{"id":1046,"date":"2014-03-21T11:13:58","date_gmt":"2014-03-21T11:13:58","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=1046"},"modified":"2014-04-14T16:18:22","modified_gmt":"2014-04-14T16:18:22","slug":"aktuelle-entscheidung-des-eug-in-markensachen-bigxtra","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=1046","title":{"rendered":"Aktuelle Entscheidung des EuG in Markensachen (BigXtra)"},"content":{"rendered":"<p>Entscheidung des EuG vom 21.3.2014, Rechtssache T-81\/13:<\/p>\n<p>Die\u00a0<b>FTI Touristik GmbH<\/b> mit Sitz in M\u00fcnchen meldete im April 2011 die\u00a0Wortmarke<strong> BigXtra<\/strong> als Gemeinschaftsmarke in der EU an. Die Marke\u00a0wurde u.a. f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 39 und 41 bis 43 angemeldet. Der Pr\u00fcfer des HABM kam jedoch zur Ansicht,\u00a0dass diese Marke nicht eintragungsf\u00e4hig sei, da es f\u00fcr die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen <strong>beschreibend<\/strong> sei und daher \u00fcber <strong>keine Unterscheidungskraft<\/strong> im Sinne von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b und c sowie von Art. 7 Abs.\u00a02 der Verordnung Nr. 207\/2009 verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Die Anmelderin erhob gegen die Entscheidung des Pr\u00fcfers Beschwerde. Aber auch die Beschwerdekammer gelangte zur Ansicht, dass\u00a0das in Rede stehende Zeichen keine Unterscheidungskraft habe. Ferner werde das fragliche Zeichen zumindest vom englischsprachigen Verbraucher als aus den beiden Wortbestandteilen \u201ebig\u201c und \u201extra\u201c bestehend aufgefasst, deren Bedeutung ihm genau bekannt sei. Diese Begriffe seien in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungskr\u00e4ftig, und der englischsprachige Verbraucher werde bei dem in Rede stehenden Zeichen sofort verstehen, dass die Waren und Dienstleistungen \u201e<em>viel mehr<\/em>\u201c anb\u00f6ten oder durch deren Konsum bzw. Benutzung \u201e<em>man mehr bekommt<\/em>\u201c. Die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise s\u00e4hen somit in dem Zeichen nur einen <strong>Qualit\u00e4tshinweis<\/strong>, der die positiven Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorheben solle.\u00a0Das <strong>erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft fehle<\/strong> daher.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung erhob die Anmelderin Klage vor dem EuG. Das <strong>EuG wies die Klage ab<\/strong>. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Unterscheidungskraft einer Marke wird danach beurteilt, ob sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann.\u00a0Marken\u00a0die keine Unterscheidungskraft haben, sind von der Eintragung ausgeschlossen.\u00a0Schon bei einem <strong>Mindestma\u00df an Unterscheidungskraft<\/strong> kommt dieses absolute Eintragungshindernis nicht zum Tragen.<\/p>\n<p>Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualit\u00e4tshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, sind nicht schon wegen einer solchen Verwendung von der Eintragung ausgeschlossen,\u00a0sofern diese Marken nicht nur in einer gew\u00f6hnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine <strong>gewisse Originalit\u00e4t oder Pr\u00e4gnanz<\/strong> aufweisen, ein <strong>Mindestma\u00df an Interpretationsaufwand<\/strong> erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen <strong>Denkprozess ausl\u00f6sen<\/strong>.\u00a0Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke ist hingegen als nicht unterscheidungskr\u00e4ftig anzusehen, wenn sie dazu angetan ist, von den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen nur als eine blo\u00dfe Werbeaussage wahrgenommen zu werden.\u00a0Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das, ohne pr\u00e4zise zu sein, eine verkaufsf\u00f6rdernde Information oder eine Werbebotschaft enth\u00e4lt, die von den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird.<\/p>\n<p>Das EuG stimmte der Beschwerdekammer zu,\u00a0dass das die Marke &#8222;BigXtra&#8220; als aus beiden Begriffen (big und xtra) zusammengesetzt aufgefasst werde und diese in ihrer Gesamtheit nicht unterscheidungsf\u00e4hig seien. Die vereinigten Bestandteile sind im Sinne von \u201eviel mehr\u201c bzw. dahin zu verstehen, dass durch den Konsum oder die Benutzung der Waren oder Dienstleistungen \u201eman mehr bekommt\u201c. In diesem Sinne werden die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise die Marke als eine<strong> ausschlie\u00dflich lobende Werbeaussage<\/strong> verstehen.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfbuchstabe \u201eX\u201c in der Mitte des Zeichens verleihe diesem keine wie auch immer geartete Originalit\u00e4t. <strong>Falsche Schreibweisen<\/strong> tragen im Allgemeinen nicht zur \u00dcberwindung eines Eintragungshindernisses bei.\u00a0Wenn schlie\u00dflich die falsche Schreibweise einer Wortmarke <strong>phonetisch nicht wahrgenommen<\/strong> wird, ist sie ohne Bedeutung f\u00fcr den Sinngehalt.<\/p>\n<p>Insgesamt war die Klage daher abzuweisen. Die Marke wurde nicht eingetragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidung des EuG vom 21.3.2014, Rechtssache T-81\/13: Die\u00a0FTI Touristik GmbH mit Sitz in M\u00fcnchen meldete im April 2011 die\u00a0Wortmarke BigXtra als Gemeinschaftsmarke in der EU an. Die Marke\u00a0wurde u.a. f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 39 und 41 bis 43 angemeldet. 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