{"id":1225,"date":"2014-06-06T14:55:42","date_gmt":"2014-06-06T14:55:42","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1225"},"modified":"2014-06-11T11:38:05","modified_gmt":"2014-06-11T11:38:05","slug":"hausverbot-fuer-raucher-sheriff-im-gastgewerbe-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1225","title":{"rendered":"Hausverbot f\u00fcr &#8222;Raucher-Sheriff&#8220; im Gastgewerbe zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23. 4. 2014, 4 Ob 48\/14h<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Kl\u00e4gerin betreibt\u00a0in Wien eine Gastst\u00e4tte. Von Juni\u00a02011 bis Februar\u00a02012 wurde sie vom Beklagten dreimal wegen <strong>Verst\u00f6\u00dfen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen angezeigt<\/strong>. Der Beklagte\u00a0\u00fcbermittelte der Beh\u00f6rde Sachverhaltsdarstellungen, die auf Beobachtungen im Lokal beruhten. Er hatte (auch) das Lokal der Kl\u00e4gerin mehrfach aufgesucht, um Verst\u00f6\u00dfe gegen Nichtraucherschutzbestimmungen wahrnehmen und dann anzeigen zu k\u00f6nnen. Speisen und Getr\u00e4nke hatte er dort nur konsumiert, um zu diesem Zweck eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu k\u00f6nnen. Er hatte sich dabei unauff\u00e4llig verhalten und andere G\u00e4ste nicht gest\u00f6rt.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Kl\u00e4gerin verbot dem Beklagten zun\u00e4chst mit Anwaltsschreiben das Betreten ihres Betriebs und brachte schlie\u00dflich eine Klage ein, nachdem der Beklagte ihr mitgeteilt hatte, dass er sich nicht an dieses Verbot halten werde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren statt und\u00a0auch der OGH best\u00e4tigte die Vorentscheidungen. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht ihr <strong>Hausrecht am Gastlokal<\/strong> geltend. Das Hausrecht unterliegt wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigent\u00fcmers oder Bestandnehmers privat- und \u00f6ffentlich-rechtlichen <strong>Beschr\u00e4nkungen<\/strong>. Eine solche Beschr\u00e4nkung k\u00f6nnte sich insbesondere aus einem <strong>Kontrahierungszwang<\/strong> des Kl\u00e4gers ergeben. Dieser setzte aber eine faktische Monopolstellung des Anbieters mit fehlenden zumutbaren Ausweichm\u00f6glichkeiten der Nachfrager voraus. Das kann zwar im Einzelfall auch bei Gastgewerbebetrieben zutreffen. Hier liegt eine solche Situation aber unstrittig nicht vor.<\/p>\n<p>Eine weitere Beschr\u00e4nkung des Hausrechts von Unternehmern besteht bei <strong>Testk\u00e4ufen im Bereich des Lauterkeitsrechts<\/strong>. Testk\u00e4ufe k\u00f6nnen vom Gesch\u00e4ftsinhaber nicht durch Berufung auf das Hausrecht unterbunden werden, wenn sie dem Aufdecken unlauteren Verhaltens dienen und sich die Testk\u00e4ufer wie andere Kunden verhalten. Dem Beklagten hilft das aber nicht weiter, weil er <strong>weder Mitbewerber der Kl\u00e4gerin ist noch im Auftrag eines nach \u00a7\u00a014 UWG klagebefugten Verbandes<\/strong> handelt und sich insofern nicht auf das UWG st\u00fctzen kann.<\/p>\n<p>Einer anderen OGH-Entscheidung zufolge, folgt aus dem \u201e<strong>Grundrecht auf Pers\u00f6nlichkeitsschutz<\/strong>\u201c, dass auch au\u00dferhalb eines Kontrahierungszwangs ein <strong>\u201ediffamierender\u201c Ausschluss<\/strong> von der Inanspruchnahme von Leistungen unzul\u00e4ssig ist, die ein Unternehmer sonst allgemein anbietet, wenn nicht eine <strong>hinreichende sachliche Rechtfertigung<\/strong> besteht. Bei der Abw\u00e4gung zwischen den Interessen der Beteiligten sei ma\u00dfgebend, dass die \u201edurch die <strong>guten Sitten gezogenen Grenzen\u201c nicht \u00fcberschritten<\/strong> w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen bleibt allerdings, ob ein Unternehmer eine <strong>systematische \u00dcberwachung durch einen Privaten<\/strong> hinnehmen muss, wenn dieser seine Leistungen allein deswegen in Anspruch nimmt, um dadurch die M\u00f6glichkeit zur Ausforschung m\u00f6glicher Rechtsverst\u00f6\u00dfe zu erlangen.<\/p>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Diese Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt im konkreten Fall <strong>gegen den Beklagten<\/strong> aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Es ist grunds\u00e4tzlich nicht w\u00fcnschenswert, dass Einzelne systematisch Aufgaben \u00fcbernehmen, die an sich solche des Staates sind. Dazu geh\u00f6rt insbesondere die Durchsetzung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften. Eine zus\u00e4tzliche \u201e<strong>Privatpolizei<\/strong>\u201c mag zwar im \u00f6ffentlichen Raum nicht zu verhindern sein, ein <strong>\u00f6ffentliches Interesse besteht daran aber nicht<\/strong>.<\/li>\n<li>Auch aus dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beklagten kann kein Betretungsrecht abgeleitet werden. Denn er wird <strong>nicht aufgrund der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Gruppe diskriminiert<\/strong>, sondern das von der Kl\u00e4gerin ausgesprochene Verbot gr\u00fcndet sich ausschlie\u00dflich auf sein von ihm bewusst gesetztes Verhalten.<\/li>\n<li>Zuletzt darf nicht \u00fcbersehen werden, dass eiferndes Vorgehen bei der privaten Durchsetzung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften ein <strong>hohes Konfliktpotential<\/strong> in sich birgt. Durch eine Trennung der Kontrahenten &#8211; hier also durch ein Lokalverbot &#8211; kann dieses Konfliktpotential weitestgehend entsch\u00e4rft werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"ErlText AlignJustify\">Die Kl\u00e4gerin kann sich daher gegen\u00fcber dem Beklagten auf ihr Hausrecht berufen. <strong>Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson daher unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als \u201eRauchersheriff\u201c aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.<\/strong> Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getr\u00e4nke konsumiert hat, um f\u00fcr ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23. 4. 2014, 4 Ob 48\/14h Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt\u00a0in Wien eine Gastst\u00e4tte. 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