Entscheidung des EuG vom 16.1.2014, Rechtssache T‑433/12:

Am 12. Oktober 2010 meldete die Margarete Steiff GmbH beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eine Gemeinschaftsmarke mit folgendem Aussehen an:

T-433-12-1

 

 

 

 

 

In der Anmeldung wurde die Marke wie folgt beschrieben:

Es handelt sich um eine Positionsmarke: Mit der Marke wird Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, welcher im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist. Der Knopf ist dabei erheblich kleiner als das Ohr, so dass das Ohr an allen Seiten des Knopfes hervorragt. Die Form und Größe des Stofftierohres sind dabei variabel und nicht Teil des Schutzanspruchs. Die gepunkteten Linien sind nicht Bestandteil der Marke und sollen lediglich die Position der Marke auf den Waren zeigen. Die durch die gepunkteten Linien dargestellte Form eines Tierkopfs ist lediglich beispielhaft und bezweckt nicht die Beschränkung des Schutzumfangs der Marke auf diese Tierkopfform.“

Die Marke wurde für „Hart und weich gestopfte Stofftierfiguren aus Filz, Pelz, Alpakawolle, Mohair oder Polyester, die über Ohren verfügen“ in Klasse 28 angemeldet.

Das HABM wies die Markenanmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe.

Die Erste Beschwerdekammer des HABM bestätigte diese Entscheidung.

Gegen diese Entscheidung brachte die Anmelderin Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein.

Das EuG wies die Klage mit folgender Begründung ab:

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Da die Durchschnittsverbraucher aus Zeichen, die im Erscheinungsbild der Waren selbst bestehen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen, sind solche Zeichen nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen.

Insoweit ist die Anmeldemarke in dem Sinne eine „Positionsmarke“, als die Klägerin Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht, der im mittleren Bereich des Ohrs eines beliebigen Stofftiers angebracht ist. Der Gegenstand des begehrten Schutzes ist daher weder die konkrete bildliche Darstellung der Marke, noch ein glänzender oder matter, runder Metallknopf als solcher, sondern allein die Anbringung dieses Knopfes an einem genau bestimmten Teil der betreffenden Waren. Die feste Verbindung eines Metallknopfs mit dem Ohr eines Stofftiers führt per se dazu, dass die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmilzt.

Bei Knöpfen handelt es sich um für Stofftiere übliche Gestaltungselemente. Die Anbringung der Knöpfe am Ohr, durch die faktisch eine gewöhnliche Kombination entsteht, die von den Verkehrskreisen als dekoratives Element wahrgenommen werden wird, kann keineswegs als außergewöhnlich, d. h. als erheblich von der Norm oder der Üblichkeit dieser Branche abweichend, angesehen werden. Diese Gestaltung wird von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen werden. Deshalb können die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen.

Auch wenn die Klägerin der einzige Hersteller sein mag, der glänzende oder matte, runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringt, wirkt sich dieser Umstand somit nicht auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aus. Daher kam auch das EuG zu der Ansicht, dass die Anmeldemarke nicht das nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweist. Die Klage wurde daher abgewiesen.