{"id":1468,"date":"2014-08-26T13:08:31","date_gmt":"2014-08-26T13:08:31","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1468"},"modified":"2014-11-24T18:24:07","modified_gmt":"2014-11-24T18:24:07","slug":"kooperation-von-augenarzt-und-optiker-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1468","title":{"rendered":"Kooperation von Augenarzt und Optiker wettbewerbswidrig?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.7.2014, 4 Ob 34\/14z<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Betriebsst\u00e4tten des erstbeklagten <strong>Augenarztes<\/strong> und Kontaktlinsenoptikers sowie des zweitbeklagten <strong>Augenoptikers<\/strong> befinden sich in derselben Zimmerflucht eines Hauses. Es gibt zwei Eing\u00e4nge, wobei deiner\u00a0die Aufschrift \u201eOptik Bereich\u201c tr\u00e4gt. Durch diesen Eingang gelangt man unmittelbar in den Verkaufsbereich des Zweitbeklagten. Im Zuge der Durchquerung des Verkaufsraums kann\u00a0man in den Wartebereich des Erstbeklagten gelangen. \u00dcber der T\u00fcr ist ein Leuchtkasten mit einer auf den Augenarzt hinweisenden Aufschrift montiert, rechts neben der T\u00fcr ein gl\u00e4sernes Ordinationsschild, unter anderem mit dem Hinweis auf eine Telefonnummer zur Terminvereinbarung. Der Zweitbeklagte ben\u00fctzt teilweise Apparate\u00a0des Erstbeklagten mit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Vereinigung \u00f6sterreichischer Optiker f\u00fcr ihre Mitglieder den Einkauf und die Werbung \u00fcbernommen und steht mit dem Erstbeklagten als Kontaktlinsenoptiker und dem Zweitbeklagten als Augenoptiker im Wettbewerb. Sie brachte vor, die Beklagten w\u00fcrden auf unlautere Weise den Wettbewerb verzerren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich den Vorinstanzen inhaltlich\u00a0zwar gr\u00f6\u00dftenteils an, verwies das Verfahren aber schlie\u00dflich zur\u00fcck an das Erstgericht:<\/p>\n<p>Jede Wettbewerbshandlung ist ihrer Natur nach geeignet, den Mitbewerber in seinem Streben nach Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen und Gewinn zu beeintr\u00e4chtigen. Nicht jeder Wettbewerb, der den Mitbewerber sch\u00e4digt und verdr\u00e4ngt, ist daher schon ein \u201eBehinderungswettbewerb\u201c. Kunden zu gewinnen ist das legitime Ziel jeden Wettbewerbs. Zum unlauteren Kundenfang wird die Beeinflussung, wenn der <strong>freie Willensentschluss<\/strong> des Kunden beintr\u00e4chtigt oder ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>In einer fr\u00fcheren OGH-Entscheidung wurde die Kooperation eines Augenarztes mit einem im selben Haus t\u00e4tigen Optiker in der Weise, dass Patientenrezepte \u00fcber Rohrpost diesem Optiker zugeleitet wurden, als unlauter beurteilt. Der hier gegebene Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Patienten werden hier in ihrer <strong>Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Wahl des Optikers nicht behindert<\/strong>. Es ist ja nicht der Regelfall, dass unmittelbar nach Verlassen der Arztordination die unaufschiebbare Notwendigkeit oder der nicht zu beherrschende Drang besteht, sofort eine Brille oder einen sonstigen Sehbehelf kaufen bzw bestellen zu m\u00fcssen. Eine lauterkeitsrechtlich relevante Beschr\u00e4nkung der Entscheidungsfreiheit der Patienten des Erstbeklagten\u00a0war f\u00fcr den OGH daher nicht ersichtlich. Auch ein Abfangen von Kunden durch die r\u00e4umliche Nahebeziehung konnte\u00a0nicht erblickt werden, zumal die Patienten des Erstbeklagten nicht daran gehindert werden, andere Optikergesch\u00e4fte als jenes des Zweitbeklagten aufzusuchen.