{"id":1229,"date":"2014-06-06T15:19:16","date_gmt":"2014-06-06T15:19:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1229"},"modified":"2014-06-11T11:37:55","modified_gmt":"2014-06-11T11:37:55","slug":"urheberrecht-auslegung-von-alten-nutzungsvereinbarungen-nutzung-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1229","title":{"rendered":"Urheberrecht: Auslegung von alten Nutzungsvereinbarungen (Nutzung im Internet)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.4.2014, 4 Ob 7\/14d<\/p>\n<p>Im Jahr <strong>1995<\/strong> wurde zwischen den Parteien eine <strong>Nutzungsvereinbarung<\/strong> betreffend Fotografien und deren Verwertung (im Bereich &#8222;Tourismus&#8220;) abgeschlossen. Die Nutzungseinr\u00e4umung umfasste auch\u00a0<strong>\u201eProspekte und Werbung\u201c\u00a0&#8211;\u00a0ohne jedwede Einschr\u00e4nkung<\/strong>. Nachdem Fotografien auch im Internet abrufbar gehalten wurden, klagte der Fotograf (u.a.) auf Unterlassung.<\/p>\n<p>Das Rekursgericht untersagte den Beklagten zwar, die Fotografien selbst oder durch Dritte zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten und im Internet zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn dies ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe <strong>Anbringung der Urheberbezeichnung<\/strong> des Kl\u00e4gers geschieht bzw im Weg des Zurverf\u00fcgungstellens im Internet in der Form von dort eingerichteten <strong>Downloadm\u00f6glichkeiten<\/strong> geschieht. Das <strong>allgemein auf die Untersagung<\/strong> <strong>der Verbreitung im Internet<\/strong> bzw zu anderen Zwecken als jenen der Tourismuswerbung gerichtete Mehrbegehren <strong>wies\u00a0das Rekursgericht jedoch ab.<\/strong><\/p>\n<p>Dem Rekursgericht zufolge konnte es f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht \u00fcberraschend sein, dass die Werbung der Beklagten nicht zwangsl\u00e4ufig auf Printmedien beschr\u00e4nkt sein m\u00fcsse, erfolge doch Tourismus- und Fremdenverkehrswerbung nicht ausschlie\u00dflich \u00fcber gedruckte Prospekte oder Zeitungen, sondern es k\u00e4men <strong>alle zur Verf\u00fcgung stehenden Medien<\/strong>, wie etwa auch das Fernsehen und <strong>neuere technische Entwicklungen<\/strong>, zu denen auch das Internet z\u00e4hle, in Frage. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das der Beklagten einger\u00e4umte Werknutzungsrecht am gegenst\u00e4ndlichen Foto auch auf ihre Werbung im Internet bezogen habe. <strong>Die Zurverf\u00fcgungstellung im Internet in der Form von Websites oder auch von Videofilmen sei daher von der vertraglich einger\u00e4umten Nutzungsbefugnis umfasst.<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der OGH hielt diese\u00a0Vertragsauslegung f\u00fcr jedenfalls vertretbar. <strong>Mangels der Einschr\u00e4nkung der Nutzung von Fotografien auf eine bestimmte Verwertungsart bzw auf bestimmte Zeitr\u00e4ume, ist auch eine Werbung im Internet von der Vereinbarung des Werknutzungsrechts umfasst.<\/strong> Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kl\u00e4ger hat der Beklagten das Nutzungsrecht f\u00fcr das Dia allgemein f\u00fcr \u201eIhre Werbung\u201c erteilt. Zum Zeitpunkt der Einr\u00e4umung des zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts, n\u00e4mlich im Jahr\u00a01995, war die Online-Nutzung gesch\u00fctzter Inhalte im Internet bereits bekannt. Insofern handelt es sich daher hier um <strong>keine neue Nutzungsart<\/strong>. Das Rekursgericht hat daher mit seiner Beurteilung, wonach die Zurverf\u00fcgungstellung im Internet von der vertraglich einger\u00e4umten Nutzungsbefugnis umfasst sei, kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Der au\u00dferordentliche Revisionsrekurs des Kl\u00e4gers wurde daher vom OGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.4.2014, 4 Ob 7\/14d Im Jahr 1995 wurde zwischen den Parteien eine Nutzungsvereinbarung betreffend Fotografien und deren Verwertung (im Bereich &#8222;Tourismus&#8220;) abgeschlossen. 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