{"id":1537,"date":"2014-11-24T18:20:48","date_gmt":"2014-11-24T18:20:48","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1537"},"modified":"2014-11-25T15:19:16","modified_gmt":"2014-11-25T15:19:16","slug":"hinweis-auf-finanziell-unterstuetzendes-pharmaunternehmen-bei-info-kampagne-stellt-keine-verbotene-laienwerbung-fuer-rezeptpflichtige-arzneimittel-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1537","title":{"rendered":"Info-Kampagne f\u00fcr Impfung: Hinweis auf finanziell unterst\u00fctzendes Pharmaunternehmen stellt keine verbotene Laienwerbung f\u00fcr rezeptpflichtige Arzneimittel dar"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014, 4 Ob 96\/14t<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der <strong>\u00d6HIV<\/strong> (\u00d6sterreichischer Verband der Impfstoffhersteller)\u00a0veranstaltete <strong>mit finanzieller Unterst\u00fctzung zweier anderer (Pharma-)Unternehmen<\/strong> im Herbst\/Winter 2012\/13 eine <strong>Inseratenkampagne zum Thema Pneumokokken<\/strong>. Dabei inserierte der \u00d6HIV mit dem <strong>Hinweis auf die freundliche Unterst\u00fctzung<\/strong> in Printmedien unter der Schlagzeile &#8222;<em>F\u00fcr Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema!<\/em>&#8220; und schaltete Werbespots im ORF.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Das Inserat war wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\"><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/AMG.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-medium wp-image-1538\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/AMG-300x145.jpg\" alt=\"AMG\" width=\"300\" height=\"145\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/AMG-300x145.jpg 300w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/11\/AMG.jpg 453w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><br \/>\n<\/a><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der \u00d6HIV versandte auch Informationsfolder an \u00c4rzte und Apotheker mit der \u00dcberschrift &#8222;<em>Pneumokokken sind Thema f\u00fcr ihre Patienten ab 50!<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Im selben Zeitraum <strong>bewarb die Zweitbeklagte<\/strong> (eines der finanziell unterst\u00fctzenden Unternehmen) den <strong>von ihr gegen Pneumokokken entwickelten rezeptpflichtigen Impfstoff<\/strong> in der Apotheker- und der \u00c4rztekrone. Zus\u00e4tzlich \u00fcbermittelte sie auch eine entsprechende Patienteninformation an ordinierende \u00c4rzte, wobei darin ein Hinweis, dass diese nicht zur Kenntnisnahme durch die Patienten, sondern ausschlie\u00dflich durch Fachleute bestimmt sei, nicht enthalten war.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der <strong>VKI<\/strong> (Verein f\u00fcr Konsumenteninformation) klagte auf Unterlassung der beschriebenen Werbung. Der Impfstoff der Zweitbeklagten sei ein rezeptpflichtiges Arzneimittel, weswegen das <strong>Laienwerbungsverbot<\/strong> des \u00a7\u00a051 Abs\u00a01 Z\u00a01 AMG gelte. Die Impfaktion der Zweitbeklagten, die auch der Erstbeklagte bewerbe, sei nicht von einer Gebietsk\u00f6rperschaft durchgef\u00fchrt oder unterst\u00fctzt, sodass die Ausnahmebestimmung des \u00a7\u00a051 Abs\u00a02 AMG nicht anzuwenden sei. Das Verhalten der Beklagten versto\u00dfe gegen \u00a7\u00a050 Abs\u00a02 Z\u00a03 AMG, zumal es sich nicht um seri\u00f6se Informationen \u00fcber die Gesundheit oder Krankheiten von Menschen handle, zum anderen jedenfalls zumindest in indirekter Weise auf ein Arzneimittel Bezug genommen werde. Zus\u00e4tzlich verwirkliche das Verhalten der Beklagten auch eine aggressive und irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik iSd \u00a7\u00a7\u00a01a und 2 Abs\u00a01 Z\u00a01 und 2 UWG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage zur G\u00e4nze ab. Das Berufungsgericht gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Der OGH stellte schlie\u00dflich das erstinstanzliche Urteil wieder her und hielt fest, dass die Beklagten <strong>nicht<\/strong> gegen die Werbebeschr\u00e4nkungen des AMG (<strong>verbotene Laienwerbung f\u00fcr rezeptpflichtige Arzneimittel<\/strong>) versto\u00dfen haben.