{"id":1528,"date":"2014-11-05T11:04:11","date_gmt":"2014-11-05T11:04:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1528"},"modified":"2022-02-17T11:35:21","modified_gmt":"2022-02-17T11:35:21","slug":"abwerben-von-mitarbeitern-der-konkurrenz-nur-noch-bei-irrefuehrung-oder-aggressiven-handlungen-unlauter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1528","title":{"rendered":"Abwerben von Mitarbeitern der Konkurrenz: Nur noch bei Irref\u00fchrung oder aggressiven Handlungen unlauter"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 125\/14g<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Handelsunternehmen, das seit \u00fcber 30 Jahren auch im Bereich Chemikalien und Polymere t\u00e4tig ist. Im Fr\u00fchjahr\/Sommer\u00a02013 beendeten mehrere Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin ihr Dienstverh\u00e4ltnis, darunter auch zwei Personen, die bereits seit mehreren Jahren dort t\u00e4tig waren, \u00fcber einen gro\u00dfen Erfahrungsschatz und wichtige Lieferanten- und Kundenkontakte verf\u00fcgten und in der Folge ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zur Beklagten begr\u00fcndeten.\u00a0Vor dem Abschluss seines Arbeitsvertrags mit der Beklagten wurde die bestehende Konkurrenzklausel im bisherigen Arbeitsvertrag thematisiert. Die Beklagte erachtete diese Konkurrenzklausel nach einer rechtlichen Pr\u00fcfung f\u00fcr nicht haltbar, gab aber dennoch eine <strong>Schadloserkl\u00e4rung an ihre zuk\u00fcnftigen Dienstnehmer<\/strong> ab, f\u00fcr den Fall, dass die Kl\u00e4gerin Forderungen an die wechselnden Dienstnehmer stellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte sodann auf Unterlassung und beantragte eine einstweilige Verf\u00fcgung, wonach es die Beklagte zu unterlassen habe, 1. Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin unter Verletzung einer mit der Kl\u00e4gerin vereinbarten Konkurrenzklausel abzuwerben und 2.\u00a0diese bis zum Ablauf der Konkurrenzklausel zu besch\u00e4ftigen. Die Beklagte habe den betreffenden Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin die Schadloshaltung im Fall eines rechtlichen Vorgehens der Kl\u00e4gerin wegen eines Versto\u00dfes gegen die Konkurrenzklausel zugesichert. Damit habe die Beklagte gegen \u00a7\u00a01 UWG versto\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab lediglich dem ersten Punkt des Unterlassungsbegehrens statt. Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag zur G\u00e4nze ab. Die Kl\u00e4gerin hatte auch mit ihrem Revisionsrekurs an den OGH keinen Erfolg:<\/p>\n<p>Das Ausn\u00fctzen fremden Vertragsbruchs ist\u00a0&#8211;\u00a0auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht\u00a0&#8211;\u00a0nicht wettbewerbswidrig an sich, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gef\u00f6rdert oder sonst aktiv dazu beigetragen. Vor der UWG-Novelle\u00a02007 galt es als sittenwidrig im Sinne des \u00a7\u00a01 UWG, wenn sich der neue Dienstgeber\u00a0dazu verpflichtete, dem neuen Dienstnehmer die f\u00fcr den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu ersetzen.<\/p>\n<p>Diese Ansicht sah der OGH nun als \u00fcberholt an und kam nach einer Er\u00f6rterung der j\u00fcngeren Literatur zu dem Ergebnis, dass die <strong>Wettbewerbsfreiheit auch die Nachfrage nach Mitarbeitern umfasst<\/strong>. Unternehmen haben ebenso wenig einen Anspruch auf den Mitarbeiterbestand, wie sie einen Anspruch auf einen Kundenbestand haben. Das Abwerben oder Ausspannen von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist daher f\u00fcr sich allein selbst dann <strong>noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es unter Verleitung zum Vertragsbruch<\/strong> erfolgt. <strong>Erst durch Hinzutreten besonderer Begleitumst\u00e4nde<\/strong>, die den Wettbewerb verf\u00e4lschen, insbesondere, wenn das <strong>Abwerben unter Irref\u00fchrung oder mittels aggressiver gesch\u00e4ftlicher Handlung<\/strong> vorgenommen wird, wird ein wettbewerbsrechtlich verp\u00f6ntes Verhalten verwirklicht.<\/p>\n<p>Hier hat die Beklagte die ehemaligen Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin weder durch Beeintr\u00e4chtigung der Entscheidungsfreiheit, etwa durch T\u00e4uschung oder Aus\u00fcbung von Druck, noch mittels Irref\u00fchrung oder aggressiver gesch\u00e4ftlicher Handlungen abgeworben. Die Beklagte hat von sich aus keine abwerbenden Handlungen unternommen und vor Einstellung eine rechtliche Pr\u00fcfung der Konkurrenzklausel veranlasst, die zum plausiblen Ergebnis gelangt ist, dass diese Klauseln nicht rechtsbest\u00e4ndig seien.<\/p>\n<p>Eine Unlauterkeit des angegriffenen Verhaltens der Beklagten wird auch nicht allein dadurch begr\u00fcndet, dass von dem guten Angebot des Mitbewerbers eine attraktive Wirkung ausgeht. <strong>Finanziell interessante Vorteile<\/strong> sind Bestandteil jedes attraktiven Angebots, und die von ihnen ausgehende Beeinflussung ist daher nicht unlauter, sondern <strong>wettbewerbsimmanent<\/strong>. Auch &#8222;Wechselpr\u00e4mien&#8220; sollen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p>Im Ergebnis war die Zusage der Beklagten an die beiden durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, sie bez\u00fcglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, nicht als unlauteres Verhalten zu beurteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 125\/14g Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist ein Handelsunternehmen, das seit \u00fcber 30 Jahren auch im Bereich Chemikalien und Polymere t\u00e4tig ist. 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