{"id":1401,"date":"2014-07-25T12:38:40","date_gmt":"2014-07-25T12:38:40","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1401"},"modified":"2014-08-26T13:09:47","modified_gmt":"2014-08-26T13:09:47","slug":"ogh-zu-marktschreierischen-und-irrefuehrenden-werbe-aussagen-eines-rechtsanwalts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1401","title":{"rendered":"Marktschreierische und irref\u00fchrende (Werbe)Aussagen eines Rechtsanwalts unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24. Juni 2014, 4 Ob 94\/14y<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist Rechtsanwalt in Dornbirn. Er verfasste im <span class=\"Kursiv\">\u201eJournal der ***** Rechtsanw\u00e4lte mit Anwaltsverzeichnis\u201c<\/span>, das von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer herausgegeben wurde und als Beilage zu einer Tageszeitung erschien, folgenden Artikel:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/verlassenschaft2.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-1405\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/verlassenschaft2.jpg\" alt=\"verlassenschaft2\" width=\"509\" height=\"412\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/verlassenschaft2.jpg 509w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/verlassenschaft2-300x242.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 509px) 100vw, 509px\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Journals erschien eine Anzeige der Anwaltskanzlei, der der Beklagte angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Notariatskammer f\u00fcr Tirol und Vorarlberg klagte daraufhin auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Dem Beklagten solle es verboten werden,\u00a0im gesch\u00e4ftlichen Verkehr,\u00a0Dienstleistungen von Rechtsanw\u00e4lten im Verlassenschaftsverfahren <strong>marktschreierisch<\/strong> durch die Behauptung &#8222;<em>Ein Verlassenschaftsverfahren ohne Rechtsanwalt ist wie eine Blinddarmoperation ohne Arzt<\/em>&#8220; oder durch sinngleiche Behauptungen anzupreisen; ebenso\u00a0den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass Verlassenschaftsverfahren (sinngem\u00e4\u00df zusammengefasst) <strong>vorteilhafter und kompetenter durch Rechtsanw\u00e4lte als durch Notare<\/strong> abgewickelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und\u00a0Rekursgericht erlie\u00dfen den Sicherungsantrag nur eingeschr\u00e4nkt. <strong>Notare stehen\u00a0mit Rechtsanw\u00e4lten im Wettbewerb<\/strong> bei der Abwicklung von Verlassenschaften; die vermehrte Erteilung von Auftr\u00e4gen zur schriftlichen Abhandlungspflege an Rechtsanw\u00e4lte beeintr\u00e4chtige wirtschaftliche Interessen der Notare. <strong>Der Artikel sei ohne Zweifel geeignet, eigenen und fremden Wettbewerb zu f\u00f6rdern.<\/strong> Der Beklagte weise aber zutreffend darauf hin, dass er im Beitrag nicht behauptet habe, die schriftliche Abhandlungspflege durch einen Rechtsanwalt sei f\u00fcr die Erben vorteilhafter als die Durchf\u00fchrung des Verlassenschaftsverfahrens durch einen Notar. Vielmehr habe er ausgef\u00fchrt, dass die schriftliche Abhandlungspflege mehrere im Text ausdr\u00fccklich genannte Vorteile habe. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, dass Anw\u00e4lte f\u00fcr begleitende Ma\u00dfnahmen kompetenter seien als Notare. Vielmehr habe er nur ausgef\u00fchrt, dass die Beiziehung erfahrener und spezialisierter Anw\u00e4lte f\u00fcr bestimmte Aufgaben von besonderem Vorteil sei. Damit habe er nicht auf Notare Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der OGH stimmte zun\u00e4chst der Ansicht des Rekursgerichts zu, dass ein\u00a0Wettbewerbsverh\u00e4ltnis sowie ein\u00a0Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr vorliegt.