<\/p>\n<p>Von Relevanz ist jedoch das <strong>\u00c4rztegesetz<\/strong> und die <strong>Richtlinie \u201eArzt und \u00d6ffentlichkeit\u201c<\/strong>:<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a053 Abs\u00a01 \u00c4rztegesetz hat sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeintr\u00e4chtigenden Information im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung seines Berufes zu enthalten. Ist das dem Erstbeklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begr\u00fcndet es einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a01 UWG. Gem\u00e4\u00df Art\u00a03 lit\u00a0d der RL \u201eArzt und \u00d6ffentlichkeit\u201c ist <strong>Werbung f\u00fcr Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie f\u00fcr deren Hersteller und Vertreiber eine das Ansehen der \u00c4rzteschaft beeintr\u00e4chtigende Information<\/strong>, die dem Arzt untersagt ist.<\/p>\n<p>Die festgestellte <strong>Raumsituation<\/strong> (getrennte Eing\u00e4nge, die in ihrer Beschriftung auf Zug\u00e4nge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsm\u00f6glichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) stellt noch <strong>keine Propaganda des Arztes f\u00fcr den Optiker<\/strong> dar. Wenn sich Patienten der Einfachheit halber (um sich einen weiteren Weg zu ersparen) nach der Behandlung oder Kontrolle durch den Erstbeklagten zwecks Anschaffung eines Sehbehelfs zum Zweitbeklagten begeben, liegt dies naturgem\u00e4\u00df in den r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen an sich, nicht aber in einer \u201eWerbung\u201c des Erstkl\u00e4gers. Die beschriebene Raumsituation l\u00e4sst es auch nicht zu, von einer \u201egemeinsamen Praxis\u201c der Beklagten aus Sicht der Kunden\/ Patienten zu sprechen, zumal etwa ein gemeinsamer Empfang\/Sekretariat oder ein gemeinsamer Au\u00dfenauftritt fehlt.<\/p>\n<p>Anders ist jedoch der von der Kl\u00e4gerin behauptete Sachverhalt zu beurteilen, wonach die <strong>Ordinationshilfe des Erstkl\u00e4gers Patienten hinsichtlich weiterer Fragen bei Sehhilfen an den Zweitbeklagten<\/strong> (und nicht an irgend einen Optiker) verweise. Darin w\u00e4re zweifellos eine <strong>gegen die genannte Richtlinie versto\u00dfende Werbung des Erstbeklagten f\u00fcr den Zweitbeklagten<\/strong> zu sehen. Sollte die Tatsachenbehauptung erwiesen werden w\u00e4re dem entsprechenden Eventualbegehren der Kl\u00e4gerin stattzugeben. Der Ratschlag der Ordinationshilfe eines Arztes, sich mit bestimmten Fragen an einen <span class=\"Kursiv\">konkreten<\/span> Optiker zu wenden, kann nur als Empfehlung und somit als Werbung f\u00fcr diesen verstanden werden. Der Arzt w\u00fcrde im Regelfall\u00a0f\u00fcr die von seiner Sprechstundenhilfe begangenen Lauterkeitsrechtsverletzungen haften.<\/p>\n<p>In diesen Sinne hob der OGH die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren zur Erg\u00e4nzung der notwendigen Feststellungen zur\u00fcck an das Erstgericht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.7.2014, 4 Ob 34\/14z Sachverhalt: Die Betriebsst\u00e4tten des erstbeklagten Augenarztes und Kontaktlinsenoptikers sowie des zweitbeklagten Augenoptikers befinden sich in derselben Zimmerflucht eines Hauses. Es gibt zwei Eing\u00e4nge, wobei deiner\u00a0die Aufschrift \u201eOptik Bereich\u201c tr\u00e4gt. Durch diesen Eingang gelangt man unmittelbar in den Verkaufsbereich des Zweitbeklagten. 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