OGH-Entscheidung: OGH 29.8.2013, 2 Ob 131/12x

Ähnlich wie in diesem Fall „AGB-Klausel einer Bank: Schweigen als Zustimmung?“ hat der OGH auch hinsichtlich folgender Klausel aus den AGB einer Bank dem Unterlassungsbegehren des VKI stattgegeben:

„Über die vorstehenden Abs (1) oder (2) hinausgehende Änderungen der Entgelte sowie Änderungen des Leistungsumfangs oder der Verzinsung sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Solche Änderungen werden zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils gewünschte Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Der Kunde, der Verbraucher ist, hat das Recht, seinen Girokontovertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.“

In der Begründung verwies der OGH auf das Ergebnis der Vorentscheidung, wonach die der Bank mittels Zustimmungsfiktion eingeräumte Möglichkeit nahezu unbeschränkter Vertragsänderungen gegen das Transparenzgebot verstößt und zu einer gröblichen Benachteiligung der Vertragspartner führt.