veranstaltungen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht wies lediglich das <strong>Teilbegehren betreffend die Nennung des vollen Hallennamens im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung<\/strong> ab und lies die ordentliche Revision zu, weil h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein (Print-)Medienunternehmen, wenn es in seiner redaktionellen Berichterstattung auf eine Veranstaltungshalle Bezug nimmt, unter dem Aspekt des Lauterkeitsrechts dazu verpflichtet ist, den vollen Namen des Veranstaltungsortes einschlie\u00dflich des auf einen Sponsor hinweisenden Zusatzes zu nennen, wenn der Sponsor Mitbewerber des Medienunternehmens ist und mit dem Betreiber der Veranstaltungshalle die F\u00fchrung eines auf ihn hinweisenden Zusatzes in der Bezeichnung der Veranstaltungshalle vereinbart hat.<\/p>\n<p>Der OGH wies diesen teil des Unterlassungsbegehrens ebenfalls ab und sprach dazu aus, dass das von der Kl\u00e4gerin verfolgte Unterlassungsgebot unmittelbar auf ein Verhalten der Beklagten mit Wirkungen auf deren redaktionelle Berichterstattung in einem Printmedium zielt und daher im verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten <strong>Grundrecht der journalistischen Gestaltungsfreiheit<\/strong> eine Grenze findet.\u00a0Es ist nur bei Vorliegen der besonderen Rechtfertigungsgr\u00fcnde des Art\u00a010 Abs\u00a02 EMRK zul\u00e4ssig, unter Berufung auf lauterkeitsrechtliche Normen die <strong>Meinungsfreiheit des Art\u00a010 EMRK<\/strong> einzuschr\u00e4nken.\u00a0Die Ausnahmen des Art\u00a010 Abs\u00a02 EMRK m\u00fcssen jedoch eng ausgelegt werden. Sie m\u00fcssen weiters in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.\u00a0Aus dem in Art\u00a010 Abs\u00a02 EMRK genannten Katalog der Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Grundrechtseinschr\u00e4nkung kommt im Anlassfall allein der &#8222;Schutz der Rechte anderer&#8220;, n\u00e4mlich der Rechte der Kl\u00e4gerin aus ihrem Sponsorvertrag mit dem Halleneigent\u00fcmer, in Betracht.\u00a0Dass das rein wirtschaftliche Recht der Kl\u00e4gerin, aus ihrem Sponsorvertrag Nutzen ziehen zu d\u00fcrfen, in der Abw\u00e4gung gegen\u00fcber der journalistischen Gestaltungsfreiheit, die auch das Medium der Beklagten vor staatlichen Eingriffen sch\u00fctzt, das h\u00f6here Rechtsgut w\u00e4re, und dass eine mit einem Sponsorvertrag begr\u00fcndete Einschr\u00e4nkung der journalistischen Gestaltungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, ist allerdings nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a01 UWG bietet daher keine Grundlage, die Beklagte in der redaktionellen Berichterstattung ihres Mediums zur Bezeichnung eines Veranstaltungsgeb\u00e4udes allein in der von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten Form zu verpflichten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014,\u00a0\u00a04 Ob 172\/14v Sachverhalt: Die\u00a0Medieninhaberin der w\u00f6chentlich in Ober\u00f6sterreich und in Teilen von Nieder\u00f6sterreich erscheinenden Gratiszeitung \u201eTips\u201c tritt seit 2009 als Sponsor einer Mehrzweckhalle in Linz auf. 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