{"id":1465,"date":"2014-08-26T12:19:10","date_gmt":"2014-08-26T12:19:10","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1465"},"modified":"2016-08-11T10:59:14","modified_gmt":"2016-08-11T10:59:14","slug":"rechnungen-nur-noch-per-e-mail-einseitige-aenderung-von-geschaeftsbedingungen-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1465","title":{"rendered":"Rechnungen nur noch per E-Mail? Einseitige \u00c4nderung von Gesch\u00e4ftsbedingungen unzul\u00e4ssig."},"content":{"rendered":"<p>OGH Entscheidung vom 17.7.2014, 4 Ob 117\/14f<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein \u00f6sterreichisches <strong>Telekommunikationsunternehmen<\/strong> (Beklagte), das unter zwei Marken Telefondienstleistungen anbietet, sah in seinen AGB zun\u00e4chst vor, dass Kunden ihre <strong>Rechnung per E-Mail oder als\u00a0Papierrechnung<\/strong> erhalten konnten. Beide Varianten waren kostenlos. Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt teilte die Beklagte ihren Kunden mit, dass <strong>ab nun Rechnungen nur noch elektronisch<\/strong> zugestellt werden, es sei denn, die Kunden w\u00fcrden <strong>widersprechen und eine Papierrechnung verlangen<\/strong>. Mehr Information, insbesondere zur Frist f\u00fcr ein solches Verlangen und zu allenfalls anfallenden Kosten, gab es nicht. Alle Kunden, die nicht ausdr\u00fccklich den Wunsch \u00e4u\u00dferten, weiterhin eine Papierrechnung zu bekommen, wurden nach einem Monat auf die elektronische Rechnung umgestellt. Ein besonderes Entgelt f\u00fcr eine Papierrechnung verlangt die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>Der VKI klagte und st\u00fctze sich insbesondere darauf, dass die beanstandeten Mitteilungen Vertragsformbl\u00e4tter seien, die gegen \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 und \u00a7 864a ABGB, gegen \u00a7\u00a06 Abs\u00a01 Z\u00a02 sowie Z\u00a03 und \u00a7\u00a06 Abs 3 KSchG sowie gegen \u00a7 25 und \u00a7 100 TKG verstie\u00dfen. Die Beklagte habe ihren Kunden bisher Papierrechnungen \u00fcbermittelt und <strong>greife nun einseitig in diese Vertragslage ein<\/strong>. Den Kunden werde <strong>kein Wahlrecht iSv \u00a7\u00a0100 TKG<\/strong> einger\u00e4umt, sondern nur ein Widerspruchsrecht; sie m\u00fcssten die ihnen aufgedr\u00e4ngte elektronische Rechnung aktiv abw\u00e4hlen. Es handle sich dabei um eine die Kunden <strong>nicht ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigende \u00c4nderung<\/strong> der AGB, die\u00a0&#8211;\u00a0wenn \u00fcberhaupt\u00a0&#8211;\u00a0nur im Verfahren des \u00a7\u00a025 TKG erfolgen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Das <span class=\"Unterstrichen\">Erstgericht<\/span> gab dem Begehren gr\u00f6\u00dftenteils\u00a0Punkten statt. Die Mitteilungen auf den Papierrechnungen und auf den Internetseiten seien als \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten zu qualifizieren, die sie allen bestehenden Vertr\u00e4gen einseitig zugrunde lege. Sie verstie\u00dfen gegen \u00a7\u00a0100 TKG: Nach dessen Abs\u00a01 m\u00fcsse der Teilnehmer bei Vertragsabschluss zwischen einer Rechnung in elektronischer Form oder Papierform w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Ein Recht des Telekommunikationsanbieters, nachtr\u00e4glich einseitig die Art der Rechnungs\u00fcbermittlung zu \u00e4ndern und dem Kunden lediglich ein Widerspruchsrecht einzur\u00e4umen, sehe das Gesetz nicht vor. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe das Vorgehen der Beklagten auch gegen \u00a7\u00a025 Abs\u00a03 TKG, da sie nicht auf das wegen der nicht ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigenden \u00c4nderung der AGB bestehende K\u00fcndigungsrecht hinweise. Die Ver\u00f6ffentlichung in der Kronen Zeitung sei wegen der hohen Zahl der betroffenen Kunden angemessen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Das <span class=\"Unterstrichen\">Berufungsgericht<\/span> best\u00e4tigte die Entscheidung in diesen Punkten.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der OGH hielt zun\u00e4chst fest, dass die beanstandeten \u201eMitteilungen\u201c \u00fcber die Umstellung auf elektronische Rechnungen \u201eallgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen\u201c bzw \u201eVertragsformbl\u00e4tter\u201c iSv \u00a7\u00a028 KSchG sind, die neben die urspr\u00fcnglich vereinbarten traten und sie in einem Punkt ab\u00e4ndern sollten. Die einseitige \u00c4nderung der Bedingungen verst\u00f6\u00dft im Ergebnis gegen \u00a7\u00a0100 Abs\u00a01 TKG. <strong>Das Wahlrecht der Kunden nach \u00a7\u00a0100 Abs\u00a01 TKG steht einer vom Unternehmer einseitig mit Vertragsformblatt vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung auch dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH Entscheidung vom 17.7.2014, 4 Ob 117\/14f Sachverhalt: Ein \u00f6sterreichisches Telekommunikationsunternehmen (Beklagte), das unter zwei Marken Telefondienstleistungen anbietet, sah in seinen AGB zun\u00e4chst vor, dass Kunden ihre Rechnung per E-Mail oder als\u00a0Papierrechnung erhalten konnten. Beide Varianten waren kostenlos. 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