{"id":1056,"date":"2014-03-24T13:04:48","date_gmt":"2014-03-24T13:04:48","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1056"},"modified":"2014-07-31T08:14:34","modified_gmt":"2014-07-31T08:14:34","slug":"zeitungsartikel-ueber-wohnungsbrand-schutzwuerdiges-interesse-eines-rechtsanwalts-an-der-geheimhaltung-seiner-privatadresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1056","title":{"rendered":"Zeitungsartikel \u00fcber Wohnungsbrand: Schutzw\u00fcrdiges Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2014, 4 Ob 124\/13h<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In einer Tageszeitung erschien ein Artikel \u00fcber einen Brand in der Wohnung eines Rechtsanwalts. Es wurde ein Bild ver\u00f6ffentlicht, das besagten Rechtsanwalt und im Hintergrund die Fassade seines Wohnhauses zeigte. Die in Mitleidenschaft gezogene Fassade war auf dem Bild durch einen Kreis gekennzeichnet.\u00a0Im Begleittext mit der \u00dcberschrift <em>&#8222;Promi-Anwalt [Name]: Feuer verw\u00fcstet Luxus-Wohnung!&#8220;<\/em> hie\u00df es: <em>&#8222;Schock in der Familie von Promi-Anwalt [Name]! Im Kamin im Dachgescho\u00df des Hauses in Wien-Leopoldstadt brach ein Brand aus. Als die Feuerwehr eintraf, hatten die Flammen bereits auf den Dachstuhl und das benachbarte Hotel \u00fcbergegriffen. Die Brandbek\u00e4mpfer waren mehr als drei Stunden im Einsatz. Die Wohnung des Rechtsanwalts ist durch das L\u00f6schwasser und die Verru\u00dfung schwer besch\u00e4digt\u00a0&#8211;\u00a0und vorerst unbewohnbar.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Der Rechtsanwalt klagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a078 UrhG auf Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz. Aufgrund der Angaben in Text und Bild des Artikels sei f\u00fcr den Leser seine Wohnadresse identifizierbar. Er habe aber als Strafverteidiger ein erh\u00f6htes Sicherheitsinteresse daran, dass seine Wohnadresse geheim bleibe.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab. Das Berufungsgericht wies auch das Unterlassungsbegehren ab.<\/p>\n<p>Der OGH lies die au\u00dferordentliche Revision zu und gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten iSv \u00a7\u00a078 UrhG ergibt sich aus der Wertung des Gesetzgebers, dass jedenfalls die <strong>Intimsph\u00e4re einer Person grunds\u00e4tzlich jeder Er\u00f6rterung in der \u00d6ffentlichkeit entzogen<\/strong> ist.\u00a0Der \u201eh\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich\u201c bildet den Kernbereich der gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabw\u00e4gung regelm\u00e4\u00dfig nicht zug\u00e4nglich. Er ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, erfasst aber jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie.<\/p>\n<p>Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine <strong>Darstellung von Wohnverh\u00e4ltnissen<\/strong> wegen des dadurch m\u00f6glichen <strong>R\u00fcckschlusses auf die Pers\u00f6nlichkeit des Bewohners<\/strong> diesen Kernbereich ber\u00fchrt. Das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht rei\u00dferischer Weise &#8211; also nicht blo\u00dfstellend iSv \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 MedienG\u00a0&#8211;\u00a0\u00fcber Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist.\u00a0Im vorliegenden Fall ber\u00fchrt die Ver\u00f6ffentlichung <strong>nicht<\/strong> den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich des Kl\u00e4gers. Es wird <strong>keine n\u00e4here Beschreibung seiner Wohnverh\u00e4ltnisse<\/strong> gegeben und die Bezeichnung seines Domizils als \u201eLuxus-Wohnung\u201c beanstandete der Kl\u00e4ger nicht. Er wendet sich gegen die Identifizierbarkeit seiner Privatadresse und sieht sich dadurch in seinem Interesse an Sicherheit und Unversehrtheit verletzt. Was diese Identifizierbarkeit betrifft, erm\u00f6glichen es die Angaben im Artikel, die Wohnadresse des Kl\u00e4gers relativ einfach herauszufinden.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob <strong>berechtigte Interessen<\/strong> des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten <strong>bei objektiver Pr\u00fcfung des einzelnen Falles als schutzw\u00fcrdig<\/strong> anzusehen sind. Das <strong>Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse<\/strong> ist als grunds\u00e4tzlich <strong>schutzw\u00fcrdig<\/strong> anzusehen.<\/p>\n<p>Dieses Interesse des Kl\u00e4gers an der Wahrung seiner Anonymit\u00e4t (Art 8 EMRK) ist mit dem ebenfalls grundrechtlich gesch\u00fctzten Interesse der Beklagten an der Berichterstattung (Art 10 EMRK) abzuw\u00e4gen.\u00a0Die<strong> Interessenabw\u00e4gung schl\u00e4gt zugunsten des Kl\u00e4gers aus<\/strong>, denn es liegt auf der Hand, dass die Bekanntgabe der Privatadresse eines als Strafverteidiger t\u00e4tigen Rechtsanwalts in dessen berechtigte Sicherheitsinteressen eingreift. Es ist kein Grund ersichtlich, welches Interesse die beklagte Medieninhaberin an der Ver\u00f6ffentlichung der Privatadresse des Kl\u00e4gers haben sollte.<\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">Das Unterlassungsbegehren besteht daher zu Recht.<\/span><\/p>\n<p>Im Unterschied zum <a title=\"Medienbericht \u00fcber Wohnverh\u00e4ltnisse einer Privatperson im Kontext politischer Berichterstattung zul\u00e4ssig\" href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=829\">hier berichteten Fall<\/a>, lag keine vergleichbare Identifizierbarkeit der Wohnadresse der dortigen Kl\u00e4gerin vor. Ein Eingriff in berechtigte Interessen der Kl\u00e4gerin war dort auch deshalb zu verneinen, weil diese selbst ihre Beziehung zum Politiker und die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung \u00f6ffentlich gemacht hatte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.2.2014, 4 Ob 124\/13h Sachverhalt: In einer Tageszeitung erschien ein Artikel \u00fcber einen Brand in der Wohnung eines Rechtsanwalts. Es wurde ein Bild ver\u00f6ffentlicht, das besagten Rechtsanwalt und im Hintergrund die Fassade seines Wohnhauses zeigte. 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