OGH-Entscheidung vom 11.8.2020, 4 Ob 100/20i

 

Sachverhalt:

Der Kläger ist Urheber eines Buches, zu dessen Verfassung ihm das beklagte Unternehmen (das Bronzeskulpturen herstellt) den Auftrag gab. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstauflage 1991 geschäftsführender Gesellschafter des beklagten Unternehmens.

Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Frage, ob der Kläger der Beklagten konkludent ein Werknutzungsrecht an dem Buch eingeräumt hatte. Anlässlich einer Neuauflage brachte der Kläger eine Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung ein. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagten kein Nutzungsrecht an seinem Werk, sondern nur an einzelnen Werkstücken eingeräumt, und zwar befristet bis zur (mittlerweile längst erfolgten) Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter. Für sein Schaffen habe der Kläger im Übrigen kein Entgelt erhalten.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch der OGH wies die Revision des Klägers als unzulässig zurück.

Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht begründet. Seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechts. Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten.

Ein Werknutzungsrecht kann auch schlüssig eingeräumt werden. Bei Auftragswerken ist davon im Regelfall auszugehen. Die Befugnisse des Werknutzungsberechtigten aus einem solchen Werknutzungsvertrag reichen im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der beabsichtigten Werknutzung erforderlich ist. Wie weit ein schlüssig eingeräumtes Werknutzungsrecht reicht (inhaltlich, zeitlich und räumlich), ist eine Rechtsfrage.

Zur Konstellation einer schlüssigen Einräumung eines Werknutzungsrechts durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer an „seine“ GmbH verwies der OGH auf frühere Urteile, wo nicht von einer auf die Dauer der Gesellschafterstellung befristeten Rechteeinräumung ausgegangen wurde, sondern von einem unbefristeten Werknutzungsrecht. Darauf, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer für die Rechteeinräumung ein gesondertes Entgelt erhielt, wurde in der Judikatur nicht abgestellt. Im Übrigen erhöht ein Werknutzungsrecht den Wert der Gesellschaftsanteile und damit indirekt auch das Vermögen des Gesellschafters.

Im vorliegenden Fall wurde das Buch mit Arbeitskräften der Beklagten erstellt, es trägt zudem das von ihr in Auftrag gegebene Logo, die dafür angefallenen Kosten sowie auch jene für die Herstellung der enthaltenen Fotografien wurden von der Beklagten getragen, und das Buch stellt größtenteils von der Beklagten nach ihren Gussformen gefertigte Werkstücke vor; es wurde folglich von ihr als Werbemittel eingesetzt und fallweise auch an Kunden verschenkt.

Das Argument, der Kläger habe für das Werk kein Entgelt bezogen, war nicht ausschlaggebend, da er ein Gehalt als Geschäftsführer erhielt.