{"id":1312,"date":"2014-06-27T12:05:44","date_gmt":"2014-06-27T12:05:44","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1312"},"modified":"2016-08-11T10:59:22","modified_gmt":"2016-08-11T10:59:22","slug":"oghkonsumentenschutz-verbindlichkeit-von-gewinnzusagen-auch-wenn-diese-unter-fremdem-namen-getaetigt-wurden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1312","title":{"rendered":"OGH\/Konsumentenschutz: Gewinnzusagen sind verbindlich &#8211; auch wenn diese unter fremdem Namen get\u00e4tigt wurden"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.4.2014, 1 Ob 53\/14x<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der Kl\u00e4ger erhielt im Fr\u00fchling\u00a02012 mehrere an ihn pers\u00f6nlich adressierte Briefsendungen. In s\u00e4mtlichen Sendungen wurden <strong>Gewinnzusagen<\/strong> iSd \u00a7\u00a05j KSchG (<em>Bestimmung zwischenzeitlich weggefallen; nunmehr in \u00a7 5c KSchG<\/em>) gemacht. Hier wurden konkret ein &#8222;Hauptgewinn&#8220;\u00a0zum 25-j\u00e4hrigen Firmenjubil\u00e4um von 2.855\u00a0EUR sowie der\u00a0Gewinn eines Camcorders im Wert von 369\u00a0EUR zugesagt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Als Absender war zum Teil eine in der Slowakei registrierte Gesellschaft angef\u00fchrt, wobei eine Postfachanschrift in Vorarlberg angegeben wurde, zum Teil war diese Adresse nur auf der R\u00fccksendekarte ersichtlich.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die \u00dcbergabe der Gewinne w\u00fcrde auf einer Sonderfahrt zu einem Bio-Bauernhof stattfinden. Der Kl\u00e4ger nahm an der <strong>Werbeveranstaltung <\/strong>teil<strong>,<\/strong> bei der diverse Gesundheitsartikel zum Kauf vorgestellt wurden. Die Herausgabe der zugesagten Gewinne wurde dem Kl\u00e4ger allerdings verweigert. Bei dieser Veranstaltung trat die slowakische Gesellschaft \u00fcberhaupt nicht auf.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">In weiteren Schreiben wurden dem Kl\u00e4ger Gewinne von 1.500\u00a0EUR und von 5.000\u00a0EUR zugesagt sowie der\u00a0\u201eJackpot\u201c von 10.000\u00a0EUR Bargeld; mit einem weiteren Schreiben wurde ihm im Rahmen einer \u201eTreue-Aktion\u201c und eines \u201eDankesch\u00f6n-Ausflugs\u201c die \u00dcbergabe eines Laptops im Rahmen einer Infoshow zugesagt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der Kl\u00e4ger\u00a0meldete sich daraufhin zu der Ausflugsfahrt an, die wiederum als Werbeveranstaltung in einem Gasthof von der Beklagten abgehalten wurde. Die slowakische Gesellschaft trat neuerlich nicht auf. Die Teilnehmer wurden von zwei Vertretern der Beklagten begr\u00fc\u00dft. Auch diesmal blieb die Aufforderung des Kl\u00e4gers, ihm seinen Gewinn auszuzahlen, erfolglos.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der Kl\u00e4ger begehrte nun die Zahlung von insgesamt 19.355\u00a0EUR samt Zinsen sowie die \u201eHerausgabe\u201c eines Camcorders im Wert von 369\u00a0EUR sowie eines (n\u00e4her spezifizierten) Laptops, wobei er dieses Herausgabebegehren mit 500\u00a0EUR bewertete. Die Gewinnzusagen seien der Beklagten zuzurechnen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nach \u00a7\u00a05j KSchG die Erf\u00fcllung der versprochenen Leistungen fordern.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Beklagte wandte dagegen ein, in den an den Kl\u00e4ger gerichteten Schreiben <strong>scheine sie nicht als Absenderin auf.<\/strong> Bei der slowakischen Gesellschaft handle es sich um ein eigenst\u00e4ndiges Rechtssubjekt, mit dem die Beklagte in keinem Vertragsverh\u00e4ltnis und auch in keinem sonstigen Kontakt stehe und das auch nicht Gehilfe der Beklagten gewesen sei.