OGH-Entscheidung vom 11.8.2020, 4 Ob 137/20f

 

Sachverhalt:

Zwischen den Prozessparteien bestehen mehrere Rechtsstreitigkeiten. Beide produzieren und verkaufen hochwertige Trinkgläser. Unter anderem wurde auf Betreiben der (hier) Beklagten – wie hier im Blog berichtet – die Wortbildmarke der Klägerin mit dem Wortbestandteil „Sophienwald“ gelöscht. „Sophienwald“ sei als geografische Bezeichnung gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung als Marke ausgeschlossen.

Anfang des Jahres übermittelte die Beklagte ein Schreiben an ihre Vertriebspartner – unter Anschluss der betreffenden OGH-Entscheidung – in dem über den Verfahrensausgang berichtet wurde. Die Beklagte schrieb darin, dass der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung „Sophienwald“ verboten worden sei, weil sie keine Verbindung zum Ort „Sophienwald“ und dessen Glaserzeugungstradition aufweise, die Klägerin in irreführender Weise eine Verbindung zur bezeichneten Region bewerbe, es sich bei der Klägerin nur um eine Scheinfirma handle, die von der Klägerin produzierten Gläser unzulässige Kopien von Prototypen der Beklagten seien, weiters dass die von der Klägerin vertriebenen Gläser zurückgerufen werden müssten und die Klägerin zusperren müsse.

Die Klägerin beantragte folglich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und klagte u.a. auf Unterlassung.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien kreditschädigend im Sinn des § 7 UWG, weil diese über eine sachliche Information zur Löschung der fraglichen Marke nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG hinausgingen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies den ao. Revisionsrekurs der Beklagten zurück. Aus der Begründung:

Gemäß § 7 Abs 1 UWG ist es verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens oder über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. Maßgebend ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten.

Durch das verfahrensgegenständliche Schreiben wurde der Eindruck erweckt, die Gerichte hätten der Klägerin die Verwendung ihrer Wortbildmarke „Sophienwald“ verboten, weil sie keine Verbindung zum Ort „Sophienwald“ aufweise. Ein solches Verbot war allerdings nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens. Vielmehr wurde die Marke nur aufgrund der objektiven Beurteilung gelöscht, dass die Bezeichnung „Sophienwald“ als geografische Herkunftsbezeichnung für Glaserzeugnisse nicht dem Markenrechtsschutz unterliegt.

Durch ihr Schreiben erweckte die Beklagte bei den Lesern jedoch einen nachteiligen Eindruck in Hinblick auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin. Die relevanten Tatbestandselemente für einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 UWG waren damit erfüllt. Das von der Beklagten gezeichnete Bild der Klägerin war von (unzutreffenden) Behauptungen geprägt, dass die Klägerin gegen die gerichtliche Entscheidung im Löschungsverfahren verstoße und durch die angeblich unzulässige Verwendung des Zeichens rechtswidrige Vorteile ziehe.

Insgesamt versäumte es die Beklagte jedoch in ihrem Revisionsrekurs auf diese Thematik einzugehen und zeigte mit ihren Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs wurde daher vom OGH zurückgewiesen.