{"id":1506,"date":"2014-10-17T10:25:56","date_gmt":"2014-10-17T10:25:56","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1506"},"modified":"2014-10-20T12:58:46","modified_gmt":"2014-10-20T12:58:46","slug":"ogh-nimmt-zu-spekulationsmarken-stellung-markenanmeldungen-ohne-benutzungswillen-sind-boesglaeubig-wenn-sie-der-behinderung-dritter-dienen-sollen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1506","title":{"rendered":"OGH nimmt zu &#8222;Spekulationsmarken&#8220; Stellung: Markenanmeldungen ohne Benutzungswillen sind b\u00f6sgl\u00e4ubig wenn sie der Behinderung Dritter dienen sollen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 98\/14m<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmen meldete \u00fcber seinen Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis 2010\u00a0 <strong>3.000 \u00f6sterreichische Marken und mehr als 450\u00a0Gemeinschaftsmarken<\/strong> an. Diese Marken hatten gro\u00dfteils <strong>beschreibenden Charakter<\/strong>. Tats\u00e4chlich registriert wurden nur 120\u00a0Marken. Die Marken bietet der Markeninhaber im Namen seiner Gesellschaften potentiell interessierten Unternehmen an. Er oder seine Gesellschaften richten aber auch <strong>Abmahnschreiben an Unternehmen, die \u00e4hnliche Zeichen verwenden<\/strong>.<\/p>\n<p>Das Unternehmen (hier Kl\u00e4gerin) war Lizenznehmerin der Marken. Darunter auch eine\u00a0\u00f6sterreichische Marke und eine Gemeinschaftsmarke, jeweils mit dem Wortlaut <strong>&#8222;FEELING&#8220;,<\/strong> gesch\u00fctzt\u00a0f\u00fcr Fahrzeuge sowie deren Teile und Reifen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Fahrzeuge in \u00d6sterreich und bewarb das Model &#8222;Volvo C70&#8220; unter anderem mit dem Wort &#8222;<strong>FEEL<\/strong>&#8222;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte daraufhin und begehrte u.a. Unterlassung, Rechnungslegung, Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Im <span class=\"Unterstrichen\">Sicherungsverfahren<\/span> erlie\u00df der Oberste Gerichtshof die beantragte\u00a0einstweilige Verf\u00fcgung (17\u00a0Ob\u00a01\/08h). Er bejahte Kennzeichnungskraft, kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung und Verwechslungsgefahr.<\/p>\n<p>Im Hauptverfahren wurden Klage und (die zwischenzeitlich erhobene) Widerklage gemeinsam behandelt. <strong>Erst- und Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren der Kl\u00e4gerin ab<\/strong>\u00a0und gaben der Widerklage der Beklagten statt.<\/p>\n<p>Ein demoskopisches Gutachten hatte ergeben, dass der in der Werbung verwendete Begriff\u00a0&#8222;FEEL&#8220; in keinster Weise als ein Volvo Modell verstanden wird. Auf dieser Grundlage stellte das Erstgericht fest, dass das in den Werbeinseraten der Beklagten verwendete Wort &#8222;FEEL&#8220; von den Werbeadressaten nicht mit einer Automarke oder einem Automobil der Beklagten assoziiert werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe das Zeichen &#8222;FEEL&#8220; erstmals auf einer Automobilmesse im Herbst\u00a02005\u00a0&#8211;\u00a0also vor der Anmeldung der Marken\u00a0&#8211;\u00a0verwendet. Das Erstgericht sah in der Verwendung des Wortes &#8222;FEEL&#8220; durch die Beklagte im \u00dcbrigen keine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung. Weiters habe der Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Marke b\u00f6sgl\u00e4ubig erworben und\u00a0erst nach der ersten Verwendung durch die Beklagte als Marke angemeldet.\u00a0Er selbst habe die Marke <strong>nie kennzeichenm\u00e4\u00dfig genutzt<\/strong>. Auch das OLG Frankfurt habe das Gesch\u00e4ftsmodell als sittenwidrig qualifiziert. Es liege eine <strong>Behinderung Dritter durch Spekulationsmarken <\/strong>vor. Weiters sei die Marke wegen f\u00fcnfj\u00e4hriger Nichtben\u00fctzung erloschen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob daraufhin au\u00dferordentliche <strong>Revision an den OGH<\/strong>.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7\u00a034 MSchG<\/strong> kann jedermann die L\u00f6schung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung <strong>b\u00f6sgl\u00e4ubig<\/strong> war. Dieser L\u00f6schungsgrund kann auch in Verletzungsverfahren aufgrund eines Einwands des Beklagten wahrgenommen werden und ist als Vorfrage zu pr\u00fcfen. Die \u00f6sterreichische Lehre nimmt eine b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldung an, wenn Umst\u00e4nde darauf hindeuten, dass es dem Anmelder ohne eigenen Benutzungswillen haupts\u00e4chlich darum gehe, Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu \u00fcberziehen, was nach quantitativen (Anmeldung einer Vielzahl von Marken), qualitativen (breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) und gegebenenfalls auch zeitlichen Kriterien beurteilt werden solle.<\/p>\n<p>Der OGH kam schlie\u00dflich zu der Ansicht, dass eine <strong>Markenanmeldung auch dann b\u00f6sgl\u00e4ubig<\/strong> ist, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern <strong>haupts\u00e4chlich dazu dient, dritte Unternehmen, die sp\u00e4ter gleiche oder \u00e4hnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen<\/strong>. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Gesch\u00e4ftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tats\u00e4chlich zu einer Registrierung f\u00fchrt und ein realistisches Gesch\u00e4ftsmodell f\u00fcr eine \u00fcber das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsanspr\u00fcchen hinausgehende <strong>Nutzung dieser Marken nicht erkennbar<\/strong> ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.9.2014, 4 Ob 98\/14m Sachverhalt: Ein Unternehmen meldete \u00fcber seinen Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis 2010\u00a0 3.000 \u00f6sterreichische Marken und mehr als 450\u00a0Gemeinschaftsmarken an. Diese Marken hatten gro\u00dfteils beschreibenden Charakter. Tats\u00e4chlich registriert wurden nur 120\u00a0Marken. 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