{"id":1521,"date":"2014-10-30T12:08:10","date_gmt":"2014-10-30T12:08:10","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1521"},"modified":"2014-10-30T13:57:49","modified_gmt":"2014-10-30T13:57:49","slug":"bildnisschutz-privates-steuerverfahren-einer-lokal-bekannten-person-sind-nicht-von-allgemeinem-interesse-veroeffentlichung-von-foto-in-zeitungsbericht-verletzt-berechtigte-interessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1521","title":{"rendered":"Bildnisschutz: Privates Steuerverfahren einer lokal bekannten Person ist nicht von allgemeinem Interesse. Ver\u00f6ffentlichung von Foto in Zeitungsbericht verletzt berechtigte Interessen."},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 102\/14z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Im &#8222;Salzburger Fenster&#8220;, einer Salzburger Gratiszeitung, wurde Mitte April 2012 \u00fcber den Kl\u00e4ger (ein Strafreferent bei der Salzburger Polizei) berichtet, der wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs vom Dienst suspendiert wurde. Zun\u00e4chst war der Kl\u00e4ger mit der Berichterstattung \u00fcber diese Angelegenheit einverstanden. Auch Fotos des Kl\u00e4gers wurden ver\u00f6ffentlicht. Der Redaktion der Beklagten lie\u00df der Kl\u00e4ger auch Unterlagen und Stellungnahmen aus dem Verfahren zukommen.<\/p>\n<p>Im Zuge der Recherche wurde der Redaktion des &#8222;Salzburger Fenster&#8220;\u00a0zugetragen, dass der Kl\u00e4ger zahlreiche Anzeigen wegen Amtsmissbrauchs gegen Mitarbeiter des Finanzamts eingebracht habe, eine Taschenpf\u00e4ndung gegen ihn durchgef\u00fchrt worden sei und einmal der Gerichtsvollzieher, einmal die Finanz komme. Da sich f\u00fcr die Redaktion\u00a0aus den ihr vom Kl\u00e4ger \u00fcberlassenen Unterlagen, aus einem vorliegenden\u00a0Einspruch und den aus anderen Quellen erhaltenen Informationen ein stimmiges Gesamtbild ergab, legte sie diese Informationen einem ganzseitigen Artikel zugrunde, der zusammen mit einem Lichtbild des Kl\u00e4gers (Bildunterschrift: &#8222;<em>Polizeijurist [Name]: &#8218;Es gibt von meiner Seite nur korrektes Verhalten'&#8220;<\/em>) unter der \u00dcberschrift &#8222;<em><span class=\"Fett\">Polizeijurist f\u00fchrt Privatkrieg mit der Finanz<\/span>; Streit um 28.400\u00a0Euro Steuernachzahlung. Taschenpf\u00e4ndung, Zwangsverwalter f\u00fcr [Name des Kl\u00e4gers] Landwirtschaft<\/em>&#8220;\u00a0ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Artikels brachte der Kl\u00e4ger eine Unterlassungsklage gegen die Medieninhaberin des &#8222;Salzburger Fenster&#8220; ein.<\/p>\n<p>Zum Bekanntheitsgrad des Kl\u00e4gers ist zu sagen, dass dieser in den Jahren zuvor\u00a0vielfach medial in Erscheinung trat; unter anderem\u00a0publizierte er 2004 zwei B\u00fccher \u00fcber das Asylwesen und\u00a0wurde von der \u201eKronen-Zeitung\u201c mit entsprechender Berichterstattung und unter Ver\u00f6ffentlichung eines ihn zeigenden Lichtbilds zum \u201eSalzburger des Jahres\u201c gek\u00fcrt.\u00a02008 war er Einsatzleiter bei mehreren Razzien, in deren Verlauf zahlreiche Gl\u00fccksspielautomaten beschlagnahmt wurden; das Medienecho war enorm, wobei der Kl\u00e4ger (der auch mit der polizeilichen Medienarbeit betraut war) in den Berichten immer wieder namentlich genannt und auf Lichtbildern gezeigt wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH best\u00e4tigte diese Entscheidungen jedoch nicht und gab der au\u00dferordentlichen Revision des Kl\u00e4gers Folge.<\/p>\n<p>Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist die Bildnisver\u00f6ffentlichung im Zusammenhang mit einer Berichterstattung dar\u00fcber, dass der Kl\u00e4ger einen <strong>Privatkrieg mit dem Finanzamt wegen einer Steuernachzahlung<\/strong> f\u00fchre, es bereits eine Taschenpf\u00e4ndung des Finanzamts gegeben habe und in diesem Zusammenhang einmal der Gerichtsvollzieher, einmal die Finanz komme. Die beanstandete Wortberichterstattung betrifft somit <strong>ausschlie\u00dflich ein gegen den Kl\u00e4ger gef\u00fchrtes Abgabenverfahren<\/strong> nach der BAO. \u00a7\u00a048a Abs\u00a01 BAO lautet: &#8222;Im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (\u00a7\u00a02 lit.\u00a0b) oder Finanzstrafverfahren besteht die <strong>Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.<\/strong>&#8220; Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet \u00a7\u00a048a BAO bereits die abstrakte Gef\u00e4hrdung und nicht blo\u00df die konkrete Gef\u00e4hrdung eines Guts. Die Rechtsnorm sch\u00fctzt\u00a0&#8211;\u00a0neben den Interessen des Bundes\u00a0&#8211;\u00a0das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verh\u00e4ltnissen und Umst\u00e4nden. 2007 hat der OGH allerdings bereits Durchbrechung des Steuergeheimnisses in Ausnahmef\u00e4llen f\u00fcr gerechtfertigt erachtet und ausgesprochen, dass jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer f\u00fcr Medienvertreter \u00f6ffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses &#8222;Zeile f\u00fcr Zeile&#8220; zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach \u00a7\u00a048a BAO einer Ver\u00f6ffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegensteht.<\/p>\n<p>Auch Art\u00a010 EMRK verlangt eine <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> zwischen dem Steuergeheimnis als Bestandteil des Rechts auf <strong>Achtung des Privatlebens und dem Grundrecht auf Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit<\/strong>. Der EGMR pr\u00fcft hier folgende Kriterien: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse; Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand des Berichts; fr\u00fcheres Verhalten der betroffenen Person; Methode der Informationsbeschaffung und Wahrheitsgehalt; Inhalt, Form und Folgen der Ver\u00f6ffentlichung; Schwere der verh\u00e4ngten Strafma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Die nach \u00a7\u00a078 UrhG gebotene Interessenabw\u00e4gung, in die auch der Begleittext der Ver\u00f6ffentlichung einzubeziehen ist, f\u00fchrt hier schon deshalb zum Ergebnis <strong>\u00fcberwiegender Interessen des Kl\u00e4gers an seiner Anonymit\u00e4t<\/strong>, weil der von der Beklagten ver\u00f6ffentlichte Bericht \u00fcber ein gegen den Kl\u00e4ger gef\u00fchrtes <strong>Steuerverfahren <span class=\"Unterstrichen\">kein Beitrag zu einer \u00f6ffentlich gef\u00fchrten Debatte von allgemeinem Interesse<\/span><\/strong> ist. Mag der Kl\u00e4ger auch als Polizeijurist in seinem Bundesland einen gewissen lokalen Bekanntheitsgrad erreicht haben, liegen doch <strong>keine Umst\u00e4nde in seiner Person<\/strong> vor, die ausnahmsweise einen <strong>Bruch des gesetzlich verankerten Steuergeheimnisses rechtfertigen<\/strong> k\u00f6nnten. Anders l\u00e4ge der Fall etwa dann, wenn es sich beim Kl\u00e4ger um einen Spitzenrepr\u00e4sentanten der \u00f6ffentlichen Finanzverwaltung handelte.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit seiner beruflichen T\u00e4tigkeit das Licht der \u00d6ffentlichkeit nicht gescheut und mit Medien\u00a0&#8211;\u00a0auch durch \u00dcbergabe ihn zeigender Lichtbilder\u00a0&#8211;\u00a0eng zusammengearbeitet. Dass der Kl\u00e4ger aber eine Einwilligung zur Ver\u00f6ffentlichung seines Bildes im Zuge der\u00a0Berichterstattung \u00fcber das gegen ihn laufende Steuerverfahren erteilt h\u00e4tte, ist nicht erwiesen.<\/p>\n<p>Dem Unterlassungsbegehren war daher stattzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 102\/14z Sachverhalt: Im &#8222;Salzburger Fenster&#8220;, einer Salzburger Gratiszeitung, wurde Mitte April 2012 \u00fcber den Kl\u00e4ger (ein Strafreferent bei der Salzburger Polizei) berichtet, der wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs vom Dienst suspendiert wurde. Zun\u00e4chst war der Kl\u00e4ger mit der Berichterstattung \u00fcber diese Angelegenheit einverstanden. Auch Fotos des Kl\u00e4gers wurden ver\u00f6ffentlicht. 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