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Das Erstgericht gab s\u00e4mtlichen Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/p>\n<p>Ein Anspruch nach \u00a7\u00a05j KSchG \u00a0k\u00f6nne nur gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, von dem die Gewinnzusage ausgegangen ist. Selbst wenn die Beklagte nicht Absenderin der an den Kl\u00e4ger \u00fcbermittelten Gewinnzusendungen gewesen sein sollte, so habe sie sich der slowakischen Gesellschaft bedient, um potentielle Verbraucher, wie den Kl\u00e4ger, zu den Werbeveranstaltungen zu locken. Sie habe in diesem Fall dieser Gesellschaft nicht nur den Auftrag erteilt, dieses Schreiben an Verbraucher zu versenden, sondern auch den Inhalt vorgegeben. Selbst wenn also diese Gesellschaft die Schreiben versandt haben sollte, habe sie als Erf\u00fcllungsgehilfin der Beklagten gehandelt. Letztere habe sich sohin durch die Gewinnzusagen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Auszahlung und Herausgabe der Gewinne verpflichtet, wodurch ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05j KSchG entstanden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der OGH beantwortete die hier relevante\u00a0Rechtsfrage, ob eine Haftung auf den zugesagten Gewinn im Sinne des \u00a7\u00a05j KSchG auch jenen Unternehmer trifft, der unter dem Namen einer anderen (juristischen) Person auftritt, dahingehend, dass ein<strong> Unternehmen Gewinne &#8211; die es unter fremdem Namen zugesagt hat &#8211; auszuzahlen hat<\/strong>.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Das Gesetz stellt seinem Wortlaut nach auf Unternehmer ab, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher \u201esenden\u201c und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, der Verbraucher habe einen bestimmten Preis gewonnen. Dass der Begriff \u201eSenden\u201c in diesem Zusammenhang nicht als die rein faktische bzw physische T\u00e4tigkeit des Kuvertierens, des Frankierens und der \u00dcbergabe an den Bef\u00f6rderer bzw die Post zu verstehen ist, liegt schon angesichts des erkennbaren Gesetzeszwecks auf der Hand. \u00a7\u00a05j KSchG soll\u00a0&#8211;\u00a0auf dem Umweg \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Zahlungsanspr\u00fcchen des angesprochenen Verbrauchers\u00a0&#8211; Formen des Wettbewerbs mittels \u201eGewinnspielen\u201c verhindern, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens beim Verbraucher bewirken k\u00f6nnen. Insbesondere soll auch hintangehalten werden, dass Verbraucher durch derartige Gewinnmitteilungen veranlasst werden (gesch\u00e4ftlichen) Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen, in dessen Rahmen es allenfalls auch zu entgeltlichen Gesch\u00e4ften kommen kann, was vom Unternehmer in aller Regel beabsichtigt ist. Auch der OGH\u00a0sieht es als Hauptzweck des \u00a7\u00a05j KSchG an, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen pers\u00f6nlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Im vorliegenden Fall steht nicht nur fest, dass die Beklagte f\u00fcr die Gewinnmitteilung verantwortlich ist und diese dazu nutzte, im Rahmen der durchgef\u00fchrten Werbefahrt Kontakt zum Kl\u00e4ger aufzunehmen, um diesen zum Abschluss eines entgeltlichen Rechtsgesch\u00e4fts zu veranlassen. Angesichts des Prozessvorbringens der Beklagten \u00fcber ein fehlendes Vertragsverh\u00e4ltnis bzw das Fehlen jeglichen Kontakts zur slowakischen Gesellschaft ist auch davon auszugehen, dass diese kein Einverst\u00e4ndnis zur Verwendung ihres Namens gegeben hat. Daran, dass die <strong>Gewinnmitteilung somit allein der Beklagten zuzurechnen<\/strong> ist und der Kl\u00e4ger von dieser den zugesagten Preis fordern kann, kann somit kein Zweifel bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.4.2014, 1 Ob 53\/14x Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger erhielt im Fr\u00fchling\u00a02012 mehrere an ihn pers\u00f6nlich adressierte Briefsendungen. In s\u00e4mtlichen Sendungen wurden Gewinnzusagen iSd \u00a7\u00a05j KSchG (Bestimmung zwischenzeitlich weggefallen; nunmehr in \u00a7 5c KSchG) gemacht. Hier wurden konkret ein &#8222;Hauptgewinn&#8220;\u00a0zum 25-j\u00e4hrigen Firmenjubil\u00e4um von 2.855\u00a0EUR sowie der\u00a0Gewinn eines Camcorders im Wert von 369\u00a0EUR zugesagt. 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