Erbrecht

 

Das Erbrecht umfasst die Regelung der Rechtsnachfolge nach einer verstorbenen Person (dem Erblasser/der Erblasserin) und vor allem die Verteilung dessen Nachlass. Der Nachlass besteht aus vermögenswerten Rechten und Pflichten. Der Erbe tritt in alle Rechten und Pflichten ein.

Das österreichische Erbrecht richtet sich nach zwei Grundsätzen: Der Testierfreiheit und der Familienerbfolge. Testierfreiheit bedeutet, dass es dem Erblasser freisteht, durch zB ein Testament oder einen Erbvertrag, zu Lebzeiten seine Erben zu bestimmen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, greift die gesetzlich festgelegte Familienerbfolge.

Wem der Nachlass zusteht, wird per Gerichtsbeschluss im sog. Verlassenschaftsverfahren festgestellt.

Die gesetzliche Erbfolge (Familienerbfolge):

Wenn der Erblasser nicht bzw. ungültig von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Hier kommen (seit 1.1.2017 nur noch) die Nachkommen und Ehegatten/eingetragene Partner zum Zug.

Lebensgefährten erben seit 2017 per außerordentlichem Erbrecht, sofern es keine gesetzlichen oder per Testament eingesetzten Erben gibt. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Haushalt für mindestens 3 Jahre vor dem Tod.

Die gewillkürte Erbfolge (Testierfreiheit):

Im Rahmen der Testierfreiheit können letztwillige Verfügungen (Testamente, Kodizille) getroffen werden.

Der Formzwang ist hier sehr streng. Wird die gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten, ist die letztwillige Verfügung ungültig. Je nachdem, ob das Testament eigenhändig oder fremdhändig geschrieben wurde, bestehen verschiedene Anforderungen. Ein Testament kann auch öffentlich (vor Gericht/Notar) errichtet werden.

Um die Auffindbarkeit eines Testaments zu gewährleisten, kann es im Zentralen Testamentsregister hinterlegt werden. Dieses Register muss im Verlassenschaftsverfahren abgefragt werden.

Das Pflichtteilsrecht:

Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses.

Nur bei Vorliegen bestimmter Enterbungsgründe kann der Pflichtteil entzogen werden.

Wann liegt Erbunwürdigkeit vor?

In bestimmten Fällen können Personen vom Erbrecht ausgeschlossen sein. Etwa wenn die familiären Pflichten gröblich vernachlässigt wurden, der potentielle Erbe eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Erblasser gesetzt hat (Vorsatztat, > 1 Jahr Strafdrohung) oder versucht wurde, den letzten Willen des Erblassers zu manipulieren.

Zu den Enterbungsgründen zählen auch strafbare Handlungen gegen Angehörige des Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis.

Sonderfragen im Erbrecht betreffen vor allem:

  • Anrechnungen auf den Erbteil bei Vorschüssen, Vorempfängen
  • Auslegung von letztwilligen Verfügungen
  • Pflichtteilsminderung, Berechnung des Pflichtteils
  • Anfechtungen
  • Erbverträge
  • Wohnungseigentum/Mietrecht
  • Schenkungen auf den Todesfall
  • Erbverzicht

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen erbrechtlichen Angelegenheiten!

Für Anfragen und Terminvereinbarungen, kontaktieren Sie bitte die Kanzlei.