OGH-Entscheidung vom 20.10.2020, 4 Ob 152/20m

Sachverhalt:

Die Klägerin erbringt seit dem Jahr 1932 Dienstleistungen der optischen Verkaufsförderung (visual merchandising); sie ist zudem seit 1990 Inhaberin der österreichischen Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „ZARUBA“.

Die Beklagte ist ebenfalls mit Schaufensterdekorationen und visual merchandising befasst; sie betreibt auch einen Online-Shop. Bei Google-AdWords (einem entgeltlichen Werbedienst) buchte die Beklagte das Keyword „Zaruba“, was dazu führte, dass bei Eingabe dieses Suchbegriffs bei Google Werbeinserate der Beklagte erschienen. Diese Inserate beinhalteten nicht das Wort „ZARUBA“, sondern waren mit „decopoint Onlineshop I Die perfekte Dekoration I decopoint.at“ überschrieben.

Die Klägerin begehrte vor Gericht u.a. die Unterlassung.

Entscheidung:

Das Berufungsgericht verbot der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr das Kennzeichen „ZARUBA“ für die Bewerbung der eigenen Website zu verwenden, wenn aus der Anzeige oder Website nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten keine wirtschaftliche Verbindung besteht. Der OGH wies die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurück.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH zum „Keyword Advertising“ greift die durch die Verwendung einer Marke (eines Markenbestandteils) als Schlüsselwort generierte Werbung eines Dritten in die Rechte des Markeninhabers nur dann nicht ein, wenn aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer leicht zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Inhaber der Marke noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Dies entspricht den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Das Berufungsgericht führte aus, ein durchschnittlich aufmerksamer Internetnutzer zwar erkennen werde, dass die von der Trefferliste räumlich nicht getrennte Anzeige der Beklagten eine entgeltliche Werbeeinschaltung sei; dies allein schließe aber eine Verwechslung mit dem Internet-Auftritt der Klägerin nicht aus. Da die angebotenen Dienstleistungen der Streitteile ähnlich, zum Teil deckungsgleich seien, könne auch für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer durchaus der Eindruck entstehen, dass entweder das Inserat von der Klägerin selbst stamme oder die Beklagte mit dem Kläger wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sei. Der dadurch begründeten Verwechslungsgefahr hätte die Beklagte durch eine entsprechende Gestaltung der Anzeigen, wie etwa durch Aufnahme eines aufklärenden Hinweises, entgegenwirken müssen. Der OGH erachtete diese Beurteilung nicht für korrekturbedürftig.

Mit der angeführten Internetadresse der Beklagten werde zwar ein Bestandteil der Firma der Beklagten verwendet, diese Wortfolge ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision so schwach kennzeichnungskräftig, dass ihre beschreibenden Aspekte im Vordergrund stehen. In einer solchen Situation kann die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt werden und sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren.

Dass die Gestaltung geradezu darüber täuschen müsse, dass die Werbung vom Markeninhaber stamme, ist nach der Rechtsprechung des EuGH offenkundig nicht der Fall: Ein im Rahmen des Keyword Advertising Werbender verletzt das Recht an der mit dem Schlüsselwort identischen Marke eines anderen auch dann, wenn die Werbung das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Markeninhaber zwar nicht suggeriert, aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist.