{"id":1092,"date":"2014-04-03T10:24:45","date_gmt":"2014-04-03T10:24:45","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1092"},"modified":"2014-04-14T16:17:44","modified_gmt":"2014-04-14T16:17:44","slug":"namen-von-bekannten-persoenlichkeiten-koennen-grundsaetzlich-als-marke-eingetragen-werden-jimi-hendrix","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1092","title":{"rendered":"Namen von bekannten Pers\u00f6nlichkeiten k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich als Marke eingetragen werden (JIMI HENDRIX)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2014,\u00a04 Ob 10\/14w<\/p>\n<p>Die Anmelderin beantragte im Jahr 2009 die Registrierung der <strong>Wortmarke JIMI HENDRIX<\/strong>\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0f\u00fcr bestimmte Waren aus den Klassen\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">9, 14, 15 und 25\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">beim \u00d6sterreichischen Patentamt.<\/span><\/p>\n<p>Die Rechtsabteilung des \u00d6PA verneinte die\u00a0Eintragungsf\u00e4higkeit des angemeldeten Zeichens.<\/p>\n<p>Das Zeichen werde bez\u00fcglich Waren der Klasse 9 (iwS Tontr\u00e4ger) nur als <strong>inhaltlicher Hinweis<\/strong> gesehen, dass sich die so bezeichneten Waren mit der Person Jimi Hendrix besch\u00e4ftigen und seine Musik zum Inhalt haben, und daher sei das Zeichen als ausschlie\u00dflich <strong>beschreibende Angabe<\/strong> nach \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a04 MSchG ohne Nachweis der Verkehrsgeltung von einer Registrierung als Marke ausgeschlossen.\u00a0Bez\u00fcglich der \u00fcbrigen Waren aus den Klassen 14, 15 und 25 sei das Zeichen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a03 MSchG wegen <strong>fehlender Unterscheidungskraft<\/strong> von einer Registrierung als Marke ausgeschlossen.\u00a0<strong>Personennamen seien beschreibend<\/strong>, soweit sie einen<strong> thematischen oder sachlichen Bezug zum Namenstr\u00e4ger<\/strong> herstellten.\u00a0Insgesamt k\u00f6nne das Zeichen nur unter den <strong>Voraussetzungen des \u00a7\u00a04 Abs\u00a02 MSchG<\/strong> eingetragen werden, dh\u00a0wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung <strong>infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft<\/strong> im Inland erworben hat.<\/p>\n<p>Das Patentamt legte die Beschwerde dem OGH zur Entscheidung vor, der die Beschwerde als Revisionsrekurs behandelte.<\/p>\n<p>Der OGH sprach zun\u00e4chst aus, dass eine Marke unterscheidungskr\u00e4ftig im Sinne des \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a03 MSchG ist, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, f\u00fcr die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis erf\u00fcllen.\u00a0Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und\/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen.\u00a0Wird das Zeichen in dem Sinn wahrgenommen, dass es Informationen \u00fcber die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Produkte verstanden, fehlt ihm die Unterscheidungskraft.\u00a0<strong>Personennamen sind unterscheidungskr\u00e4ftig<\/strong> und k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich als Marke eingetragen werden, auch wenn sie verbreitet sind.\u00a0Ihnen <strong>fehlt die Unterscheidungskraft nur insoweit, als sie zugleich Sachangaben<\/strong> f\u00fcr die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen sind. Das kann bei Namen von <strong>Prominenten<\/strong> auch dann in Frage kommen, wenn der Verkehr im Zeichen eine <strong>inhaltsbezogene Angabe<\/strong> erkennt. F\u00fcr die Frage der Unterscheidungskraft ist entscheidend, ob hinsichtlich der konkreten Waren oder Dienstleistungen der Name als<strong> blo\u00dfes Werbemittel<\/strong> auftritt, oder ob daneben auch praktisch bedeutsame und naheliegende M\u00f6glichkeiten einer Verwendung des Namens bestehen, die vom Verkehr als markenm\u00e4\u00dfiger Hinweis auf die<strong> betriebliche Herkunft<\/strong> der Waren oder Dienstleistungen verstanden wird.<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze \u00e4nderte der OGH den Beschluss des \u00d6PA schlie\u00dflich dahingehend ab, dass die Marke im Hinblick auf die Waren in den Klassen 9 (iwS <strong>Tontr\u00e4ger<\/strong> sowie Magnete, H\u00fcllen, PC-Mausunterlagen) und 15 (iwS <strong>Musikinstrumente)<\/strong> nur unter den\u00a0<strong>Voraussetzungen des \u00a7\u00a04 Abs\u00a02 MSchG eingetragen werden d\u00fcrfen<\/strong>, da\u00a0der Verkehr im fraglichen Zeichen keine betriebliche Herkunftsangabe, sondern blo\u00df eine inhaltsbezogene Angabe oder Werbemittel (Magnete, H\u00fcllen, PC-Mausunterlagen)\u00a0erkennen werde.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Waren in den Klassen 14 (iwS <strong>Schmuck, Uhren<\/strong>) und 25 (iwS <strong>Bekleidung)<\/strong> erachtete der OGH\u00a0das angemeldete Zeichen als \u00a0grunds\u00e4tzlich <strong>unterscheidungskr\u00e4ftig<\/strong> und damit geeignet ist, als Marke zu dienen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2014,\u00a04 Ob 10\/14w Die Anmelderin beantragte im Jahr 2009 die Registrierung der Wortmarke JIMI HENDRIX\u00a0\u00a0f\u00fcr bestimmte Waren aus den Klassen\u00a09, 14, 15 und 25\u00a0beim \u00d6sterreichischen Patentamt. 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