{"id":1078,"date":"2014-03-31T11:17:23","date_gmt":"2014-03-31T11:17:23","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1078"},"modified":"2014-03-31T17:36:08","modified_gmt":"2014-03-31T17:36:08","slug":"postmortaler-bildnisschutz-verstorbener-rechtsanwalt-geschaefte-mit-rotlichtszene","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1078","title":{"rendered":"Neue OGH-Rechtsprechung zum postmortalen Bildnisschutz (Recht am eigenen Bild nach Tod)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2014,\u00a04 Ob 203\/13a<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ende Juli 2012 wurde\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">in Wien\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">ein Rechtsanwalt \u00a0ermordet. Da zun\u00e4chst keine Leiche gefunden wurde, ging die \u00d6ffentlichkeit anfangs von einer Entf\u00fchrung aus. Auf einer Nachrichten-Website wurde Anfang August 2012 ein Artikel inkl. Foto des Rechtsanwalts ver\u00f6ffentlicht. Das Foto zeigte den Rechtsanwalt\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">in einer Fotomontage mit leicht bekleideten Frauen in lasziven Posen.<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0Die \u00dcberschrift des Artikels lautete: \u201e<em>Dubiose Gesch\u00e4fte. Russen-Anwalt: Spur ins Rotlicht.<\/em>\u201c Im Begleittext hie\u00df es, dass der Entf\u00fchrungsfall immer mysteri\u00f6ser werde und sich die Hinweise\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">verdichten<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">, dass \u201e<\/span><em style=\"line-height: 1.5em;\">Firmen des Anwalts Gesch\u00e4fte mit Russen aus der Rotlichtszene gemacht haben k\u00f6nnten.<\/em><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u201c Laut \u201eInsiderkreisen\u201c der Polizei, sei unter diesen Firmen auch ein Reiseb\u00fcro f\u00fcr \u201ebetuchte Russen\u201c, das als Deckmantel benutzt worden sein k\u00f6nnte, um Frauen aus dem Osten nach Wien zu holen. Unklar sei, ob diese dann ins \u201eMilieu\u201c vermittelt worden seien und wie viel der Anwalt davon gewusst habe. Die Polizei habe jedenfalls Kontakt zu \u201e\u00d6sterreichs bekanntestem Rotlicht-Club\u201c aufgenommen.<\/span><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hatte ein Pressesprecher der Polizei einer Journalistin der Beklagten mitgeteilt, dass man in einem einschl\u00e4gigen Lokal ermittle, weil Gesch\u00e4ftsfreunde des Anwalts dort verkehrten. Dabei hatte der Pressesprecher angedeutet, dass ein Reiseb\u00fcro, an dem der Anwalt beteiligt sei, m\u00f6glicherweise als \u201eDeckmantel\u201c diene. Diese Information sei jedoch geheim; die Journalistin d\u00fcrfe nur zitieren, dass die Polizei Kontakt mit dem Lokal aufgenommen habe. Davon, dass der Anwalt selbst involviert sein k\u00f6nnte, war im Gespr\u00e4ch mit dem Pressesprecher nicht die Rede gewesen; der Pressesprecher hatte auch keinen Verdacht in Richtung Menschenhandel ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Nach Erscheinen des Artikels ver\u00f6ffentlichte die Polizei eine Presseaussendung, wonach es keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Verbindung des Anwalts zum Rotlichtmilieu gebe. Auch auf der Nachrichten-Website selbst wurde einige Monate\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">sp\u00e4ter<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0(<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">w\u00e4hrend des anh\u00e4ngigen Prozesses)\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">eine Richtigstellung \u00a0ver\u00f6ffentlicht, allerdings war diese nicht gut sichtbar.<\/span><\/p>\n<p>Der <strong>Vater des Rechtsanwalts<\/strong> klagte schlie\u00dflich auf Unterlassung, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Schadenersatz, weil\u00a0sowohl die Interessen des Verstorbenen als auch seine eigenen Interessen durch die Berichterstattung beeintr\u00e4chtigt wurden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren gr\u00f6\u00dftenteils statt (das Schadenersatzbegehren wurde abgewiesen).\u00a0Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne als Vater des Abgebildeten nach \u00a7\u00a078 Abs\u00a02 iVm \u00a7\u00a077 Abs\u00a02 UrhG den <strong>postmortalen Bildnisschutz<\/strong> geltend machen. Dabei seien sowohl seine als auch die Interessen des Abgebildeten ma\u00dfgebend. Der Verdacht von Kontakten zur Rotlichtszene sei durch die Mitteilungen des Pressesprechers nicht gedeckt gewesen.<\/p>\n<p>Der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist nach \u00a7\u00a078 Abs\u00a02 iVm \u00a7\u00a077 Abs\u00a02 UrhG ein naher Angeh\u00f6riger des Abgebildeten. Er macht zurecht geltend, dass (auch) seine Interessen durch die beanstandete Ver\u00f6ffentlichung beeintr\u00e4chtigt wurden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a078 Abs\u00a01 UrhG d\u00fcrfen Bildnisse von Personen nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden,\u00a0wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder falls er gestorben ist [&#8230;] eines nahen Angeh\u00f6rigen verletzt w\u00fcrden. Nach diesem <strong>Wortlaut<\/strong> kommt es nach dem Tod des Abgebildeten <strong>ausschlie\u00dflich auf die Verletzung der Interessen der nahen Angeh\u00f6rigen<\/strong> an. Es liegt daher an sich nahe, dass der Kl\u00e4ger gesondert darlegen m\u00fcsste, warum gerade seine Interessen durch die Ver\u00f6ffentlichung beeintr\u00e4chtigt worden seien.