{"id":1326,"date":"2014-07-10T21:02:17","date_gmt":"2014-07-10T21:02:17","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1326"},"modified":"2014-07-15T15:13:09","modified_gmt":"2014-07-15T15:13:09","slug":"eugh-grafische-darstellung-des-apple-flagship-store-grundsaetzlich-als-marke-schutzfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1326","title":{"rendered":"EuGH: Grafische Darstellung des &#8222;Apple-Flagship Store\u201c grunds\u00e4tzlich als Marke schutzf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"color: #000000;\">EuGH-Urteil vom 10. Juli 2014,\u00a0<span class=\"Apple-style-span\"><span class=\"Apple-style-span\">Rechtssache C\u2011421\/13<\/span><\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>Ausgangsverfahren:<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">2010 erreichte\u00a0Apple Inc. beim United States Patent and Trademark Office die <strong>Eintragung einer dreidimensionalen Marke<\/strong>, die aus der <strong>Darstellung ihrer als \u201eFlagship Stores\u201c bezeichneten Ladengesch\u00e4fte in der Form einer Zeichnung<\/strong> bestand. Die Marke wurde f\u00fcr Dienstleistungen der Klasse 35, n\u00e4mlich f\u00fcr \u201eEinzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripherieger\u00e4te, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubeh\u00f6r und darauf bezogene Produktdemonstrationen\u201c eingetragen und wies folgendes Aussehen auf:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/C-421-13-1.png\"><span style=\"color: #000000;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-1327\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/C-421-13-1.png\" alt=\"C-421-13-1\" width=\"299\" height=\"145\" \/><\/span><\/a><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beantragte Apple\u00a0die <strong>internationale Registrierung<\/strong> dieser Marke in verschiedenen L\u00e4ndern. In <strong>Deutschland<\/strong> wies das DPMA die Eintragung\u00a0mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Abbildung der Verkaufsst\u00e4tten der Waren eines Unternehmens nichts anderes sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen dieses Unternehmens. Der Verbraucher k\u00f6nne die Ausstattung einer solchen Verkaufsst\u00e4tte zwar als Hinweis auf die Hochwertigkeit und Preisklasse der Waren verstehen, aber <strong>nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft<\/strong>. Au\u00dferdem unterscheide sich die im vorliegenden Fall abgebildete Verkaufsst\u00e4tte nicht hinreichend von den Gesch\u00e4ften anderer Anbieter elektronischer Waren.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Gegen diesen zur\u00fcckweisenden Beschluss des DPMA legte Apple Beschwerde beim deutschen Bundespatentgericht ein. Das Bundespatentgericht war zwar der Ansicht, dass das in Frage stehende dreidimensionale Zeichen Besonderheiten aufweist, die es von der \u00fcblichen Ausstattung von Verkaufsst\u00e4tten dieser Branche unterscheidet. Dennoch setze es das Verfahren aus und legte dem EuGH (zusammengefasst) die Frage vor, ob die <strong>Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte<\/strong> allein in der <strong>Form einer Zeichnung ohne Gr\u00f6\u00dfen- oder Proportionsangaben als Marke f\u00fcr Dienstleistungen<\/strong> eingetragen werden kann, die aus verschiedenen Leistungen bestehen, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll, und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche \u201eAufmachung, in der sich eine Dienstleistung verk\u00f6rpert\u201c mit einer \u201eAufmachung einer Ware\u201c gleichgesetzt werden kann.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Der EuGH erinnerte in seinem Urteil vorab daran, dass eine Markenanmeldung im Wesentlichen drei Voraussetzungen erf\u00fcllen muss: Erstens muss ein <strong>Zeichen<\/strong> vorliegen. Zweitens muss sich dieses Zeichen <strong>grafisch darstellen<\/strong> lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, \u201eWaren\u201c oder \u201eDienstleistungen\u201c eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu <strong>unterscheiden.<\/strong>\u00a0Abbildungen fallen in die Kategorie der grafisch darstellbaren Zeichen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Folglich kann eine Darstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte mittels einer <strong>Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen<\/strong> abbildet, eine Marke sein, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu <strong>unterscheiden<\/strong>. Eine solche Darstellung erf\u00fcllt daher die ersten beiden angef\u00fchrten Voraussetzungen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die zeichnerische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte <strong>kann auch geeignet sein<\/strong>, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.\u00a0Diese <strong>Unterscheidungskraft<\/strong> des Zeichens ist konkret zum einen anhand der in Frage stehenden\u00a0<strong>Waren oder Dienstleistungen<\/strong> und zum anderen anhand seiner <strong>Wahrnehmung durch die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise<\/strong>\u00a0von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu beurteilen. Diesen Punkt\u00a0lies der EuGH somit unbeantwortet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\"><em>Zusammengefasst sind dieser Entscheidung zufolge Art.\u00a02 und 3 der Richtlinie 2008\/95 jedenfalls dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsst\u00e4tte f\u00fcr Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Gr\u00f6\u00dfen- oder Proportionsangaben als Marke f\u00fcr Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.<\/em><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 10. 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