<\/p>\n<p>Die Aussage, ein Verlassenschaftsverfahren ohne Rechtsanwalt sei wie eine Blinddarmoperation ohne Arzt, ist in zweifacher Weise unlauter: Zum einen enth\u00e4lt diese Aussage trotz ihres marktschreierischen Charakters den \u00fcberpr\u00fcfbaren<strong> Tatsachenkern, dass in Verlassenschaftsverfahren regelm\u00e4\u00dfig eine anwaltliche Vertretung erforderlich<\/strong> sei. Diese Aussage ist <strong>unrichtig.<\/strong> Weiters hat der Beklagte mit dieser Aussage auch seine <strong>Standespflichten verletzt<\/strong>. Dem Rechtsanwalt ist nach \u00a7\u00a045 Abs\u00a03 lit\u00a0a RL-BA eine <strong>Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung<\/strong> untersagt. Dies begr\u00fcndet bei Eignung zur nicht blo\u00df unerheblichen Beeinflussung des Wettbewerbs einen Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG in der Fallgruppe \u201e<strong>Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch<\/strong>\u201c.<\/p>\n<p>Nicht nur der unrichtige Tatsachenkern, sondern auch der plakative Charakter der Aussage kann den Durchschnittsverbraucher dazu bewegen, aus Anlass eines Verlassenschaftsverfahrens mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Eine gleich plakative \u201eGegenwerbung\u201c ist den Notaren versagt. Daher kann die Kl\u00e4gerin die beanstandete Formulierung auch als einen auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhenden Versto\u00df des Beklagten gegen dessen eigenes Standesrecht verfolgen.<\/p>\n<p>Zudem gab der OGH auch dem \u00fcbrigen Teil des Unterlassungsbegehrens Folge (der in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurde). Der vom Beklagten angestellte Vergleich zwischen der schriftlichen Abhandlungspflege und der Abhandlung der Verlassenschaft durch einen Notar ist demnach auch <strong>irref\u00fchrend<\/strong>:<\/p>\n<p>Aus dem <strong>Gesamtzusammenhang<\/strong> ergibt sich, dass der Beklagte die<strong> T\u00e4tigkeit eines Notars als Gerichtskommiss\u00e4rs mit jener eines Anwalts im Rahmen der schriftlichen Abhandlungspflege vergleicht und letztere als vorteilhaft darstellt<\/strong>. Der Durchschnittsverbraucher wird den Artikel\u00a0als Vergleich zweier Systeme verstehen und dabei &#8211;\u00a0wegen der von ihm zweifellos unterstellten Fachkunde und Seriosit\u00e4t des Beklagten als Rechtsanwalt\u00a0&#8211;\u00a0eine auf konkreten Tatsachen beruhende und damit objektiv nachpr\u00fcfbare Bewertung dieser Systeme annehmen. Der Vergleich ist schon deshalb irref\u00fchrend, weil er nicht offen legt, dass die schriftliche <strong>Abhandlungspflege auch von Notaren<\/strong> durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellt also zwei Varianten gegen\u00fcber, ohne die\u00a0&#8211;\u00a0gerade im Verh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanw\u00e4lten und Notaren naheliegende\u00a0&#8211;\u00a0dritte auch nur zu erw\u00e4hnen. Diese wird vielmehr durch den Hinweis, dass der Notar \u201evom Gericht bestellt\u201c werde, geradezu ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage muss der Durchschnittsverbraucher annehmen, dass seine Sache entweder durch einen vom Gericht bestimmten Notar oder durch einen frei gew\u00e4hlten Anwalt abgehandelt wird, eine dritte M\u00f6glichkeit wird er ausschlie\u00dfen. In einem weiteren Schritt wird er dem Artikel entnehmen, dass die Betrauung eines Anwalts aus verschiedenen Gr\u00fcnden vorzuziehen sei. Damit ist der <strong>Vergleich in irref\u00fchrender Weise unvollst\u00e4ndig<\/strong>, weil alle (allf\u00e4lligen) Vorteile einer schriftlichen Abhandlungspflege auch in der ungenannt gebliebenen dritten Alternative, also bei Betrauung eines frei gew\u00e4hlten Notars, eintreten. Auch in Bezug auf die \u201ebegleitenden T\u00e4tigkeiten\u201c liegt ein irref\u00fchrender Vergleich vor.<\/p>\n<p>Aus all diesen Gr\u00fcnden gab der OGH dem Sicherungsbegehren zur G\u00e4nze Folge und\u00a0erlie\u00df die EV wie beantragt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24. Juni 2014, 4 Ob 94\/14y Sachverhalt: Der Beklagte ist Rechtsanwalt in Dornbirn. 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