{"id":1517,"date":"2014-10-30T11:17:25","date_gmt":"2014-10-30T11:17:25","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1517"},"modified":"2014-10-30T13:57:58","modified_gmt":"2014-10-30T13:57:58","slug":"humanenergetiker-duerfen-nicht-irrefuehrend-den-eindruck-eines-ernaehrungsberaters-erwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1517","title":{"rendered":"Humanenergetiker d\u00fcrfen nicht auf irref\u00fchrende Weise den Eindruck eines Ern\u00e4hrungsberaters erwecken"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 61\/14w<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist <strong>Humanenergetiker<\/strong> und \u00fcbt in seiner Praxis das freie Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer k\u00f6rperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit mittels verschiedener Methoden\u00a0iSd \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 Z\u00a011 GewO aus. Der Beklagte bietet insbesondere <strong>individuelle Ern\u00e4hrungstypbestimmung<\/strong>, Austestung von Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeiten, Analyse sinnvoller Nahrungserg\u00e4nzungen, Professionelle Trinkwasserberatung, BIA-Messung (K\u00f6rperstrukturmessung) zur Feststellung des Mindestbedarfs an Kalorien pro Tag, Mind-Link-Harmonisierung psychischer und emotionaler Blockaden, Entgiftung und (Schwermetall) Ausleitung, etc an. Die angebotene \u201eErn\u00e4hrungstypbestimmung\u201c wurde\u00a0unter anderem damit beworben, dass man durch das vom Beklagten\u00a0erstellte \u201eindividuelle Ern\u00e4hrungsprogramm&#8220; \u201elangfristig das Wohlf\u00fchlgewicht erreicht, Essst\u00f6rungen in den Griff bekommt &#8230; und aktiven Krankheiten vorbeugt\u201c.<\/p>\n<p>Der WIWE-Schutzverband zur F\u00f6rderung des lauteren Wettbewerbs klagte auf Unterlassung und beantragte eine einstweilige Verf\u00fcgung, da die <strong>beworbenen Dienstleistungen\u00a0dem Gewerbe der Ern\u00e4hrungsberatung (Lebens- und Sozialberatung) vorbehalten<\/strong> sind.\u00a0Heilbehandlungen \u00fcberdies\u00a0Gesundheitsberufen vorbehalten. Der Beklagte \u00fcberschreite seine Befugnisse deutlich, versto\u00dfe damit gegen \u00a7\u00a0119 GewO sowie das \u00c4rzteG, weshalb Rechtsbruch iSd \u00a7\u00a01 UWG vorliege. Ebenso seine die \u00c4u\u00dferungen des Beklagten irref\u00fchrend iSd \u00a7 2 UWG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung und das Rekursgericht best\u00e4tigte die Entscheidung. Allerdings lie\u00df es den ordentlichen Revisonsrekurs an den OGH zu, weil Rechtsprechung zur Abgrenzung der T\u00e4tigkeiten der Humanenergetiker einerseits und der Lebens- und Sozialberater in Bezug auf Ern\u00e4hrungsberatung oder sportwissenschaftliche Beratung fehle.<\/p>\n<p>Der OGH verwies zun\u00e4chst auf seine fr\u00fchere Entscheidung, wonach mit der Gewerberechtsnovelle\u00a02002 (BGBl\u00a0I 111\/2002) die Ern\u00e4hrungsberatung zu einem Teilbereich des Lebens- und Sozialberatungsgewerbes nach \u00a7\u00a0119 GewO und die Aus\u00fcbung damit reglementiert wurde. <strong>Lediglich Teilt\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Ern\u00e4hrungsberatung k\u00f6nnen nach wie vor in der Form eines freien Gewerbes<\/strong> ausge\u00fcbt werden, wenn davon auszugehen ist, dass auch nicht speziell geschulte Kunden diese T\u00e4tigkeiten selbst verrichten k\u00f6nnen. Beispiele: Auswahl von Nahrungsmittellieferanten, Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln, Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ern\u00e4hrungs- oder Di\u00e4tplan, die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ern\u00e4hrungs- oder Di\u00e4tplans, die Ausarbeitung individueller Rezepte, die F\u00fchrung eines Haushaltsbuchs, das Z\u00e4hlen von Kalorien, die F\u00fchrung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle, das Ausmessen von K\u00f6rperma\u00dfen, die Buchf\u00fchrung dar\u00fcber oder das F\u00fchren eines Ern\u00e4hrungsprotokolls.<\/p>\n<p>Von den vom Beklagten im Rahmen seines Internetauftritts ausdr\u00fccklich angebotenen Leistungen fallen zumindest die Ern\u00e4hrungstypbestimmung, die Austestung von Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeiten und die Analyse sinnvoller Nahrungserg\u00e4nzungen unter T\u00e4tigkeiten, die nur von speziell geschulten Personen vorgenommen werden k\u00f6nnen und von vornherein dem Begriffskern der als reglementiertes Gewerbe ausgestalteten Ern\u00e4hrungsberatung entsprechen.<\/p>\n<p>Dem Beklagten als Humanenergetiker ist ebenso wie allen anderen Gewerbetreibenden und frei beruflich Erwerbst\u00e4tigen <strong>untersagt, irref\u00fchrende Angaben \u00fcber die eigenen Leistungen<\/strong> zu machen. Dabei kann auch das Verschweigen von Tatsachen eine relevante Irref\u00fchrung sein, wenn eine Aufkl\u00e4rung des Publikums zu erwarten w\u00e4re, wenn auch eine allgemeine Pflicht zur Vollst\u00e4ndigkeit von Werbeaussagen nicht besteht. Unvollst\u00e4ndige Angaben versto\u00dfen gegen \u00a7\u00a02 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umst\u00e4nde ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, sodass die Unvollst\u00e4ndigkeit geeignet ist, das Publikum in f\u00fcr den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Beklagte erweckt in seinen Werbeaussagen zudem den <strong>Eindruck einer wissenschaftlich fundierten Methode<\/strong>. F\u00fcr den unbefangenen Durchschnittsbetrachter des Angebots entsteht auch der Eindruck, der Beklagte sei zur Erbringung von nur besonders qualifiziertem Personal erlaubten Beratungst\u00e4tigkeiten, etwa <strong>Ern\u00e4hrungs- und Sportberatung qualifiziert<\/strong>. Eine derartige Qualifikation liegt <strong>unstrittigerweise nicht<\/strong> vor, ebenso wenig entsprechen die vom Beklagten angewendeten Methoden der von ihm angesprochenen Sport- und Ern\u00e4hrungsmedizin. Die <strong>Unlauterkeit seines Verhaltens nach \u00a7\u00a02 UWG<\/strong> war\u00a0daher zu bejahen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 61\/14w Sachverhalt: Der Beklagte ist Humanenergetiker und \u00fcbt in seiner Praxis das freie Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer k\u00f6rperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit mittels verschiedener Methoden\u00a0iSd \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 Z\u00a011 GewO aus. 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