Wie zuvor schon berichtet, sollte mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 die GmbH „light“ zugunsten einer GmbH „gründungsprivilegiert“ abgeschafft werden.

Das Gesetz soll nun am 1. März 2014 in Kraft treten. Allerdings gab es im Hinblick auf die GmbH weitere Änderungen:

Dem aktuellen Gesetzesentwurf zufolge, soll die GmbH „light“ in der jetzigen Form tatsächlich teilweise wieder abgeschafft werden. Das gesetzliche Mindeststammkapital soll wieder EUR 35.000 betragen und auch die bar zu leistende Mindesteinzahlung auf das Stammkapital soll wieder EUR 17.500 betragen.

Es wird allerdings tatsächlich die Möglichkeit geben, eine „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch zu nehmen. Für solche gründungsprivilegierten GmbHs soll ein Stammkapital iHv EUR 10.000 sowie eine bar geleistete Einlage iHv EUR 5.000 ausreichen. Das Mindeststammkapital ist dann im Laufe der nächsten 10 Jahre auf EUR 35.000 aufzustocken.

Im Gegensatz zum vorigen Gesetzesentwurf wird es jedoch nicht erforderlich sein, in Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung durch einen Zusatz hinzuweisen! Ob eine neu gegründete GmbH eine Gründungsprivilegierung (und somit das verminderte Stammkapital) in Anspruch genommen hat, ist daher dem Firmenbuch zu entnehmen.