OGH-Entscheidung vom 23.7.2020, 1 Ob 127/20p

 

Sachverhalt:

Die Beklagte war Besitzerin eines Ferienhauses im Sprengel des Erstgerichts. Sie benutze das Haus zumeist in den Sommermonaten, wobei sie jedoch nicht durchgehend anwesend war, sondern nur wochenweise. Im Sommer 1018 wurde das Dach des Hauses von der Klägerin neu eingedeckt. Auf dem schriftlichen Angebot der Klägerin war der Vermerk „Gerichtsstand Vöcklabruck“ gut leserlich enthalten. Die Beklagte nahm dieses Angebot an.

Als die Klägerin auf Zahlung des Werklohnes klagte, brachte sie die Klage beim Bezirksgericht Vöcklabruck ein und berief sich dabei auf die abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung. Die Beklagte wendete in ihrem Einspruch die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts ein. Sie habe ihren Wohnsitz in Wien und sei Konsumentin. Die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Es sei entsprechend § 14 Abs. 1 KSchG keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen. Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug diesem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage auf. Nach Ansicht des Rekursgerichtes, habe die Beklagte am Ort ihres Ferienhauses einen weiteren Wohnsitz begründet. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten gegen diese Entscheidung für zulässig und auch berechtigt. Aus der Begründung:

Die Bestimmung des § 14 KSchG soll den Verbraucher davor schützen, wegen einer rechtsgeschäftlichen Verschiebung der Zuständigkeitsgerichtsverfahren unter Umständen Gerichtsverfahren in großer räumlicher Distanz zu führen. Daher kann für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland beschäftigt ist, nur die Zuständigkeit eines Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt.

Der Wohnsitz einer Person ist nach § 66 Abs. 1 JN an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Die tatsächliche körperliche Anwesenheit sowie die erweisliche Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, muss nach außen hin erkennbar sein. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagte in Wien lebt und dort ihren Wohnsitz hat. Im Sprengel des Erstgerichts hielt sie sich zwar regelmäßig während der Sommermonate auf, jedoch nicht durchgehend, sondern nur wochenweise. Gerade daraus ergibt sich, dass sie diesen Aufenthaltsort nicht bewusst zu einem Mittelpunkt ihres Lebens gemacht hat.

Nach § 66 Abs 2 JN ist bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Aufenthalte zu Urlaubszwecken sind demgegenüber bloß vorübergehend. Es würde dem Schutzzweck des § 14 KSchG zuwiderlaufen, wenn die Prozessführung an saisonalen Aufenthaltsorten ermöglicht werden würde.

Der OGH entschied daher, dass die Gerichtsstandsvereinbarung gegen die zwingenden Bestimmungen des § 14 KSchG verstieß, und damit unwirksam ist. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher wiederherzustellen.