{"id":1289,"date":"2014-06-25T11:43:02","date_gmt":"2014-06-25T11:43:02","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1289"},"modified":"2014-06-25T14:34:38","modified_gmt":"2014-06-25T14:34:38","slug":"eugh-zu-farbmarken-sparkassen-rot-unterscheidungskraft-infolge-benutzungmassgeblicher-zeitpunkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1289","title":{"rendered":"EuGH zu Farbmarken (&#8222;Sparkassen-Rot&#8220;) &#8211; Unterscheidungskraft infolge Benutzung \/ ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt"},"content":{"rendered":"<p>Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014,\u00a0Rechtssachen C\u2011217\/13 und C\u2011218\/13<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der\u00a0<strong>Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.\u00a0V.<\/strong> (DSGV) meldete 2002\u00a0eine <strong>konturlose Marke in Rot<\/strong> f\u00fcr eine Reihe von Waren und Dienstleistungen an. Nach einer Zur\u00fcckweisung der Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) schr\u00e4nkte DSGV das Waren- und\u00a0Dienstleistungsverzeichnis ein und\u00a0legte ein <strong>demoskopisches Gutachten<\/strong> vor, wonach\u00a0sich die fragliche Marke in den beteiligten Verkehrskreisen mit einem <strong>Zuordnungsgrad von 67,9\u00a0%<\/strong> durchgesetzt habe. Die Marke wurde daher f\u00fcr Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen, die in erster Linie verschiedenen <strong>Finanzdienstleistungen<\/strong> im Bereich des Retail-Bankings entsprechen.<\/p>\n<p>2008 beantragte die \u00f6sterreichische\u00a0<strong>Oberbank AG<\/strong> die <strong>Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Marke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft<\/strong>. 2009 beantragte auch die spanische <strong>Santander-Gruppe<\/strong> aus demselben Grund die <strong>Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung<\/strong>. Das DPMA wies beide Antr\u00e4ge zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das deutsche Bundespatentgericht legte schlie\u00dflich dem EuGH die\u00a0Fragen zur Vorabentscheidung vor,<\/p>\n<ul>\n<li>ob bei einer wie der in Frage stehenden Marke eine Verbraucherbefragung einen Zuordnungsgrad von mindestens 70\u00a0% ergeben muss, damit angenommen werden kann, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat,<\/li>\n<li>ob es\u00a0dann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke \u2013 und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung \u2013 ankommt und<\/li>\n<li>ob eine Marke bereits dann f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren ist, wenn ungekl\u00e4rt ist und nicht mehr gekl\u00e4rt werden kann, ob sie zum Zeitpunkt der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat? Oder setzt die Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung voraus, dass durch den Nichtigkeitsantragsteller nachgewiesen wird, dass die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Unterscheidungskraft infolge ihrer Benutzung erlangt hat?<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH sprach im Rahmen seiner Urteilsbegr\u00fcndung aus, dass im Rahmen der\u00a0Pr\u00fcfung, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, insbesondere der <strong>Marktanteil<\/strong> der betreffenden Marke, die <strong>Intensit\u00e4t,<\/strong> <strong>geografische Verbreitung<\/strong> und <strong>Dauer ihrer Benutzung<\/strong>, der <strong>Werbeaufwand<\/strong> des Unternehmens f\u00fcr die Marke, der <strong>Anteil der beteiligten Verkehrskreise<\/strong>, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie <strong>Erkl\u00e4rungen<\/strong> von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverb\u00e4nden ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gelangt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde aufgrund dieser Gesichtspunkte zu der Auffassung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss sie daraus jedenfalls den Schluss ziehen, dass die Marke nicht von der Eintragung ausgeschlossen oder f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden darf.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass nicht allgemein, beispielsweise unter Heranziehung bestimmter Prozents\u00e4tze des Zuordnungsgrads der Marke in den beteiligten Verkehrskreisen, angegeben werden kann, wann eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, und dass auch bei konturlosen Farbmarken wie denen der Ausgangsverfahren, das Ergebnis einer solchen <strong>Verbraucherbefragung nicht den allein ma\u00dfgebenden Gesichtspunkt darstellen darf,<\/strong> der den Schluss zul\u00e4sst, dass eine infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft vorliegt.<\/p>\n<p>Art.\u00a03 Abs.\u00a01 und 3 der Richtlinie 2008\/95 ist daher dahingehend auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts <strong>entgegensteht,<\/strong> wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen <strong>Zuordnungsgrad dieser Marke von mindestens 70\u00a0%<\/strong> ergibt.\u00a0Eine starre Untergrenze von mindestens 70% w\u00fcrde sohin das Unionsrecht verletzen.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen ist aber, ob die <strong>Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben<\/strong> wurde. Unerheblich ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt. Die streitige Marke kann daher im Rahmen eines L\u00f6schungsverfahrens f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden, sofern sie nicht origin\u00e4r unterscheidungskr\u00e4ftig ist und ihr Inhaber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art.\u00a03 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 der RL <strong>k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten aber\u00a0vorsehen<\/strong>, dass die vorliegende Bestimmung auch\u00a0dann gilt, wenn die<strong> Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung\u00a0oder Eintragung<\/strong> erworben wurde. Dies ist im (hier relevanten) deutschen Markenrecht der Fall. Demnach darf eine \u00a0Marke nicht mehr gel\u00f6scht werden, sofern zumindest im <strong>Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag Verkehrsdurchsetzung<\/strong> vorliegt.<\/p>\n<p>Das deutsche Bundespatentgericht hat nun dar\u00fcber zu entscheiden,\u00a0ob sich die Farbe Rot tats\u00e4chlich f\u00fcr Dienstleistungen des\u00a0DSGV im Bereich des Retail-Banking im Verkehr durchgesetzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014,\u00a0Rechtssachen C\u2011217\/13 und C\u2011218\/13 Sachverhalt: Der\u00a0Deutsche Sparkassen- und Giroverband e.\u00a0V. (DSGV) meldete 2002\u00a0eine konturlose Marke in Rot f\u00fcr eine Reihe von Waren und Dienstleistungen an. 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