<\/p>\n<p>Als &#8222;Werbung f\u00fcr Arzneimittel&#8220; gelten alle Ma\u00dfnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Marktbearbeitung und zur Erschaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu f\u00f6rdern (\u00a7\u00a050 Abs\u00a01 AMG). Die vom Kl\u00e4ger beanstandete Laienwerbung ist danach zu beurteilen, welchen <strong>Eindruck die angesprochenen Patienten<\/strong> gewinnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob die ver\u00f6ffentlichte Information Angaben \u00fcber ein bestimmtes Arzneimittel enth\u00e4lt und das Ziel verfolgt, den Absatz dieses Arzneimittels zu f\u00f6rdern, ist das Fehlen der Produktbezeichnung im Grunde\u00a0nicht ausschlaggebend. Arzneimittelwerbung liegt auch dann vor, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der Werbeaussage klar ist, auf welches Arzneimittel sich die Aussage bezieht. Im vorliegenden Fall beziehen sich die beanstandeten Inserate\/Patienteninformation jedoch\u00a0<strong>nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel<\/strong>, dieses wird weder ausdr\u00fccklich genannt, noch\u00a0nach dem enthaltenen Wirkstoff oder seiner konkreten Wirkungsweise beschrieben. Aus der <strong>Erw\u00e4hnung der Unterst\u00fctzer<\/strong> der Inserate und Folder mag der Verbraucher schlie\u00dfen, dass diese an der Schutzimpfung ein wirtschaftliches Interesse hat, allenfalls auch der Hersteller <span class=\"Fett\">eines<\/span> Impfstoffes ist, die Information stellt sich aber <strong>nicht als Werbung f\u00fcr ein bestimmtes Arzneimittel<\/strong> dar.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsempf\u00e4nger der beanstandeten Werbema\u00dfnahmen sind Informationen \u00fcber die (f\u00fcr bestimmte Personengruppen) mit Pneumokokken verbundenen Gefahren <strong>nicht mit einer Werbung f\u00fcr einen bestimmten Impfstoff der Zweitbeklagten gleichzusetzen<\/strong>, selbst wenn eine Schutzimpfung empfohlen wird.\u00a0Ein konkreter Kaufanreiz wird durch die Informationskampagne nicht geschaffen.\u00a0Andernfalls m\u00fcsste sonst jede sachliche Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Impfungen und Impfaktionen immer eine unzul\u00e4ssige Laienwerbung sein, weil aus dem Zweck der Impfung fast immer auf ein konkretes Arzneimittel (Impfstoff) geschlossen werden kann und allein daraus Werbeabsicht unterstellt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Insgesamt sah der OGH daher <strong>keinen Lauterkeitsversto\u00df<\/strong> im Sinne ungerechtfertigten Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsbruch. Ebenso wenig wurde die beanstandete Information als aggressive oder irref\u00fchrende Werbung beurteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2014, 4 Ob 96\/14t Sachverhalt: Der \u00d6HIV (\u00d6sterreichischer Verband der Impfstoffhersteller)\u00a0veranstaltete mit finanzieller Unterst\u00fctzung zweier anderer (Pharma-)Unternehmen im Herbst\/Winter 2012\/13 eine Inseratenkampagne zum Thema Pneumokokken. Dabei inserierte der \u00d6HIV mit dem Hinweis auf die freundliche Unterst\u00fctzung in Printmedien unter der Schlagzeile &#8222;F\u00fcr Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema!&#8220; und schaltete Werbespots im ORF. 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