{"id":1308,"date":"2014-06-27T11:33:18","date_gmt":"2014-06-27T11:33:18","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1308"},"modified":"2022-07-15T10:38:37","modified_gmt":"2022-07-15T10:38:37","slug":"ogherbrecht-testamentsmotiv-erhalt-des-familienvermoegens-konkurs-eines-erben-motivirrtum-ueber-zukuenftiges","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1308","title":{"rendered":"Testamentsmotiv &#8222;Erhalt des Familienverm\u00f6gens&#8220; &#8211; Konkurs eines Erben &#8211; Motivirrtum \u00fcber Zuk\u00fcnftiges"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; admin_label=&#8220;section&#8220; _builder_version=&#8220;3.22&#8243;][et_pb_row admin_label=&#8220;row&#8220; _builder_version=&#8220;3.25&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.25&#8243; custom_padding=&#8220;|||&#8220; custom_padding__hover=&#8220;|||&#8220;][et_pb_text admin_label=&#8220;Text&#8220; _builder_version=&#8220;4.4.6&#8243; background_size=&#8220;initial&#8220; background_position=&#8220;top_left&#8220; background_repeat=&#8220;repeat&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 15.5.2014,\u00a06 Ob 168\/13v<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>1956 schlossen der Erblasser und seine Witwe einen Erbvertrag mit wechselseitigem Testament, mit welchem f\u00fcr den Fall des Todes eines der beiden Ehegatten letztwillige Verf\u00fcgungen getroffen wurden. Diese sollten hinsichtlich dreier Vierteile ihres Verm\u00f6gens als Erbvertrag und somit einseitig nicht widerruflich, hinsichtlich des der freien letztwilligen Verf\u00fcgung vorbehaltenden Nachlassviertels jedoch als wechselseitiges Testament gelten.<\/p>\n<p>2005 wurde vom Erblassen zudem\u00a0ein handschriftliches Testament verfasst,\u00a0in welchem dieser seinen Sohn als Universalerben einsetzte und anf\u00fchrte, dass dieser somit seinen gesamten Besitz, Schloss und Gut, Grundst\u00fccke etc. nach seinem Tod erhalten solle.<\/p>\n<p>Beim Erblasser handelte es sich um einen \u00fcberdurchschnittlich wertkonservativen Menschen mit einem besonders weitreichenden Sinn f\u00fcr Familientradition und Werterhaltung innerhalb der Familie. Der gr\u00f6\u00dfte und wichigste Wunsch des Erblassers war es gewesen, das Verm\u00f6gen in der Familie zu behalten; der Erblasser hatte stets in Generationen gedacht, und dass das Ganze wie eine Kette immer weitergeht.<\/p>\n<p>2007 verstarb der Erblasser und\u00a0der Sohn gab im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>2009 wurde\u00a0\u00fcber sein Verm\u00f6gen des Sohnes\u00a0ein\u00a0Konkursverfahren er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Der Erblasser hatte zwar von finanziellen Schwierigkeiten seines Sohnes gewusst, aber keinesfalls in dem Umfang, in dem sie sich erst nachher herausgestellt hatten, n\u00e4mlich, dass dadurch das gesamte an den Sohn\u00a0testierte Familienerbe verwertet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Witwe machte im Verfahren einen <strong>Motivirrtum<\/strong> geltend und argumentierte, dass der Erblasser den <strong>Sohn nicht testamentarisch bedacht h\u00e4tte, wenn von den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des Sohnes, n\u00e4mlich dem Konkurs, gewusst h\u00e4tte<\/strong>. Der Erblasser h\u00e4tte stattdessen das Verm\u00f6gen gleich an den Enkel \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die <span class=\"Fett\">Vorinstanzen<\/span>\u00a0folgten dieser Begr\u00fcndung und stellten im Verfahren \u00fcber das Erbrecht die erblasserische Witwe als Alleinerbin fest. Gegen diese Entscheidung erhob der Masseverwalter au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH gab dem Revisonsrekurs des Masseverwalters teilweise\u00a0Folge.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst entschied der OGH, dass die <strong>Witwe zu drei Viertel Erbin<\/strong> ist, da der <strong>Erbvertrag<\/strong> aus dem Jahr\u00a01956 g\u00fcltig zustande gekommen ist und auch nicht aufgel\u00f6st wurde.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des<strong> vom Erbvertrag nicht erfassten Viertels<\/strong> war\u00a0zu pr\u00fcfen, ob der Erblasser mit seinem Testament aus dem Jahr\u00a02005 den <strong>Sohn g\u00fcltig als Erben<\/strong> eingesetzt hat. Die Witwe verneinte dies und beruft sich auf einen wesentlichen Irrtum des Erblassers; der demnach wohl eine\u00a0\u00a0anderweitige Verf\u00fcgung getroffen h\u00e4tte, wenn er vom sp\u00e4teren Konkursverfahren des Sohnes gewusst h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7\u00a0570 bis 572 ABGB macht ein <strong>wesentlicher Irrtum des Erblassers die Anordnung ung\u00fcltig<\/strong>. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat. Auch wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verf\u00fcgung g\u00fcltig, es w\u00e4re denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht habe.\u00a0Nach Lehre und Rechtsprechung k\u00f6nnen auch Motivirrt\u00fcmer <strong>\u00fcber Zuk\u00fcnftiges erheblich<\/strong> sein. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH\u00a0macht ein Irrtum im Beweggrund die Verf\u00fcgung jedoch nur dann ung\u00fcltig, wenn erweislich ist, dass der <strong>Wille des Erblassers \u201eeinzig und allein\u201c darauf<\/strong> beruhte.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen der Vorinstanzen h\u00e4tte der Erblasser im Jahr\u00a02005 seinen Sohn nicht testamentarisch bedacht, sondern das Verm\u00f6gen gleich an den Enkel \u00fcbertragen, h\u00e4tte er von den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen seines Sohnes gewusst. Diese Feststellungen betreffen den\u00a0&#8211;\u00a0wesentlichen und Zuk\u00fcnftiges betreffenden\u00a0&#8211;\u00a0Irrtum des Erblassers, sagen jedoch wenig \u00fcber das nach \u00a7\u00a0572 ABGB ma\u00dfgebliche Motiv der Testamentseinsetzung aus. Der Masseverwalter h\u00e4tte\u00a0in diesem Zusammenhang nicht unzutreffend darauf hingewiesen, dass wohl jedermann eher seinen Besitz in der Familie erhalten als Gl\u00e4ubiger befriedigen will.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Im \u00dcbrigen war\u00a0der erblasserische Sohn bereits einige Jahre vor der Testamentserrichtung durch den Erblasser in ein Konkursverfahren verwickelt, von dem dieser auch wusste. Es mag zwar sein, dass das weitere Konkursverfahren bei Errichtung der letztwilligen Verf\u00fcgung f\u00fcr den Erblasser nicht \u201eabsehbar\u201c war, aber es war der Erblasser bekannt, dass sein Sohn den ihm zur Beseitigung des ersten Konkursverfahrens einger\u00e4umten Kredit von 300.000\u00a0EUR nur zu einem geringen Teil zur\u00fcckgezahlt hatte, er somit keineswegs von geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Sohnes ausgehen konnte.