{"id":1410,"date":"2014-07-25T13:30:36","date_gmt":"2014-07-25T13:30:36","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1410"},"modified":"2014-08-26T13:11:00","modified_gmt":"2014-08-26T13:11:00","slug":"ogh-verletzung-der-informationspflichten-gem-%c2%a7-5-ecg-ist-unlauterer-rechtsbruch-isd-uwg-unterbliebene-meldung-bei-der-datenschutzbehoerde-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1410","title":{"rendered":"Verletzung der Informationspflichten gem \u00a7 5 ECG ist unlauterer Rechtsbruch iSd UWG; unterbliebene Meldung bei der Datenschutzbeh\u00f6rde nicht"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24. Juni 2014, 4 Ob 59\/14a<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Kl\u00e4gerin ist ein Reiseveranstalter mit Sitz in M\u00fcnchen und bietet\u00a0&#8211;\u00a0auch in \u00d6sterreich &#8211;\u00a0Pauschalreisen an.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Beklagte betreibt seit mehreren Jahrzehnten ein Reiseb\u00fcro mit Sitz in Ober\u00f6sterreich. F\u00fcr die Akquisition von Kunden wirbt sie unter anderem mit g\u00fcnstigen <strong>Pauschalreisen<\/strong>, so auch auf ihrer <strong>Internetseite<\/strong>. Dort wird ihr Firmenname, der im Firmenbuch mit \u201eN*****\u00a0e.U.\u201c eingetragen ist, unter der Rubrik \u201eKontakt\u201c mit \u201eN***** e.U.\u201c angegeben, unter der Rubrik \u201eImpressum\u201c mit \u201eReiseb\u00fcro R***** N*****\u201c. Sowohl auf der Homepage der Beklagten als auch auf den Plattformen \u201eFacebook\u201c und \u201eGoogle Plus\u201c, mit welchen die Beklagte multimedial verkn\u00fcpft ist, <strong>fehlen Informationen \u00fcber Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Aufsichtsbeh\u00f6rde, anwendbare gewerberechtliche Vorschriften und Kammermitgliedschaft<\/strong>; auf den genannten <strong>Plattformen fehlt auch eine Information \u00fcber den Firmenwortlaut<\/strong>. Wird der Reisekatalog von der Homepage heruntergeladen, findet sich darin nur ein Hinweis auf die geltenden Reisebedingungen (ARB\u00a01992); eine Speicherm\u00f6glichkeit bzw Wiedergabe dieser Bestimmungen ist f\u00fcr den Nutzer nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Kunden der Beklagten k\u00f6nnen deren Reisen in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umlichkeiten der Beklagten buchen und im Internet Buchungsanfragen absenden. Eine <strong>Buchungsm\u00f6glichkeit im Internet besteht nicht<\/strong>; hierf\u00fcr m\u00fcsste zuerst ein Anmeldeformular ausgef\u00fcllt und personenbezogene Daten bekannt gegeben werden. Die Beklagte hat <strong>keine aktive Meldung bei der Datenschutzkommission<\/strong> betreffend die Verwendung und Verarbeitung solcher nutzerseitig zur Verf\u00fcgung gestellter Daten erstattet. Die Beklagte bezeichnet sich auf ihrer Homepage als <strong>\u201evollkonzessioniertes Reiseb\u00fcro\u201c<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Beklagte habe unzul\u00e4ssigerweise nach dem ECG bestehende Informationspflichten verletzt, keine Meldung bei der Datenschutzkommission vorgenommen und mit den Worten \u201evollkonzessioniertes Reiseb\u00fcro\u201c geworben, obwohl es sich beim Reiseb\u00fcrogewerbe um ein reglementiertes Gewerbe handelt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Rekursgericht wiesen den Sicherungsantrag ab. Der OGH gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs teilweise Folge:<\/p>\n<p><strong>Tats\u00e4chlich verst\u00f6\u00dft die Beklagte gegen \u00a7\u00a05 Abs\u00a01 Z\u00a01, 4, 5 und 6 ECG, wenn sie auf ihrer Homepage bzw den damit verkn\u00fcpften Plattformen \u201eFacebook\u201c und \u201eGoogle Plus\u201c nicht alle dort aufgez\u00e4hlten Angaben (Firmenname, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde, zust\u00e4ndige Kammer samt anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und den Zugang zu diesen) ersichtlich macht.