OGH-Entscheidung vom 23.9.2013, 4 Ob 158/13h

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wortbildmarke sowie des Firmenschlagworts „EasyStaff“. Aufgrund einer langjährigen Tätigkeit in einem engen Geschäftsfeld (Arbeitskräfteüberlassung im Bereich „Promotion“) ist die Klägerin in ganz Österreich bei den als Auftraggeber in Betracht kommenden Unternehmen überaus bekannt. Damit liegt sowohl für die Marke wie auch für das Firmenschlagwort eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) vor.

Das Rekursgericht hat nach ausführlicher Wiedergabe der Rechtsprechung zu § 10 MSchG die Verwechslungsgefahr zwischen der Wortbildmarke der Klägerin (mit dem Wortbestandteil „easystaff“) und dem Logo der Beklagten bejaht. Dieses Logo enthält den Wortbestandteil „proStaff“ und weist grafische Ähnlichkeiten zur Marke der Klägerin auf (insbesondere ein Männchen mit ausgestreckten Armen). Der OGH beanstandete die Annahme von Verwechslungsgefahr unter diesen Umständen nicht, weil Dienstleistungsidentität besteht und die Marke der Klägerin bei den angesprochenen Kreisen überaus bekannt ist; daher reicht schon ein geringerer Ähnlichkeitsgrad aus.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Wortbestandteilen und Firmenschlagworten „easystaff“ (bzw „EasyStaff“) und „proStaff“ (bzw „Prostaff“) wurde ebenfalls bejaht. Zwar ist die Ähnlichkeit in Wortbild und Wortklang vergleichsweise gering, weil die Zeichen in der ersten Silbe voneinander abweichen. Der Wortsinn weist jedoch durch die gemeinsame Stammsilbe „staff“ und die jeweils positive Wertungen ausdrückenden Präfixe „easy“ und „pro“ in dieselbe Richtung.