<\/p>\n<p>Diese Auffassung wird jedoch <strong>durch die Gesetzesmaterialien relativiert<\/strong>.\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">Diese nehmen zum\u00a0<\/span>postmortalen Brief- und Aufzeichnungsschutz nach \u00a7\u00a077 Abs\u00a01 UrhG\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">an, dass diese Interessen jedenfalls schon dann beeintr\u00e4chtigt werden, wenn das <strong>\u201eAndenken\u201c des Verstorbenen verunglimpft<\/strong> wird. Diese Auffassung wird man dem Gesetzgeber auch f\u00fcr den Bildnisschutz nach \u00a7 78 UrhG unterstellen k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p>Die bisherige Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum postmortalen Brief- und Bildnisschutz nach den \u00a7\u00a7\u00a077 und 78 UrhG sind wenig ergiebig.<\/p>\n<p>Zusammenfassend hielt der OGH fest, dass f\u00fcr die \u00a7\u00a7\u00a077 und 78 UrhG daran festzuhalten ist, dass<\/p>\n<ul>\n<li>das Gesetz nach dem Tod des Betroffenen einen <strong>Anspruch der nahen Angeh\u00f6rigen<\/strong> vorsieht,<\/li>\n<li>es dabei schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen <strong>auf deren Interessen<\/strong> ankommt,<\/li>\n<li>diese Interessen aber im Regelfall <strong>schon dann beeintr\u00e4chtigt<\/strong> sein werden, wenn die <strong>Interessenabw\u00e4gung zu Lebzeiten des Betroffenen zu dessen Gunsten ausgegangen<\/strong> w\u00e4re.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Eine besondere Begr\u00fcndung f\u00fcr eine eigene Interessenbeeintr\u00e4chtigung der Angeh\u00f6rigen ist daher nicht erforderlich.<\/strong>\u00a0Zweck des Rechts der Angeh\u00f6rigen ist zumindest auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen.<\/p>\n<p>Der Beitrag der Beklagten h\u00e4tte <strong>zu Lebzeiten des Abgebildeten zweifellos dessen berechtigte Interessen beeintr\u00e4chtigt<\/strong>. F\u00fcr seine in der \u00dcberschrift und im Text nahe gelegten und bildlich sogar explizit dargestellten <strong>Verbindungen zum Rotlichtmilieu gibt es keinen Anhaltspunkt<\/strong>; dass Kunden eines Anwalts in solchen Kreisen verkehren, rechtfertigt keinesfalls den Schluss auf diesen selbst. Auch den \u00c4u\u00dferungen des Pressesprechers konnte die Journalistin der Beklagten solches nicht entnehmen.<\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">Die Einhaltung der<\/span><strong style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0journalistischen Sorgfalt ist in \u00a7\u00a078 UrhG nicht als Rechtfertigungsgrund<\/strong><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">vorgesehen. Denn das grundrechtlich gesch\u00fctzte Informationsinteresse der Medien ist ohnehin im Rahmen der jedenfalls durchzuf\u00fchrenden Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">H\u00e4tte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"line-height: 1.5em;\">Urteilsver\u00f6ffentlichung<\/strong><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angeh\u00f6rigen bestehen. \u00a0<\/span>Es besteht daher auch ein berechtigtes Interesse an der <strong>Ver\u00f6ffentlichung des Urteils<\/strong>, weil dadurch das Ansehen des Abgebildeten wiederhergestellt werden kann, was auch im Interesse der Angeh\u00f6rigen liegt.\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">Auch hier ist es daher nicht erforderlich, dass der Angeh\u00f6rige besonders begr\u00fcndet, weshalb er selbst ein \u00fcber die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung h\u00e4tte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">Dass die in Betracht kommenden Angeh\u00f6rigen den Anspruch<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0<\/span><strong style=\"line-height: 1.5em;\">nur gemeinsam geltend machen k\u00f6nnten, l\u00e4sst sich dem Gesetz nicht entnehmen<\/strong><span style=\"line-height: 1.5em;\">. Auch jeder einzelne Miteigent\u00fcmer kann Eingriffe in das Eigentum an einer gemeinsamen Sache abwehren. Nichts anderes kann gelten, wenn durch den Eingriff in das Ansehen oder die Privatsph\u00e4re eines Verstorbenen mittelbar die Interessen mehrerer Angeh\u00f6riger beeintr\u00e4chtigt werden.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2014,\u00a04 Ob 203\/13a Sachverhalt: Ende Juli 2012 wurde\u00a0in Wien\u00a0ein Rechtsanwalt \u00a0ermordet. Da zun\u00e4chst keine Leiche gefunden wurde, ging die \u00d6ffentlichkeit anfangs von einer Entf\u00fchrung aus. Auf einer Nachrichten-Website wurde Anfang August 2012 ein Artikel inkl. Foto des Rechtsanwalts ver\u00f6ffentlicht. 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