OGH-Entscheidung vom 23.2.2021, 4 Ob 17/21k

 

Sachverhalt:

Die Mieterin einer Wohnung vereinbarte mit der Hausverwaltung, dass sie sich in einem Baumarkt eine neue Armatur aussuchen solle; die Vermieterin übernehme die Kosten. Auf die Frage der Hausverwaltung, wer die Armatur einbauen werde, erklärte die Mieterin, dass dies ihr Vater (späterer Beklagter) aus Gefälligkeit mache. Über dessen Fähigkeiten und die Eignung der Armatur wurde nicht gesprochen. Der Beklagte verfügt zwar über handwerkliche Erfahrung, hat aber keine Fachkenntnisse im Installationsbereich. Bei der besorgten Armatur handelte es sich um eine Hochdruckarmatur, die nicht zum Untertisch-Warmwasserspeicher in ihrer Wohnung passte. Einige Zeit nach der Montage kam es zu einem Wasseraustritt, wodurch Schäden in mehreren Wohnungen des Hauses verursacht wurden.

Die Klägerin ist der Leitungswasserschadenversicherer des Gebäudes. Sie begehrte vom Vater der Mieterin die Zahlung von EUR 70.000. Es habe ihm an den nötigen Fachkenntnissen für die Montage der Armatur gefehlt.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu 50 % zu Recht bestehe, soweit es sich auf Schäden der Vermieterin der Tochter des Beklagten beziehe, und im Übrigen zu 100 % zu Recht bestehe. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück.

Für einen Schädiger, der außerhalb eines Vertragsverhältnisses Arbeiten ausführt, ist eine deliktische Haftung auf Grundlage des § 1297 ABGB zu prüfen. In seinen Ausführungen unterscheidet der OGH zwei Fälle: Der erste Fall bezieht sich auf die Haftung als Sachverständiger nach § 1299 ABGB. Diese Bestimmung regelt nur das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem „Auftraggeber“. Gegenüber Dritten bleibt es bei der Haftung nach den allgemeinen Regeln gemäß § 1297 ABGB. Der zweite Fall betrifft demgegenüber die Haftung desjenigen, der ohne Not ein Geschäft übernommen hat, dem er nicht gewachsen ist, weil das Geschäft besondere Fachkenntnisse erfordert. Hier haftet der Schädiger nicht deswegen, weil er bei der Ausführung etwas übersehen, sondern weil er das Geschäft übernommen hat.

Derjenige, der sich ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende Arbeit heranmacht, die bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbunden ist, handelt schuldhaft und haftet deliktisch. Wer erkennbar gefährliche Arbeiten übernimmt, deren Konsequenzen er nicht abschätzen kann, verletzt im Allgemeinen die Verpflichtung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit im Sinn des § 1297 ABGB.

Erfolgt eine solche schädigende Handlung in einem Haus, in dem Schäden auch in anderen Wohnungen oder beim Hauseigentümer eintreten können, so befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen und sind daher ebenfalls unmittelbar Geschädigte.

Der OGH bestätigte daher die Entscheidungen der Vorinstanzen, die eine deliktische Haftung des Beklagten bejaht haben.

Die Hausverwaltung trifft ein gleichteiliges Mitverschulden, weil sie sich nicht davon vergewissert hat, ob der Beklagte über die notwendige Sachkunde verfügt und nicht darauf bestanden hat, einen Fachmann beizuziehen. Zur Frage, ob dieses Mitverschulden nur im Verhältnis zur Vermieterin der Wohnung der Tochter des Beklagten anzurechnen sei, führte der OGH aus, dass die Zurechnung des Verhaltens der Hausverwaltung zu den übrigen Geschädigten eines besonderen Zurechnungsgrundes bedarf. Grundsätzlich könne im Fall einer deliktischen Schädigung dem Geschädigten das Mitverschulden von Hilfspersonen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB angerechnet werden. Aus den Feststellungen ist ableitbar, dass die Hausverwaltung von der Vermieterin der Wohnung der Tochter des Beklagten im Zusammenhang mit dem Austausch der Armatur beauftragt war. Für die anderen geschädigten Wohnungseigentümer gilt dies allerdings nicht, weshalb es an einer Zurechnung nach § 1315 ABGB mangeln würde.

 

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