{"id":1166,"date":"2014-05-08T11:39:16","date_gmt":"2014-05-08T11:39:16","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1166"},"modified":"2014-05-13T18:38:20","modified_gmt":"2014-05-13T18:38:20","slug":"eughmarkenrecht-bimbo-doughnuts-vs-doghnuts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1166","title":{"rendered":"EuGH\/Markenrecht: BIMBO DOUGHNUTS vs. DOGHNUTS"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 8.5.2014,\u00a0Rechtssache C\u2011591\/12\u00a0P<\/p>\n<p>Im Mai 2006 meldete Bimbo SA mit Sitz in Barcelona beim HABM\u00a0das Wortzeichen &#8222;<strong>BIMBO DOUGHNUTS<\/strong>&#8220; als Gemeinschaftsmarke f\u00fcr Waren aus Klasse 30 (feine Backwaren und andere B\u00e4ckereierzeugnisse, insbesondere Krapfen) an. Im J\u00e4nner 2007 erhob die\u00a0Panrico SA <strong>Widerspruch<\/strong> gegen diese Markenanmeldung, gest\u00fctzt auf mehrere \u00e4ltere internationale und nationale spanische Marken, insbesondere die \u00e4ltere spanische Wortmarke <strong>&#8222;DOGHNUTS&#8220;<\/strong>\u00a0f\u00fcr identische und \u00e4hnliche Waren der Klasse 30.<\/p>\n<p><strong>Das HABM gab dem Widerspruch\u00a0statt. Die Beschwerdekammer best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/strong> Das Wort \u201adoughnut\u2018 sei ein englisches Wort und bedeute \u201akleiner weicher Kuchen in Form eines dicken Ringes aus Teig\u2018. Dieses Wort gebe es in der spanischen Sprache nicht. F\u00fcr den durchschnittlichen spanischen Verbraucher (mit Ausnahme der Englisch sprechenden Verbraucher) beschreibe das Wort ,doughnut\u02bb weder die in Rede stehenden Erzeugnisse noch ihre Eigenschaften und besitze keine besondere Konnotation in Bezug auf diese. Das \u00e4ltere Zeichen werde wie das angemeldete Zeichen von den meisten Verbrauchern als ausl\u00e4ndischer oder Phantasiebegriff aufgefasst. Die Beschwerdekammer nahm ferner an, dass die einander gegen\u00fcberstehenden Zeichen \u00e4hnlich seien, da die \u00e4ltere Marke in fast identischer Weise in die Anmeldemarke einbezogen worden sei.\u00a0Die von den einander gegen\u00fcberstehenden Marken erfassten Waren seien identisch.<\/p>\n<p><strong>Das EuG wies die Klage von Bimbo SA auf Ab\u00e4nderung dieser Entscheidung ab.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der EuGH wies das Rechtsmittel der Bimbo SA zur\u00fcck<\/strong> und best\u00e4tigte die Entscheidung des EuG. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum ist unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.\u00a0Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelm\u00e4\u00dfig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten.\u00a0Die Beurteilung der \u00c4hnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu ber\u00fccksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen w\u00e4re. Vielmehr sind die <strong>fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen<\/strong>.\u00a0Unter Umst\u00e4nden k\u00f6nnten ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke f\u00fcr den durch die Marke im Ged\u00e4chtnis der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr\u00e4gend sein. Allerdings kann es <strong>nur dann f\u00fcr die Beurteilung der \u00c4hnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachl\u00e4ssigen<\/strong> sind. Das EuG habe\u00a0ausgef\u00fchrt, dass der Bestandteil \u201edoughnuts\u201c, da er ohne jede Aussagekraft f\u00fcr das ma\u00dfgebliche Publikum sei, mit dem anderen Bestandteil dieser Marke in der Gesamtbetrachtung keine Einheit bilde, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet habe. Es hat daraus geschlossen, dass der Bestandteil \u201edoughnuts\u201c eine selbst\u00e4ndig kennzeichnende Stellung in der angemeldeten Marke einnehme und daher bei der umfassenden Betrachtung der Verwechslungsgefahr ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse. Auch aus diesem Grund\u00a0habe\u00a0hat das EuG\u00a0entschieden, dass unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Faktoren <strong>Verwechslungsgefahr<\/strong> vorliege.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 8.5.2014,\u00a0Rechtssache C\u2011591\/12\u00a0P Im Mai 2006 meldete Bimbo SA mit Sitz in Barcelona beim HABM\u00a0das Wortzeichen &#8222;BIMBO DOUGHNUTS&#8220; als Gemeinschaftsmarke f\u00fcr Waren aus Klasse 30 (feine Backwaren und andere B\u00e4ckereierzeugnisse, insbesondere Krapfen) an. 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