{"id":1514,"date":"2014-10-24T13:11:42","date_gmt":"2014-10-24T13:11:42","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1514"},"modified":"2021-03-25T10:58:11","modified_gmt":"2021-03-25T10:58:11","slug":"zustimmungslose-veroeffentlichung-von-fotos-bekannter-sportler-im-zusammenhang-mit-medienwerbung-ist-unlauter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1514","title":{"rendered":"Zustimmungslose Ver\u00f6ffentlichung von Fotos bekannter Sportler im Zusammenhang mit Medienwerbung ist unlauter"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; admin_label=&#8220;section&#8220; _builder_version=&#8220;3.22&#8243;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220; _builder_version=&#8220;3.25&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.25&#8243; custom_padding=&#8220;|||&#8220; custom_padding__hover=&#8220;|||&#8220;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 62\/14t<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In der Sonntags- und Feiertagsausgabe einer Tageszeitung wurde mit Bildern bekannter \u00f6sterreichischer Ski-Sportler geworben. Konkret wurde an einem Sonntag im Dezember 2011 die\u00a0Ank\u00fcndigung <em>&#8222;<span class=\"Kursiv\">\u00d6sterreich <\/span>morgen um nur 70\u00a0Cent&#8220;<\/em> ver\u00f6ffentlicht, wobei es sich bei den abgebildeten Sportlern um Benni Raich und Elisabeth G\u00f6rgl handelt. An einem Sonntag im J\u00e4nner 2012 wurde die Ank\u00fcndigung <em>&#8222;In <span class=\"Kursiv\">\u00d6sterreich <\/span>der beste Sport um 70\u00a0Cent&#8220;<\/em> ver\u00f6ffentlicht. Bei den dort abgebildeten Sportlern handelt es sich um Anna Fenninger und Marcel Hirscher.<\/p>\n<p>Bei den genannten Sportlern handelt es sich um Mitglieder des Nationalkaders des \u00d6sterreichischen Skiverbands (\u00d6SV). Die Beklagte hatte vorab keine Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung ihrer Lichtbilder eingeholt, weder bei den abgebildeten Sportlern noch beim \u00d6SV.<\/p>\n<p>Die Medieninhaberin eines Konkurrenzmediums klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Ver\u00f6ffentlichungen seien irref\u00fchrend iSd \u00a7 2 UWG, weil tatsachenwidrig der Eindruck erweckt werde, dass die Sportler die Zeitung der Beklagten als die Zeitung mit dem besten Sport empfehlen w\u00fcrden. Durch die Ver\u00f6ffentlichung werde auch der Rechtsbruch iSv \u00a7\u00a01 UWG verwirklicht. Die konsenslose Verwendung der Fotos versto\u00dfe gegen \u00a7\u00a078 UrhG. Im \u00dcbrigen sei die Durchf\u00fchrung kommerzieller Werbung unter Verwendung von Personenbildnissen ohne Zustimmung des Abgebildeten nach nunmehr geltender Rechtslage eine unlautere Gesch\u00e4ftspraxis iSd \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht wies den Antrag wiederum ab. Der OGH stellte schlie\u00dflich die erstgerichtliche Entscheidung wieder her:<\/p>\n<p>Der OGH setzte sich in seiner Entscheidung erstmals mit der Rechtsfrage auseinander, ob die <strong>konsenslose Bildnisver\u00f6ffentlichung im Zusammenhang mit Medienwerbung gegen die berufliche Sorgfalt von Medienunternehmen verst\u00f6\u00dft<\/strong> und\u00a0&#8211;\u00a0bejahendenfalls\u00a0&#8211;\u00a0ob der Versto\u00df gegen die berufliche Sorgfalt als solcher lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>In der Entscheidung 4\u00a0Ob\u00a020\/08g ist\u00a0der OGH zum dem Ergebnis gekommen, dass die Ver\u00f6ffentlichung\u00a0von Bildnissen \u00f6ffentlich bekannter Personen ohne deren Zustimmung f\u00fcr die Bewerbung des eigenen Medienprodukts nicht schon deshalb unzul\u00e4ssig sei, weil sie ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgte. Schutzobjekt sei nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verkn\u00fcpfte Interessen. Es entspr\u00e4che nicht dem Sinn und Zweck des \u00a7\u00a078 UrhG, wenn ein Mitbewerber des Verletzers eine allf\u00e4llige Verletzung der Interessen des Abgebildeten geltend machen k\u00f6nnte. Es k\u00f6nne aber auch nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allf\u00e4llige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte dar\u00fcber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen k\u00f6nne oder diese Rechte nicht wahrnehme. Es sei daher nur der durch die Bildnisver\u00f6ffentlichung in seinen Interessen schutzw\u00fcrdige Beeintr\u00e4chtigte berechtigt, den Schutz seines Bildnisses in Anspruch zu nehmen. Ob das beanstandete Verhalten als &#8222;unlautere Gesch\u00e4ftspraktik&#8220; gegen \u00a7\u00a7\u00a01 und 2 UWG versto\u00dfe, wurde in der Entscheidung offen gelassen.