{"id":1248,"date":"2014-06-10T15:07:36","date_gmt":"2014-06-10T15:07:36","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1248"},"modified":"2014-06-11T11:37:30","modified_gmt":"2014-06-11T11:37:30","slug":"eugh-zur-voruebergehenden-vervielfaeltigungshandlung-erzeugung-von-kopien-einer-internetseite-waehrend-des-internet-browsings","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1248","title":{"rendered":"EuGH zur vor\u00fcbergehenden Vervielf\u00e4ltigungshandlung (Erzeugung von Kopien einer Internetseite w\u00e4hrend des Internet-Browsings)"},"content":{"rendered":"<p>EuGH Urteil vom 5.6.2014, Rechtssache C-360\/13<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Public Relations Consultants Association Ltd (PRCA) aus England\u00a0nahm einen\u00a0<strong>Medienbeobachtungsdienst<\/strong> von der Unternehmensgruppe Meltwater in Anspruch. Dabei werden online Berichte \u00fcber die Beobachtung von Presseartikeln, die im Internet ver\u00f6ffentlicht werden, zur Verf\u00fcgung stellt. Diese <strong>Berichte werden anhand von Schl\u00fcsselw\u00f6rtern erstellt<\/strong>, die von den\u00a0Kunden\u00a0vorgegeben werden.<\/p>\n<p>Die Newspaper Licensing Agency Ltd (NLA) ist eine Einrichtung, die von den Zeitungsverlegern des Vereinigten K\u00f6nigreichs zu dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, kollektive Lizenzen in Bezug auf den Inhalt von Zeitungen zu erteilen.\u00a0\u00a0Die NLA war der Ansicht, dass Meltwater und deren Kunden eine Zustimmung der Urheberrechtsinhaber f\u00fcr die Erbringung bzw. die Inanspruchnahme des Medienbeobachtungsdienstes einzuholen h\u00e4tten.\u00a0PRCA hielt jedoch an ihrer Ansicht fest, dass der Online-Empfang der Beobachtungsberichte durch die Kunden von Meltwater keine Lizenz erfordere.<\/p>\n<p>Der High Court of Justice und der Court of Appeal entschieden, dass die Mitglieder der PRCA eine Lizenz oder die Zustimmung von der NLA einholen m\u00fcssten, um den Dienst von Meltwater in Anspruch zu nehmen.\u00a0Die PRCA legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Supreme Court of the United Kingdom ein und machte zur Begr\u00fcndung insbesondere geltend, ihre Mitglieder bed\u00fcrften keiner Zustimmung der Urheberrechtsinhaber, wenn sie sich darauf beschr\u00e4nkten, die Beobachtungsberichte auf der Internetseite von Meltwater anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Vorlagefragen:<\/strong><\/p>\n<p>Der Supreme Court of the United Kingdom stellte fest, dass das bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren die Frage betreffe, ob <strong>Endnutzer, die Internetseiten auf ihrem Computer ans\u00e4hen, ohne diese herunterzuladen oder auszudrucken, Urheberrechte verletzten, wenn der Rechtsinhaber der Erstellung solcher Kopien nicht zugestimmt<\/strong> habe.<\/p>\n<p class=\"C02AlineaAltA\">Das Gericht legte dem EuGH die\u00a0Frage zur Vorabentscheidung vor, ob\u00a0die von einem Endnutzer <strong>bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien<\/strong> den Voraussetzungen im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29\/EG (Urheberrechtsrichtlinie \/ Info-Richtlinie) gen\u00fcgen, wonach diese Kopien vor\u00fcbergehend, fl\u00fcchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein m\u00fcssen, und ob sie daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"C02AlineaAltA\"><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Nach Art.\u00a05 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 wird eine Vervielf\u00e4ltigungshandlung von dem in Art.\u00a02 dieser Richtlinie vorgesehenen Vervielf\u00e4ltigungsrecht <strong>ausgenommen,<\/strong> sofern<\/p>\n<ul>\n<li>sie vorl\u00e4ufig ist;<\/li>\n<li>sie fl\u00fcchtig oder begleitend ist;<\/li>\n<li>sie einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;<\/li>\n<li>sie den alleinigen Zweck hat, eine \u00dcbertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtm\u00e4\u00dfige Nutzung eines gesch\u00fctzten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands zu erm\u00f6glichen, und<\/li>\n<li>keine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"C03Tiretlong\">Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die oben aufgef\u00fchrten Voraussetzungen eng auszulegen, denn Art.\u00a05 Abs.\u00a01 der RL stellt eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie dar, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielf\u00e4ltigung seines gesch\u00fctzten Werks zustimmen muss.<\/p>\n<p class=\"C03Tiretlong\">Der EuGH pr\u00fcfte die\u00a0Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes einzeln und bejahte deren Vorliegen.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Au\u00dferdem werden die Werke den Internetnutzern von den Herausgebern der Internetseiten zug\u00e4nglich gemacht, die ihrerseits die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen m\u00fcssen. Die berechtigten Interessen der betroffenen Urheberrechtsinhaber werden auf diese Weise geb\u00fchrend gewahrt. Unter diesen Umst\u00e4nden ist es nicht gerechtfertigt, von den Internetnutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"C03Tiretlong\">Schlussendlich sprach der EuGH daher\u00a0aus, dass Art.\u00a05 der Richtlinie 2001\/29\/EG dahin auszulegen ist, dass die von einem <strong>Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Kopien auf dem Bildschirm seines Computers und im \u201eCache\u201c der Festplatte<\/strong> dieses Computers den Voraussetzungen, wonach diese Kopien <strong>vor\u00fcbergehend, fl\u00fcchtig oder begleitend<\/strong> und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein m\u00fcssen, sowie den Voraussetzungen des Art.\u00a05 Abs.\u00a05 dieser Richtlinie gen\u00fcgen und daher <strong>ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden k\u00f6nnen<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH Urteil vom 5.6.2014, Rechtssache C-360\/13 Sachverhalt: Die Public Relations Consultants Association Ltd (PRCA) aus England\u00a0nahm einen\u00a0Medienbeobachtungsdienst von der Unternehmensgruppe Meltwater in Anspruch. 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