{"id":1111,"date":"2014-04-09T15:14:47","date_gmt":"2014-04-09T15:14:47","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1111"},"modified":"2014-04-14T16:15:42","modified_gmt":"2014-04-14T16:15:42","slug":"kein-auskunftsanspruch-gegen-detektiv-muss-seinen-auftraggeber-nicht-bekannt-geben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1111","title":{"rendered":"Kein Auskunftsanspruch gegen Detektiv: Muss seinen Auftraggeber nicht bekannt geben"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.1.2024,\u00a03 Ob 197\/13m<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erbte ein betr\u00e4chtliches Verm\u00f6gen. Zwei Mitarbeiterinnen eines Berufsdetektivs \u00fcberwachten den Kl\u00e4ger und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kleinkinder). Sie brachten an seinem Pkw einen GPS-Peilsender an. Dem Kl\u00e4ger gelang es, die Beklagten auszuforschen.<\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">Ein Strafverfahren wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107a StGB wurde eingestellt, nachdem die beklagten Parteien Unterlassungserkl\u00e4rungen abgaben.<\/span>\u00a0Ihren Auftraggeber gaben sie jedoch nicht bekannt.<\/p>\n<p>In seiner vor allem auf \u00a7\u00a016 ABGB und den systematischen Eingriff in seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte gest\u00fctzten Klage, begehrte der Kl\u00e4ger von den Beklagten, ihm die <strong>Daten des\/der Auftraggeber(in)<\/strong> betreffend die durchgef\u00fchrte \u00dcberwachung seiner Person <strong>bekanntzugeben<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Erstgericht der Klage statt gab, wies das Berufungsgericht die Klage ab.\u00a0Aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit seien die beklagten Parteien gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nicht verpflichtet, die Identit\u00e4t des Auftraggebers preiszugeben; eine Interessenabw\u00e4gung habe nicht stattzufinden.<\/p>\n<p>Auch der OGH verneinte einen Auskunftsanspruch. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Aus \u00a7\u00a016 ABGB wird das jedermann angeborene <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches<\/strong> und seiner <strong>Geheimsph\u00e4re<\/strong> abgeleitet.\u00a0Dieses bietet Schutz sowohl gegen das Eindringen in die Privatsph\u00e4re der Person als auch gegen die Verbreitung rechtm\u00e4\u00dfig erlangter Information aus der und \u00fcber die Geheimsph\u00e4re.\u00a0Im Fall von Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen leitet die Rechtsprechung aus \u00a7\u00a016 ABGB <strong>Feststellungsanspr\u00fcche<\/strong> sowie <strong>Abwehranspr\u00fcche<\/strong> ab, n\u00e4mlich Unterlassungsanspr\u00fcche, Beseitigungs- bzw Vernichtungsanspr\u00fcche und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Mit seiner auf Auskunft gerichteten Klage zielt der Kl\u00e4ger in erster Linie darauf ab, dass er mit der erlangten Auskunft <strong>in die Lage versetzt werde, einen Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber<\/strong> der \u00dcberwachung geltend machen zu k\u00f6nnen.\u00a0Fehlen einem Kl\u00e4ger jedoch prozesswichtige Informationen, liegt das <strong>Beschaffungsrisiko<\/strong> jedenfalls dann bei ihm, wenn das f\u00fcr eine erfolgreiche Prozessf\u00fchrung n\u00f6tige <strong>Wissen blo\u00df bei einem Dritten<\/strong> vorhanden ist.<\/p>\n<p>Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kl\u00e4ger und den Beklagten liegt nicht vor, weshalb sich die begehrte Auskunftsverpflichtung aus <strong>gesetzlichen Rechtsgrundlagen<\/strong> ergeben m\u00fcsste.Ein \u00fcber einen Abwehranspruch hinausgehender Auskunftsanspruch (zur Vorbereitung eines Unterlassungsbegehrens) m\u00fcsste sich &#8211;\u00a0\u00fcber \u00a7\u00a016 ABGB und Art\u00a08 EMRK hinausgehend &#8211; aus einer<strong> besonderen gesetzlichen Wertung<\/strong> ergeben, die darauf hinauslaufen m\u00fcsste, dass zum Schutz von Pers\u00f6nlichkeitsrechten gegen\u00fcber <strong>jeder<\/strong> Person, von der <strong>\u201einteressantes Wissen\u201c<\/strong> erwartet werden kann, ein Auskunftsanspruch besteht.\u00a0Eine allgemeine Grundlage f\u00fcr einen solchen weitgehenden, prinzipiell <strong>gegen jedermann gerichteten Auskunftsanspruch<\/strong> ist jedoch<strong> nicht erkennbar<\/strong>.\u00a0Die Vielzahl von <strong>gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften<\/strong> (siehe beispielsweise auch \u00a7\u00a0130 Abs\u00a05 GewO) steht der Annahme einer entsprechenden, in Richtung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs gehenden gesetzlichen Wertung \u00a0entgegen.<\/p>\n<p>Dazu kommt, dass Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche im weitesten Sinn auf die Abwehr von Eingriffen in eine gesch\u00fctzte Sph\u00e4re gerichtet sind. Der Kl\u00e4ger begehrt nun nicht blo\u00df eine Abwehr, sondern &#8211; dar\u00fcber hinausgehend &#8211; ein <strong>aktives Handeln der beklagten Parteien<\/strong> in Form einer<strong> Preisgabe von Wissen<\/strong>. Ein solcher Anspruch w\u00fcrde voraussetzen, dass die beklagten Parteien dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber zum Schutz seiner privaten Sph\u00e4re verpflichtet w\u00e4ren. Das Bestehen einer solchen allgemeinen (au\u00dfervertraglichen) <strong>F\u00fcrsorgepflicht ist allerdings nicht zu erkennen<\/strong>.<\/p>\n<p>Insgesamt war der Auskunftsanspruch daher zu verneinen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.1.2024,\u00a03 Ob 197\/13m Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger erbte ein betr\u00e4chtliches Verm\u00f6gen. Zwei Mitarbeiterinnen eines Berufsdetektivs \u00fcberwachten den Kl\u00e4ger und dessen Familie (Ehefrau und zwei Kleinkinder). Sie brachten an seinem Pkw einen GPS-Peilsender an. Dem Kl\u00e4ger gelang es, die Beklagten auszuforschen. 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