<\/p>\n<p>Die Beantwortung dieser noch offenen Frage holte der OGH in der nun vorliegenden Entscheidung nach:<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs\u00a04 Z\u00a08 UWG definiert den<strong> Begriff der beruflichen Sorgfalt<\/strong> als \u201eden Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gem\u00e4\u00df den anst\u00e4ndigen Marktgepflogenheiten in seinem T\u00e4tigkeitsbereich anwendet\u201c. Dar\u00fcber hinaus verweist Art\u00a02 lit h RL-UGP noch auf den Grundsatz von \u201eTreu und Glauben\u201c als rechtlichen Ma\u00dfstab, der im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Punkt\u00a08.1. des &#8222;<strong>Ehrenkodex f\u00fcr die \u00f6sterreichische Presse<\/strong>&#8220; d\u00fcrfen bei der Beschaffung m\u00fcndlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial <strong>keine unlauteren Methoden<\/strong> angewendet werden und Punkt\u00a08.4. verlangt bei der <strong>Verwendung von Privatfotos die Zustimmung der Betroffenen<\/strong>, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes bestehe ein berechtigtes \u00f6ffentliches Interesse. Laut Punkt\u00a010.1. ist es in konkreten F\u00e4llen, insbesondere bei <strong>Personen des \u00f6ffentlichen Lebens<\/strong>, notwendig, das schutzw\u00fcrdige Interesse der Einzelperson an der Nichtver\u00f6ffentlichung eines Berichts bzw Bildes gegen ein Interesse der \u00d6ffentlichkeit an einer Ver\u00f6ffentlichung <strong>sorgf\u00e4ltig abzuw\u00e4gen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung der Bilder von prominenten Sportlern\u00a0&#8211;\u00a0somit von Personen des \u00f6ffentlichen Lebens\u00a0&#8211;\u00a0im Zusammenhang mit<strong> Eigenwerbung des Mediums<\/strong> kann jedenfalls <strong>nicht mit einem Interesse der \u00d6ffentlichkeit gerechtfertigt<\/strong> werden. Auch sonst ist kein sch\u00fctzenswertes Interesse der Beklagten ersichtlich, die Bilder prominenter Sportler\u00a0&#8211;\u00a0ohne deren Zustimmung\u00a0&#8211;\u00a0f\u00fcr Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. In sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der oben dargestellten Branchenusancen w\u00e4re nach den <strong>anst\u00e4ndigen Marktgepflogenheiten<\/strong> daher vor der beanstandeten Ver\u00f6ffentlichung die <strong>Zustimmung der Abgebildeten<\/strong> zur Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken einzuholen gewesen. Da dies nicht erfolgte, liegt somit eine <strong>Verletzung der beruflichen Sorgfalt seitens der Beklagten<\/strong> vor.<\/p>\n<p>(Auch den Abgebildeten steht es unabh\u00e4ngig vom Lauterkeitsrechtsanspruch der Kl\u00e4gerin frei, ihre Rechte gegen\u00fcber der Beklagten geltend zu machen.)<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 62\/14t Sachverhalt: In der Sonntags- und Feiertagsausgabe einer Tageszeitung wurde mit Bildern bekannter \u00f6sterreichischer Ski-Sportler geworben. 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Konkret wurde an einem Sonntag im Dezember 2011 die\u00a0Ank\u00fcndigung <em>\"<span class=\"Kursiv\">\u00d6sterreich <\/span>morgen um nur 70\u00a0Cent\"<\/em> ver\u00f6ffentlicht, wobei es sich bei den abgebildeten Sportlern um Benni Raich und Elisabeth G\u00f6rgl handelt. An einem Sonntag im J\u00e4nner 2012 wurde die Ank\u00fcndigung <em>\"In <span class=\"Kursiv\">\u00d6sterreich <\/span>der beste Sport um 70\u00a0Cent\"<\/em> ver\u00f6ffentlicht. Bei den dort abgebildeten Sportlern handelt es sich um Anna Fenninger und Marcel Hirscher.\r\n\r\nBei den genannten Sportlern handelt es sich um Mitglieder des Nationalkaders des \u00d6sterreichischen Skiverbands (\u00d6SV). Die Beklagte hatte vorab keine Zustimmung zur Ver\u00f6ffentlichung ihrer Lichtbilder eingeholt, weder bei den abgebildeten Sportlern noch beim \u00d6SV.\r\n\r\nDie Medieninhaberin der \"Kronen Zeitung\" klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Ver\u00f6ffentlichungen seien irref\u00fchrend iSd \u00a7 2 UWG, weil tatsachenwidrig der Eindruck erweckt werde, dass die Sportler die Zeitung der Beklagten als die Zeitung mit dem besten Sport empfehlen w\u00fcrden. Durch die Ver\u00f6ffentlichung werde auch der Rechtsbruch iSv \u00a7\u00a01 UWG verwirklicht. Die konsenslose Verwendung der Fotos versto\u00dfe gegen \u00a7\u00a078 UrhG. Im \u00dcbrigen sei die Durchf\u00fchrung kommerzieller Werbung unter Verwendung von Personenbildnissen ohne Zustimmung des Abgebildeten nach nunmehr geltender Rechtslage eine unlautere Gesch\u00e4ftspraxis iSd \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG.\r\n\r\n<strong>Entscheidung:<\/strong>\r\n\r\nDas Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht wies den Antrag wiederum ab. Der OGH stellte schlie\u00dflich die erstgerichtliche Entscheidung wieder her:\r\n\r\nDer OGH setzte sich in seiner Entscheidung erstmals mit der Rechtsfrage auseinander, ob die konsenslose Bildnisver\u00f6ffentlichung im Zusammenhang mit Medienwerbung gegen die berufliche Sorgfalt von Medienunternehmen verst\u00f6\u00dft und\u00a0-\u00a0bejahendenfalls\u00a0-\u00a0ob der Versto\u00df gegen die berufliche Sorgfalt als solcher lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche begr\u00fcndet.\r\n\r\nIn der Entscheidung 4\u00a0Ob\u00a020\/08g ist\u00a0der OGH zum dem Ergebnis gekommen, dass die Ver\u00f6ffentlichung\u00a0von Bildnissen \u00f6ffentlich bekannter Personen ohne deren Zustimmung f\u00fcr die Bewerbung des eigenen Medienprodukts nicht schon deshalb unzul\u00e4ssig sei, weil sie ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgte. Schutzobjekt sei nicht das Bild an sich, sondern bestimmte, mit dem Bild verkn\u00fcpfte Interessen. Es entspr\u00e4che nicht dem Sinn und Zweck des \u00a7\u00a078 UrhG, wenn ein Mitbewerber des Verletzers eine allf\u00e4llige Verletzung der Interessen des Abgebildeten geltend machen k\u00f6nnte. Es k\u00f6nne aber auch nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allf\u00e4llige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte dar\u00fcber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen k\u00f6nne oder diese Rechte nicht wahrnehme. Es sei daher nur der durch die Bildnisver\u00f6ffentlichung in seinen Interessen schutzw\u00fcrdige Beeintr\u00e4chtigte berechtigt, den Schutz seines Bildnisses in Anspruch zu nehmen. Ob das beanstandete Verhalten als \"unlautere Gesch\u00e4ftspraktik\" gegen \u00a7\u00a7\u00a01 und 2 UWG versto\u00dfe, wurde in der Entscheidung offen gelassen.\r\n\r\nDie Beantwortung dieser noch offenen Frage holte der OGH in der nun vorliegenden Entscheidung nach:\r\n\r\n\u00a7 1 Abs\u00a04 Z\u00a08 UWG definiert den<strong> Begriff der beruflichen Sorgfalt<\/strong> als \u201eden Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gem\u00e4\u00df den anst\u00e4ndigen Marktgepflogenheiten in seinem T\u00e4tigkeitsbereich anwendet\u201c. Dar\u00fcber hinaus verweist Art\u00a02 lit h RL-UGP noch auf den Grundsatz von \u201eTreu und Glauben\u201c als rechtlichen Ma\u00dfstab, der im Rahmen der richtlinienkonformen Interpretation ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist.\r\n\r\nGem\u00e4\u00df Punkt\u00a08.1. des \"<strong>Ehrenkodex f\u00fcr die \u00f6sterreichische Presse<\/strong>\" d\u00fcrfen bei der Beschaffung m\u00fcndlicher und schriftlicher Unterlagen sowie von Bildmaterial <strong>keine unlauteren Methoden<\/strong> angewendet werden und Punkt\u00a08.4. verlangt bei der <strong>Verwendung von Privatfotos die Zustimmung der Betroffenen<\/strong>, es sei denn, an der Wiedergabe des Bildes bestehe ein berechtigtes \u00f6ffentliches Interesse. Laut Punkt\u00a010.1. ist es in konkreten F\u00e4llen, insbesondere bei <strong>Personen des \u00f6ffentlichen Lebens<\/strong>, notwendig, das schutzw\u00fcrdige Interesse der Einzelperson an der Nichtver\u00f6ffentlichung eines Berichts bzw Bildes gegen ein Interesse der \u00d6ffentlichkeit an einer Ver\u00f6ffentlichung <strong>sorgf\u00e4ltig abzuw\u00e4gen<\/strong>.\r\n\r\nDie Ver\u00f6ffentlichung der Bilder von prominenten Sportlern\u00a0-\u00a0somit von Personen des \u00f6ffentlichen Lebens\u00a0-\u00a0im Zusammenhang mit<strong> Eigenwerbung des Mediums<\/strong> kann jedenfalls <strong>nicht mit einem Interesse der \u00d6ffentlichkeit gerechtfertigt<\/strong> werden. Auch sonst ist kein sch\u00fctzenswertes Interesse der Beklagten ersichtlich, die Bilder prominenter Sportler\u00a0-\u00a0ohne deren Zustimmung\u00a0-\u00a0f\u00fcr Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. 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