{"id":1148,"date":"2014-04-30T14:45:20","date_gmt":"2014-04-30T14:45:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1148"},"modified":"2014-05-29T21:23:16","modified_gmt":"2014-05-29T21:23:16","slug":"deutschland-bgh-entscheidung-zum-screen-scraping-keine-wettbewerbswidrige-behinderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1148","title":{"rendered":"Deutschland: BGH-Entscheidung zum &#8222;Screen Scraping&#8220; &#8211; keine wettbewerbswidrige Behinderung"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 30. April 2014 &#8211; I ZR 224\/12<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Unter &#8222;Screen Scraping&#8220; versteht man den automatisierten Abruf von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen.<\/p>\n<p>Eine Fluggesellschaft (Kl\u00e4gerin), die preisg\u00fcnstige Linienfl\u00fcge anbietet, vertreibt ihre Fl\u00fcge ausschlie\u00dflich \u00fcber ihre Internetseite sowie ihr Callcenter und bietet dort auch die M\u00f6glichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter an, wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen. Bei der Buchung eines Fluges \u00fcber die Internetseite der Fluggesellschaft\u00a0muss ein K\u00e4stchen angekreuzt werden. Damit akzeptiert der Buchende die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. In diesen Bedingungen untersagt die Kl\u00e4gerin den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt im Internet ein Portal, \u00fcber das Kunden Fl\u00fcge verschiedener Fluggesellschaften online buchen k\u00f6nnen. Dort w\u00e4hlt der Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Ihm werden sodann entsprechende Fl\u00fcge verschiedener Fluggesellschaften aufgezeigt, unter anderem solche der Kl\u00e4gerin. Die f\u00fcr die konkrete Anfrage erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt f\u00fcr ihre Vermittlung Geb\u00fchren, die w\u00e4hrend der Buchung auf ihrem Portal dem von der Kl\u00e4gerin verlangten Flugpreis hinzugerechnet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbr\u00e4uchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzul\u00e4ssiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem und klagte\u00a0auf Unterlassung der Vermittlung von Flugbuchungen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH verneinte nun\u00a0eine wettbewerbswidrige Behinderung der Kl\u00e4gerin. Eine Gesamtabw\u00e4gung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit f\u00fchrt nicht zu der Annahme, dass die Kl\u00e4gerin durch die beanstandete Vermittlung von Fl\u00fcgen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Erforderlich ist insoweit eine Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeit, die \u00fcber die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeintr\u00e4chtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin in ihren Gesch\u00e4ftsbedingungen ge\u00e4u\u00dferten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Fl\u00fcgen im Wege des sogenannten &#8222;Screen-Scraping&#8220; zuzulassen, f\u00fchrt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung \u00fcberwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch \u00fcbliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzma\u00dfnahme steht es aber nicht gleich, dass die Kl\u00e4gerin die Buchung von Reisen \u00fcber ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Gesch\u00e4fts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines K\u00e4stchens abh\u00e4ngig macht und die Beklagte sich \u00fcber diese Bedingungen hinwegsetzt.<\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten f\u00f6rdert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der g\u00fcnstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Kl\u00e4gerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die M\u00f6glichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer.<\/p>\n<p>Der BGH verwies die\u00a0Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle:\u00a0Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.4.2014<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 30. April 2014 &#8211; I ZR 224\/12 Sachverhalt: Unter &#8222;Screen Scraping&#8220; versteht man den automatisierten Abruf von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen. 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