{"id":1396,"date":"2014-07-25T11:58:12","date_gmt":"2014-07-25T11:58:12","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1396"},"modified":"2014-08-26T13:11:14","modified_gmt":"2014-08-26T13:11:14","slug":"ogh-bewilligungslose-werbung-auf-oeffentlichen-verkehrsflaechen-unlauterer-rechtsbruch-isd-uwg-neufassung-des-unterlassungsgebots-behauptungslast","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1396","title":{"rendered":"Bewilligungslose Werbung auf \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen &#8211; unlauterer Rechtsbruch iSd UWG? \/ Neufassung des Unterlassungsgebots \/ Behauptungslast"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24. Juni 2014, 4 Ob 65\/14h<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Nach der Nationalratswahl 2013 \u00fcberklebte die Medieninhaberin einer Tageszeitung an zahlreichen Standorten in Wien Plakatst\u00e4nder, die\u00a0wahlwerbende Parteien im Zuge des Wahlkampfes mit eigenen Plakaten beklebt hatten. Auf diesen Plakaten bewarb sie ihre Tageszeitung:<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\"><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/heute.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-1397 size-thumbnail\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/heute-150x150.jpg\" alt=\"heute\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Medieninhaberin einer konkurrierenden Tageszeitung klagte auf Unterlassung und\u00a0beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Beklagte habe keine Bewilligung\u00a0f\u00fcr die Ben\u00fctzung von Verkehrsfl\u00e4chen nach \u00a7\u00a082 Abs\u00a01 StVO\u00a0eingeholt. Auch habe sie \u00f6ffentlichen Gemeindegrund ohne Einholung einer Gebrauchserlaubnis nach dem Wiener Gesetz \u00fcber die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von \u00f6ffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hief\u00fcr gebraucht. Ihr <strong>fehlten daher erforderliche beh\u00f6rdliche Bewilligungen f\u00fcr ihre Werbeaktion<\/strong>. Die Beklagte handle damit unlauter, weil sie gegen \u00a7\u00a01 UWG versto\u00dfe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Rekursgericht gaben dem Sicherungsantrag <strong>in abge\u00e4nderter Form<\/strong> statt. Der Beklagten wurde es verboten, in Wien St\u00e4nder, Tafeln, Ger\u00fcste und sonstige Anlagen (ausgenommen Litfasss\u00e4ulen), die ihrem Wesen nach zur G\u00e4nze oder doch zu einem wesentlichen Teil als Tr\u00e4ger von Ank\u00fcndigungen, Werbemitteilungen und sonstigen textlichen oder bildlichen Darstellungen bestimmt sind, auf \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen, in den von \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen einsehbaren Nahbereichen des \u00f6ffentlichen Raumes, in \u00f6ffentlichen Gr\u00fcnanlagen und in anderen Bereichen, die f\u00fcr das Stadtbild von Bedeutung sind, zu Werbezwecken f\u00fcr das periodische Druckwerk &#8218;H*****&#8216; zu benutzen und\/oder benutzen zu lassen.<\/p>\n<p>Das Rekursgericht st\u00fctzte sich dabei in erster Linie auf die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 6.\u00a05.\u00a01980 betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von st\u00f6renden Werbest\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Der OGH wurde in weiterer Folge von beiden Parteien wegen der<strong> (Neu-)Fassung des Unterlassungsgebots<\/strong> durch das Rekursgericht befasst. Der OGH sprach dazu aus, dass ein <strong>Gericht zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt<\/strong> ist, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tats\u00e4chlichen Begehren und Vorbringen des Kl\u00e4gers entsprechende Fassung gibt.\u00a0Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber <strong>im Rahmen des vom Kl\u00e4ger Gewollten<\/strong> und damit innerhalb der von \u00a7\u00a0405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird dann nicht \u00fcberschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte verbotswidrig gehandelt hat, ist auf Sachverhaltsebene allein am<strong> Tatbestand jener Normen zu messen, die die Beklagte nach den Behauptungen im Sicherungsantrag \u00fcbertreten<\/strong> haben soll. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin umfasst als rechtserzeugende Tatsache den Vorwurf einer Gesetzes\u00fcbertretung, der erst durch die Nennung der nach den Behauptungen \u00fcbertretenen Normen konkretisiert und individualisiert wird und dessen Vorliegen allein am Verbotstatbestand der genannten Normen zu beurteilen ist. Der Vorwurf eines Versto\u00dfes \u201egegen Normen der Rechtsordnung\u201c w\u00e4re hingegen unvollst\u00e4ndig, da offen bliebe, welcher Verbotstatbestand das beanstandete Verhalten zum Rechtsbruch macht.<\/p>\n<p>Im Ansatz <strong>verfehlt ist deshalb die Auffassung des Rekursgerichts<\/strong>, es sei Ausfluss der<strong> ihm obliegenden allseitigen materiell-rechtlichen Pr\u00fcfungspflicht<\/strong>, den Vorwurf des Rechtsbruchs am Ma\u00dfstab einer Norm (n\u00e4mlich der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 6.\u00a05.\u00a01980 betreffend die Freihaltung des Stadtbilds von st\u00f6renden Werbest\u00e4ndern) zu beurteilen, die die <strong>Kl\u00e4gerin in ihrem Sachverhaltsvorbringen gar nicht erw\u00e4hnt <\/strong>hat. Das Rekursgericht hat dadurch einen <strong>Normenversto\u00df als unlauterkeitsbegr\u00fcndend bejaht, den die Kl\u00e4gerin gar nicht behauptet hat<\/strong> und der Kl\u00e4gerin damit im Ergebnis etwas zugesprochen, wof\u00fcr <strong>kein Antrag<\/strong> vorliegt.<\/p>\n<p>Das Rekursgericht wird daher im fortgesetzten Rekursverfahren die Berechtigung des Sicherungsbegehrens (Versto\u00df gegen \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG durch Rechtsbruch) dadurch zu beurteilen haben, dass es das beanstandete und bescheinigte Verhalten der Beklagten am Ma\u00dfstab der allein geltend gemachten Tatbest\u00e4nde der StVO und des Wr\u00a0GebrAbgG misst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24. 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