EuGH-Urteil vom 17.9.2020, Rechtssachen C-449/18 und C-474/18

 

Sachverhalt:

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Messi beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „MESSI“ zur Eintragung als Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an. Der Inhaber der Wortmarke „MASSI“ (eingetragen u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme, Schutzanzüge und Handschuhe) legte Widerspruch gegen diese Markenanmeldung ein und begründete dies mit dem Vorliegen von Verwechslungsgefahr.

 

Entscheidung:

Das EUIPO gab dem Widerspruch statt und wies die dagegen erhobene Beschwerde zurück. Das EuG gab der Klage des Widersprechenden schließlich Folge und hob die Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers Messi jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wurden heute vom EuGH zurückgewiesen. Aus der Begründung:

Der EuGH hielt fest, dass die Bekanntheit einer Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Die Bekanntheit von Lionel Messi stellt daher für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen „Messi“ und „Massi“ einen relevanten Faktor dar.

Die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebensstellt eine allgemein bekannte Tatsache dar. Allgemein bekannt ist eine Tatsache, die jeder kennen könne oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könne.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen „Messi“ und „Massi“ liegt daher nicht vor.