LÖSCHUNGSVERFAHREN

Löschungsanträge / Erklärung der Nichtigkeit von Marken

Eine registrierte Marke kann aus verschiedenen Gründen für nichtig erklärt und wieder aus dem Markenregister gelöscht werden:

  • Verwechslungsgefahr:

Ein Antrag auf Löschung kann zB gegen jüngere identische oder ähnliche Marken gerichtet werden, sofern Verwechslungsgefahr besteht. Dabei können nicht nur Markenanmeldungen oder registrierte Marken, sondern auch nicht registrierte Kennzeichen als Grundlage für einen Löschungsantrag herangezogen werden, sofern dieses Kennzeichen bereits zur Zeit der Anmeldung der angefochtenen Marke innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren oder Dienstleistungen des anfechtenden Unternehmens gegolten hat.

Nunmehr können auch Personen einen Löschungsantrag stellen, denen nach dem Urheberrechts- oder Musterschutzgesetz ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Auch ein Unternehmer kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sein Name, seine Firma oder die besondere Bezeichnung seines Unternehmens oder eine diesen Bezeichnungen ähnliche Bezeichnung ohne seine Zustimmung als Marke oder als Bestandteil einer Marke registriert worden ist und Verwechslungsgefahr besteht.

  • Schutzhindernisse:

Darüber hinaus kann von jedermann die Löschung einer Marke aus von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen beantragen; unter anderem deswegen, weil sie von vornherein nicht hätte registriert werden dürfen. Insofern kann die Löschung von Marken beantragt werden, die rein beschreibend sind, oder keine Unterscheidungskraft besitzen. Ebenso, wenn die Marke nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung („Gattungsbezeichnung“) geworden ist. Auch eine zur Irreführung geeignete Marke kann auf Antrag gelöscht werden.

  • Nichtbenutzung:

Ein weiterer Löschungsgrund ist die Nichtbenutzung („nicht ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt“) einer seit mindestens 5 Jahren eingetragenen Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung.

  • Bösgläubigkeit:

Auch wenn der Anmelder bösgläubig gehandelt hat, also wissentlich ein fremdes Kennzeichen als eigene Marke angemeldet hat, kann die Löschung der Marke aus dem Markenregister beantragt werden.

Welche Kosten sind mit einem „Löschungsantrag“ verbunden?

Neben dem individuell zu vereinbarenden anwaltlichen Honorar fallen amtliche Gebühren an. Diese betragen EUR 550,00 für österreichische Marken und EUR 630,00 für Unionsmarken (EU).

Für Anfragen oder Terminvereinbarungen kontaktieren Sie bitte die Kanzlei!