<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Verhalten ist geeignet, es Vertragspartnern der Beklagten schwerer zu machen, vertragliche Anspr\u00fcche gegen diese geltend zu machen, weil ohne die in \u00a7\u00a05 Abs\u00a01 Z\u00a01, 4, 5 und 6 ECG genannten Angaben die rasche und m\u00fchelose Kontaktaufnahme zur Beklagten und\/oder deren Aufsichtsbeh\u00f6rde oder Kammer zwecks Beschwerden verhindert und so eine in Aussicht genommene Rechtsverfolgung erschwert wird. Damit wird die Beklagte im Wettbewerb gegen\u00fcber rechtstreuen Mitbewerbern beg\u00fcnstigt und der<strong> Tatbestand nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG verwirklicht<\/strong>. Zugleich ist auch der <strong>Irref\u00fchrungstatbestand<\/strong> erf\u00fcllt, weil auch das Aus\u00fcben vertraglicher Rechte eine \u201egesch\u00e4ftliche Entscheidung\u201c (\u00a7\u00a01 Abs\u00a04 Z\u00a07 UWG) ist, die durch die unterbliebenen Angaben beeinflusst wird; die Relevanz ist daher zu bejahen. F\u00fcr das Fehlen der Angaben betreffend die Aufsichtsbeh\u00f6rde und die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften gilt dies gleicherma\u00dfen.<\/p>\n<p>Der\u00a0behauptete Versto\u00df der Beklagten gegen \u00a7\u00a011 ECG (M\u00f6glichkeit zur Speicherung und Wiedergabe von Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen) liegt hingegen nicht vor, da die\u00a0Website nur der Werbung dient, ohne dass Vertr\u00e4ge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a09\u00a0ff ECG und damit auch des \u00a7\u00a011 ECG ist daher kein Raum. Letzteres ist hier der Fall, weil nach den Feststellungen keine Buchungsm\u00f6glichkeit im Internet besteht. Damit erweist sich das Unterlassungsbegehren nur hinsichtlich \u00a7 5 ECG als berechtigt.<\/p>\n<p>Ein <strong>Versto\u00df gegen das Datenschutzgesetz<\/strong> wegen der <strong>fehlenden Meldung an die Datenschutzkommission<\/strong> wurde zwar bejaht, das betreffende Unterlassungsbegehren aber dennoch <strong>abgewiesen.<\/strong> Eine Gesetzesverletzung liege zwar vor, aber es sei\u00a0<strong>nicht ersichtlich, dass diese geeignet w\u00e4re, der Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung<\/strong> vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.<\/p>\n<p>Betreffend der Aussage \u00fcber das\u00a0Vorliegen eines <strong>\u201evollkonzessionierten Reiseb\u00fcros\u201c<\/strong> schloss sich der OGH dem Rekursgericht an. Die Beklagte t\u00e4usche mit der beanstandeten Bezeichnung deshalb nicht \u00fcber den Umfang ihrer Befugnis, da sie nur <strong>wahrheitsgem\u00e4\u00df auf eine von ihr erworbene Bef\u00e4higung<\/strong> (Konzession f\u00fcr das Reiseb\u00fcrogewerbe als Voraussetzung ihrer Gewerbeaus\u00fcbung nach der Rechtslage vor der GewRNov 2002) hinweist. Dass die Bef\u00e4higung der Beklagten \u00fcber jene anderer Reiseb\u00fcros hinausgehe, wird damit\u00a0&#8211;\u00a0entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung\u00a0&#8211;\u00a0nicht zum Ausdruck gebracht. Die verwendete Bezeichnung ist <strong>nicht geeignet, unrichtige Vorstellungen<\/strong> beim Verbraucher \u00fcber den Umfang der Bef\u00e4higung der Beklagten zur Aus\u00fcbung ihres Gewerbes zu erwecken. Auch dieser Punkt des Sicherungsbegehrens wurde abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24. 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