{"id":1380,"date":"2014-07-22T14:46:07","date_gmt":"2014-07-22T14:46:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1380"},"modified":"2014-08-26T13:11:35","modified_gmt":"2014-08-26T13:11:35","slug":"ogh-kostenersatz-fuer-personenschutz-nach-droh-sms","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1380","title":{"rendered":"Kostenersatz f\u00fcr Personenschutz nach Droh-SMS?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22. Mai 2014, 2 Ob 28\/14b<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der <span class=\"Fett\">Kl\u00e4ger wurde von seinem ehemaligen Schwiegervater bedroht, beleidigt, bel\u00e4stigt und verfolgt. Unter anderem erhielt der Kl\u00e4ger\u00a0ein <strong>anonymes Droh-SMS<\/strong>, wonach der\u00a0Absender sich gezwungen sehe, die Welt von so einem Ungeheuer zu befreien, wenn der Kl\u00e4ger seine Einstellung gegen\u00fcber seinen Mitmenschen nicht \u00e4ndere.\u00a0<\/span>Er gebe ihm noch ein bisschen Zeit, sich positiv zu \u00e4ndern; sollte er die Warnung ignorieren, habe er die <strong>Pistolenkugel f\u00fcr ihn hergerichtet<\/strong>. Als Absender konnte der Schwiegervater ausgeforscht werden. Der Kl\u00e4ger hatte\u00a0aufgrund der Drohung Angst um sein Leben und nahm daher Personenschutz mittels einer professionellen Personenschutzagentur und Detektei in Anspruch. Dabei entstanden\u00a0Kosten in H\u00f6he von 34.860,66\u00a0EUR. Diese Kosten machte der Kl\u00e4ger\u00a0gerichtlich als Schadenersatz geltend.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der OGH verwies das Verfahren zur\u00fcck an das Erstgericht. Die Ersatzf\u00e4higkeit von Abwehrma\u00dfnahmen wird abgelehnt, wenn diese Ausdruck einer allgemeinen Gefahrenabwehr sind, die mit keinem konkreten haftungsrechtlich zurechenbaren Verhalten im Zusammenhang stehen. Hingegen wird ein <strong>Ersatzanspruch f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, wenn die Aufwendungen wegen einer konkret drohenden Sch\u00e4digung<\/strong> erfolgen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Im vorliegenden Fall wurde\u00a0eine rechtswidrige Handlung in Form einer Drohung mit dem Tod bereits gesetzt; nicht dagegen aber ein Verhalten, dass in Richtung einer tats\u00e4chlichen Beeintr\u00e4chtigung der k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t des Kl\u00e4gers bzw seines Lebens gerichtet gewesen w\u00e4re. Die Kausalit\u00e4t sei grunds\u00e4tzlich gegeben, da die Aufwendungen mangels Drohung wohl nicht get\u00e4tigt worden w\u00e4ren. Auch die\u00a0Ad\u00e4quanz der ergriffenen Abwehrma\u00dfnahmen sei grunds\u00e4tzlich zu bejahen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Daher\u00a0stellte sich die Frage nach dem Schutzzweck der Norm: <strong>Nicht nur die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t soll als absolutes Rechtsgut gesch\u00fctzt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vors\u00e4tzlichen Beeintr\u00e4chtigung dieser Rechtsg\u00fcter zu leben.<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Hier hat der Kl\u00e4ger umfassende und monatelang wiederholte Beschimpfungen, Beeintr\u00e4chtigungen und Nachstellungen seitens des Beklagten behauptet, die letztlich in einem Droh-SMS gegipfelt haben sollen, in dem nicht nur mit dem Tod gedroht, sondern auch eine konkrete Begehungsweise angef\u00fchrt wurde. Dazu kommt, dass der Beklagte im legalen Besitz einer Schusswaffe war.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Vom Rechtswidrigkeitszusammenhang einer derartigen Drohung k\u00f6nnten dann aber auch &#8211; umf\u00e4nglich und der H\u00f6he nach angemessene &#8211; Kosten f\u00fcr Abwehrma\u00dfnahmen umfasst sein.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der OGH kam daher zu der Ansicht, dass die<strong> grunds\u00e4tzliche Ersatzf\u00e4higkeit<\/strong> der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Abwehrkosten als <strong>Folgekosten der bereits stattgefundenen Drohung<\/strong> (bzw schweren N\u00f6tigung) und damit verbundenen Rechtsgutverletzung nicht von vornherein verneint werden kann.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht insbesondere zu kl\u00e4ren haben, ob die behaupteten Aufwendungen des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich Reaktion auf Drohungen des Beklagten waren, wenn ja, inwieweit diese Aufwendungen ihrer Art nach unbedingt notwendig bzw in ihrem Umfang und ihrer H\u00f6he angemessen waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22. 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