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Bei Beurteilung des <strong>Motivs \u201eErhalt des Familienverm\u00f6gens in der Familie\u201c<\/strong> ist im \u00dcbrigen auch zu beachten, dass der <strong>Erblasser\u00a0bereits die \u00fcbrigen Kinder bedacht hatte<\/strong> und durch das Testament sein Sohn den Rest bekommen sollte. Verf\u00fcgt ein Erblasser nur \u00fcber eine Familie im traditionellen Sinn\u00a0&#8211;\u00a0bestehend aus einem Ehegatten und ehelichen Kindern\u00a0&#8211;\u00a0und bedenkt er ausschlie\u00dflich Mitglieder dieser Familie, dann kommt dem Motiv \u201eErhalt des Verm\u00f6gens in der Familie\u201c keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu. In diesem Sinn dient dann n\u00e4mlich jedes Familientestament dem Erhalt des Verm\u00f6gens in der Familie.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Damit ist es der Witwe nicht gelungen, ein ma\u00dfgebliches, beachtliches Motiv des Erblassers im Sinn des \u00a7\u00a0572 ABGB f\u00fcr sein Testament aus dem Jahr\u00a02005 darzustellen. Das Testament aus dem Jahr\u00a02005 ist somit hinsichtlich jenes Viertels, \u00fcber welches der Erblasser trotz Erbvertrags verf\u00fcgen konnte, g\u00fcltig. Der Sohn ist in diesem Ausma\u00df testamentarischer Erbe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20140515_OGH0002_0060OB00168_13V0000_000\/JJT_20140515_OGH0002_0060OB00168_13V0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Link zum Entscheidungstext<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 15.5.2014,\u00a06 Ob 168\/13v Sachverhalt: 1956 schlossen der Erblasser und seine Witwe einen Erbvertrag mit wechselseitigem Testament, mit welchem f\u00fcr den Fall des Todes eines der beiden Ehegatten letztwillige Verf\u00fcgungen getroffen wurden. 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Diese sollten hinsichtlich dreier Vierteile ihres Verm\u00f6gens als Erbvertrag und somit einseitig nicht widerruflich, hinsichtlich des der freien letztwilligen Verf\u00fcgung vorbehaltenden Nachlassviertels jedoch als wechselseitiges Testament gelten.\r\n\r\n2005 wurde vom Erblassen zudem\u00a0ein handschriftliches Testament verfasst,\u00a0in welchem dieser seinen Sohn als Universalerben einsetzte und anf\u00fchrte, dass dieser somit seinen gesamten Besitz, Schloss und Gut, Grundst\u00fccke etc. nach seinem Tod erhalten solle.\r\n\r\nBeim Erblasser handelte es sich um einen \u00fcberdurchschnittlich wertkonservativen Menschen mit einem besonders weitreichenden Sinn f\u00fcr Familientradition und Werterhaltung innerhalb der Familie. Der gr\u00f6\u00dfte und wichigste Wunsch des Erblassers war es gewesen, das Verm\u00f6gen in der Familie zu behalten; der Erblasser hatte stets in Generationen gedacht, und dass das Ganze wie eine Kette immer weitergeht.\r\n\r\n2007 verstarb der Erblasser und\u00a0der Sohn gab im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserkl\u00e4rung ab.\r\n\r\n2009 wurde\u00a0\u00fcber sein Verm\u00f6gen des Sohnes\u00a0ein\u00a0Konkursverfahren er\u00f6ffnet.\r\n\r\nDer Erblasser hatte zwar von finanziellen Schwierigkeiten seines Sohnes gewusst, aber keinesfalls in dem Umfang, in dem sie sich erst nachher herausgestellt hatten, n\u00e4mlich, dass dadurch das gesamte an den Sohn\u00a0testierte Familienerbe verwertet werden w\u00fcrde.\r\n\r\nDie Witwe machte im Verfahren einen <strong>Motivirrtum<\/strong> geltend und argumentierte, dass der Erblasser den <strong>Sohn nicht testamentarisch bedacht h\u00e4tte, wenn von den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des Sohnes, n\u00e4mlich dem Konkurs, gewusst h\u00e4tte<\/strong>. Der Erblasser h\u00e4tte stattdessen das Verm\u00f6gen gleich an den Enkel \u00fcbertragen.\r\n\r\nDie <span class=\"Fett\">Vorinstanzen<\/span>\u00a0folgten dieser Begr\u00fcndung und stellten im Verfahren \u00fcber das Erbrecht die erblasserische Witwe als Alleinerbin fest. Gegen diese Entscheidung erhob der Masseverwalter au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs.\r\n\r\n<strong>Entscheidung:<\/strong>\r\n\r\nDer OGH gab dem Revisonsrekurs des Masseverwalters teilweise\u00a0Folge.\r\n\r\nZun\u00e4chst entschied der OGH, dass die <strong>Witwe zu drei Viertel Erbin<\/strong> ist, da der <strong>Erbvertrag<\/strong> aus dem Jahr\u00a01956 g\u00fcltig zustande gekommen ist und auch nicht aufgel\u00f6st wurde.\r\n\r\nHinsichtlich des<strong> vom Erbvertrag nicht erfassten Viertels<\/strong> war\u00a0zu pr\u00fcfen, ob der Erblasser mit seinem Testament aus dem Jahr\u00a02005 den <strong>Sohn g\u00fcltig als Erben<\/strong> eingesetzt hat. Die Witwe verneinte dies und beruft sich auf einen wesentlichen Irrtum des Erblassers; der demnach wohl eine\u00a0\u00a0anderweitige Verf\u00fcgung getroffen h\u00e4tte, wenn er vom sp\u00e4teren Konkursverfahren des Sohnes gewusst h\u00e4tte.\r\n\r\nNach \u00a7\u00a7\u00a0570 bis 572 ABGB macht ein <strong>wesentlicher Irrtum des Erblassers die Anordnung ung\u00fcltig<\/strong>. Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlt hat. Auch wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verf\u00fcgung g\u00fcltig, es w\u00e4re denn erweislich, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht habe.\u00a0Nach Lehre und Rechtsprechung k\u00f6nnen auch Motivirrt\u00fcmer <strong>\u00fcber Zuk\u00fcnftiges erheblich<\/strong> sein. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH\u00a0macht ein Irrtum im Beweggrund die Verf\u00fcgung jedoch nur dann ung\u00fcltig, wenn erweislich ist, dass der <strong>Wille des Erblassers \u201eeinzig und allein\u201c darauf<\/strong> beruhte.\r\n\r\nNach den Feststellungen der Vorinstanzen h\u00e4tte der Erblasser im Jahr\u00a02005 seinen Sohn nicht testamentarisch bedacht, sondern das Verm\u00f6gen gleich an den Enkel \u00fcbertragen, h\u00e4tte er von den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen seines Sohnes gewusst. Diese Feststellungen betreffen den\u00a0-\u00a0wesentlichen und Zuk\u00fcnftiges betreffenden\u00a0-\u00a0Irrtum des Erblassers, sagen jedoch wenig \u00fcber das nach \u00a7\u00a0572 ABGB ma\u00dfgebliche Motiv der Testamentseinsetzung aus. Der Masseverwalter h\u00e4tte\u00a0in diesem Zusammenhang nicht unzutreffend darauf hingewiesen, dass wohl jedermann eher seinen Besitz in der Familie erhalten als Gl\u00e4ubiger befriedigen will.\r\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Im \u00dcbrigen war\u00a0der erblasserische Sohn bereits einige Jahre vor der Testamentserrichtung durch den Erblasser in ein Konkursverfahren verwickelt, von dem dieser auch wusste. Es mag zwar sein, dass das weitere Konkursverfahren bei Errichtung der letztwilligen Verf\u00fcgung f\u00fcr den Erblasser nicht \u201eabsehbar\u201c war, aber es war der Erblasser bekannt, dass sein Sohn den ihm zur Beseitigung des ersten Konkursverfahrens einger\u00e4umten Kredit von 300.000\u00a0EUR nur zu einem geringen Teil zur\u00fcckgezahlt hatte, er somit keineswegs von geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Sohnes ausgehen konnte.<\/p>\r\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Bei Beurteilung des <strong>Motivs \u201eErhalt des Familienverm\u00f6gens in der Familie\u201c<\/strong> ist im \u00dcbrigen auch zu beachten, dass der <strong>Erblasser\u00a0bereits die \u00fcbrigen Kinder bedacht hatte<\/strong> und durch das Testament sein Sohn den Rest bekommen sollte. 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