{"id":1562,"date":"2014-12-11T12:29:34","date_gmt":"2014-12-11T12:29:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1562"},"modified":"2014-12-11T16:59:15","modified_gmt":"2014-12-11T16:59:15","slug":"bgh-neue-rechtsprechung-zu-ebay-auktionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1562","title":{"rendered":"BGH: Neue Rechtsprechung zu eBay-Auktionen"},"content":{"rendered":"<p>Interessante neue Entscheidungen zum Thema &#8222;eBay&#8220; gibt es vom deutschen BGH:<\/p>\n<p>Mitte November entschied der BGH einen Fall (VIII ZR 42\/14), bei dem ein Auto von dessen Eigent\u00fcmer zu einem Mindestgebot von EUR 1,00 angeboten wurde. Der tats\u00e4chliche Verkehrswert betrug jedoch ca. EUR 5.250,00. Eine Stunde nach Versteigerungsbeginn <strong>zog der Autoeigent\u00fcmer sein Angebot zur\u00fcck, da er anderweitig einen K\u00e4ufer gefunden<\/strong> hatte. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch <strong>bereits ein Gebot \u00fcber EUR 1,00<\/strong> vor\u00a0und vom Bieter wurde eine Preisobergrenze von EUR 555,55 festgesetzt.\u00a0Der Bieter klagte daraufhin auf <strong>Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung<\/strong> des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags von einem Euro.<\/p>\n<div id=\"wrapper\">\n<div id=\"wrapper-shadow\">\n<div id=\"wrapper-content\">\n<div id=\"content-main\" class=\"grid-article spSmallScreen clearfix\">\n<div id=\"js-article-column\" class=\"column-wide\">\n<div class=\"article-section clearfix\">\n<p>Das Th\u00fcringer Oberlandesgericht in Jena gab dem Kl\u00e4ger Recht und verurteilte den Eigent\u00fcmer des Autos, Schadensersatz in H\u00f6he von EUR 5.249,00 an den Bieter zu zahlen. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Start der Auktion stelle ein Angebot dar, das der Bieter\u00a0durch sein Gebot angenommen habe. Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Missverh\u00e4ltnisses zwischen Kaufpreis und Fahrzeugwert nichtig, denn ein &#8222;Schn\u00e4ppchen&#8220; zu machen ist gerade f\u00fcr eBay-Versteigerungen typisch.\u00a0Der Verk\u00e4ufer k\u00f6nne sich durch ein Mindestgebot sch\u00fctzen. Vers\u00e4ume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung vom 10.12.2014 (VIII ZR 90\/14 ) befasste sich\u00a0der BGH in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall\u00a0mit der Frage, unter welchen Umst\u00e4nden ein Anbieter eine <strong>noch l\u00e4nger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden<\/strong> und die angebotene Sache anderweitig ver\u00e4u\u00dfern kann, ohne sich gegen\u00fcber dem bis dahin H\u00f6chstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bot auf eBay f\u00fcr die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von EUR 1,00 an. Zwei Tage nach Beginn brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kl\u00e4ger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von <strong>EUR 1,00\u00a0H\u00f6chstbietender<\/strong> und begehrte, nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig ver\u00e4u\u00dfert hatte, Schadensersatz in H\u00f6he des Wertes des Stromaggregats (EUR 8.500,00).<\/p>\n<p>Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit ma\u00dfgeblichen <strong>Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von eBay<\/strong>. Der Beklagte war der Ansicht,\u00a0aufgrund der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen zu d\u00fcrfen, da sie noch l\u00e4nger als 12 Stunden gelaufen w\u00e4re. Dort hie\u00df es auszugsweise:<\/p>\n<p><em>&#8222;\u00a7 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, d\u00fcrfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zur\u00fcckziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. [\u2026]<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und H\u00f6chstbietendem ein Vertrag \u00fcber den Erwerb des Artikels zustande, <strong>es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zur\u00fcckzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen.<\/strong>&#8222;<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Link &#8222;Weitere Informationen&#8220; in \u00a7 9 Nr. 11 f\u00fchrte u.a. zu folgenden Hinweisen:<\/p>\n<p><em>&#8222;Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?<\/em><\/p>\n<p><em>Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grunds\u00e4tzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags \u00fcber diesen Artikel ab und sind f\u00fcr die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden m\u00fcssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich <strong>beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel w\u00e4hrend der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden besch\u00e4digt wird oder verloren<\/strong> geht.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Vor dem Beenden eines Angebots gilt:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund f\u00fcr das Beenden des Angebots g\u00fcltig ist. [\u2026]&#8220;<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Weiteren hie\u00df es unter anderem:<\/p>\n<p><em>&#8222;Angebot l\u00e4uft noch l\u00e4nger als 12 Stunden<\/em><\/p>\n<p><em>Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder l\u00e4nger l\u00e4uft, k\u00f6nnen Sie es ohne Einschr\u00e4nkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote f\u00fcr den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den H\u00f6chstbietenden verkaufen m\u00f6chten. [\u2026]&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Der BGH kam angesichts dessen zu dem Ergebnis, dass dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf <strong>Schadensersatz<\/strong> statt der Leistung in H\u00f6he von EUR 8.500,00 zusteht. Zwischen dem Kl\u00e4ger als H\u00f6chstbietendem und dem Beklagten ist ein <strong>Kaufvertrag<\/strong> \u00fcber das Stromaggregat zum Preis von EUR 1,00 zustande gekommen.<\/p>\n<p>Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 11, \u00a7 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsr\u00fccknahme stand. Keiner der dort benannten Gr\u00fcnde zur R\u00fccknahme des Angebots lagen vor. Deshalb war das Angebot nicht unverbindlich. Denn aus den an \u00a7 9 Nr. 11 der eBay-AGB ankn\u00fcpfenden &#8222;Weiteren Informationen&#8220; l\u00e4sst sich <strong>nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne\u00a0 einen dazu berechtigenden Grund zur\u00fcckgenommen werden darf<\/strong>. Das gilt auch dann, wenn die Auktion \u2013 wie hier \u2013 noch 12 Stunden oder l\u00e4nger l\u00e4uft. Die &#8222;Weiteren Informationen&#8220; sind lediglich als Erg\u00e4nzung von \u00a7 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchf\u00fchrung der Angebotsr\u00fccknahme zu verstehen. Die \u2013 dem Gesch\u00e4ftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende \u2013 Bindung an das Angebot f\u00fcr die Dauer der Auktion soll dadurch nicht weiter eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Interessante neue Entscheidungen zum Thema &#8222;eBay&#8220; gibt es vom deutschen BGH: Mitte November entschied der BGH einen Fall (VIII ZR 42\/14), bei dem ein Auto von dessen Eigent\u00fcmer zu einem Mindestgebot von EUR 1,00 angeboten wurde. Der tats\u00e4chliche Verkehrswert betrug jedoch ca. EUR 5.250,00. 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